Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
16 kB
Datum
18.04.2018
Erstellt
07.05.18, 12:02
Aktualisiert
07.05.18, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 18.04.2018 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP
Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes
V 413/2018
1. Ergänzun
g
Die Festsetzung der Gebühren in der Gebührensatzung erfolgt
auf der Grundlage des geltenden Rettungsbedarfsplanes.
Gemäß §14 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen ist der Entwurf
der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen und
dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
mit
beurteilungsfähigen
Unterlagen
zur
Stellungnahme
zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen
anzustreben.
Mit Datum 02.02.2018 wurde den Verbänden der Krankenkassen
der Entwurf der
Gebührenbedarfsberechnung mit den
beurteilungsfähigen Unterlagen sowie den aktuellen Ergebnissen
des Jahres 2017 und dem Entwurf der Gebührensatzung
zugeleitet. In diesem Zusammenhang erfolgte der Hinweis auf die
terminliche Sitzungsfolge des Kreistages und dessen
Ausschüssen. Im Besonderen wurde die Inkraftsetzung der
Gebührensatzung für Leistungen des Rettungsdienstes des
Kreises Euskirchen zum 01.05.2018, zur Vermeidung erheblicher
Gebührensprünge zum Ende 2018/2019, in den Vordergrund des
Inkraftsetzungszeitpunktes gestellt.
Das seitens der Kostenträger vorgesehene abschließende
Erörterungsgespräch auf der Grundlage der eingereichten
Unterlagen zur Gebührenbedarfsberechnung fand terminlich
verschoben am 06.03.2018 in den Räumen der Kreisverwaltung
Euskirchen statt. Innerhalb des Erörterungsgespräches wurden
weitere schriftliche Ergänzungen und Erläuterungen vereinbart,
welche mit Datum 13.03.2018 den Verbänden der
Krankenkassen schriftlich zugeleitet wurden. Anforderungs- und
Anpassungsbegehren der Kostenträger wurden in den Entwurf
der Gebührenbedarfsberechnung vollständig eingebracht.
Bis zum 13.04.2018 konnte von dort eine Bearbeitung zeitlich
bisher nicht entsprechend stattfinden. Dennoch wurden die
Bestrebungen des Kreises Euskirchen dahin gehend von Seiten
der Kostenträger unterstützt, als dass eine abschließende
schriftliche Stellungnahme nunmehr zeitnah erfolgen soll, in der
das gesetzliche genannte anzustrebende Einvernehmen erreicht
wird.
Auf der Grundlage der Erfüllung der gesetzlichen Forderungen,
hier der Vorlage des Entwurfs der Gebührenbedarfsberechnung
einschließlich weiterer Unterlagen, der Vorlage des Entwurfs der
Satzung
sowie
des
stattgefundenen
konstruktiven
Erörterungsgespräches mit den Kostenträgern/Krankenkassen,
der hiernach nochmals zeitnahen Beibringung aller weiteren
benannten Unterlagen und des letztmalig am 13.04.2018
stattgefundenen Schriftverkehrs sind die Voraussetzungen für ein
anzustrebendes Einvernehmen aus Sicht des Kreises Euskirchen
gegeben.
Mit Datum 12.05.2016 stellt das damalige MGEPA, jetzt MAGS,
mit, dass zwischen der jeweiligen Kommune und den
Krankenkassen, die an der Gebührengestaltung der kommunalen
Träger mitwirken, Einvernehmen anzustreben ist. Kann kein
Einvernehmen erzielt werden, entscheidet der Satzungsgeber
abschließend. Dieses Recht kann ihm nicht genommen werden.
Das Einvernehmen mit den Kostenträgern sollte unbenommen
der vorstehenden Aussage dennoch versucht werden
herzustellen. Um dem Ziel kommender Gebührensprünge
entgegen zu wirken, sollte die beigefügte Gebührensatzung durch
den Kreistag, mit Inkrafttreten zum 01.05.2018, verabschiedet
werden.