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Beschlusstext (Anlage Begründung Teil A abgestimmt FVR 30.04.2018)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
1,1 MB
Datum
03.05.2018
Erstellt
04.05.18, 16:10
Aktualisiert
04.05.18, 16:10

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Bebauungsplan Merzenich C 25 (südlich Merzpark) im Zentralort Merzenich Begründung, Teil A 02.05.2018 Planungsträger: Gemeinde Merzenich Valdersweg 1, 52399 Merzenich Tel: 02421 – 399-0 Fax: 02421 – 399-299 Ansprechpartner: Herr Thomas Lüssem Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften Tel.: 02421 – 399-132 Fax.: 02421 – 399-233 E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de Sachbearbeitung: Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH Bismarckstraße 16, 52351 Düren Sachbearbeiter: Herr Wolfgang Henze Tel.: 02421 – 221520 E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de Stand 02.05.2018 Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 Inhalt: 1. Ausgangssituation............................................................................................... 2 1.1 Anwendung des § 13b BauGB ............................................................................... 2 1.2 Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................. 4 1.3 Übergeordnete Planung ......................................................................................... 5 2. Zweck des Bebauungsplans ............................................................................... 5 3. Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans ............................................... 6 3.1 Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 6 3.2 Maß der baulichen Nutzung.................................................................................... 7 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen.................................................... 8 3.4 Stellplätze und Garagen ......................................................................................... 9 3.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ................................................................. 10 3.6 Gestalterische Festsetzungen .............................................................................. 10 4. Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ................................................... 11 4.1 Belange der Landwirtschaft .................................................................................. 11 4.2 Belange des Schallschutzes ................................................................................. 11 4.3 Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange.......................................... 13 4.4 Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt.......................................... 13 4.5 Belange des Bodens ............................................................................................ 14 4.6 Belange des Gewässerschutzes .......................................................................... 15 4.7 Belange von Klima und Luft .................................................................................. 15 4.8 Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege ............................ 15 5. Verkehrserschließung ....................................................................................... 16 6. Beseitigung des Niederschlagswassers .......................................................... 17 7. Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 18 8. Hinweis auf mögliche Erdbeben ....................................................................... 18 9. Flächenbilanz ..................................................................................................... 19 Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 1 1. Ausgangssituation Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 13.07.2017 über die weitere Wohnbauentwicklung in der Gemeinde beraten und die Aufstellung des Bebauungsplans Merzenich C 25 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von dringend erforderlichen Wohnbauflächen im Zentralort Merzenich, südlich des Merzparks, zu schaffen und zu sichern. Aufgrund des enormen Bedarfs an Wohnbauflächen und der Dringlichkeit der Umsetzung von Wohnungsbaumaßnahmen soll das Verfahren als beschleunigtes Verfahren im Sinne des § 13b BauGB durchgeführt werden. 1.1 Anwendung des § 13b BauGB Der Bebauungsplan C 25 wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus der 17. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt. Dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans C 25 war eine Prüfung vorausgegangen, ob im Innenbereich des Zentralortes oder in den angrenzenden Bebauungsplangebieten C 23 "Morschenich-Neu", C 24 "Merzpark" und C 24a "nördlich Merzpark" noch ausreichende Wohnbauflächen verfügbar sind. Im Ergebnis verfügt der Innenbereich über keine Flächenreserven, C 23 "Morschenich-Neu" ist der bergbaubedingten Umsiedlung vorbehalten, C 24 "Merzpark" ist vollständig bebaut und die in C 24a "nördlich Merzpark" jüngst erschlossenen Baugrundstücke sind vollständig veräußert und werden kurzfristig bebaut. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans C 25 liegt nicht im Innenbereich, schließt sich aber unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Hauptort Merzenich an. Entsprechend der Lage und der geringen Größe des Geltungsbereichs (zulässige Wohnnutzungen, GRZ < 10.000 m²) sind die Voraussetzungen für die Anwendung des seit dem 13. Mai 2017 in Kraft getretenen beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB gegeben. Entsprechend der Dringlichkeit der Umsetzung von Wohnungsbaumaßnahmen im Hauptort der Gemeinde Merzenich wird folglich das Bauleitplanverfahren des Bebauungsplans C 25 als beschleunigtes Verfahren im Sinne des § 13b BauGB durchgeführt. Befristet bis zum 31.12.2019 gilt § 13a BauGB entsprechend für den § 13 b BauGB. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB befreit zwar von der Umweltprüfung, nicht aber von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen. Da im Fall des BebauBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 2 ungsplans C 25 die Prüfung des Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der Bodendenkmalpflege (beide Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind und darüber hinaus die Belange des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen, soll trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt werden. Der sich hieraus ergebende Umweltbericht stellt die Fortschreibung des Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans unter besonderer Betrachtung des Bebauungsplangebietes C 25 dar. Die Öffentlichkeit ist dann anhand der Umweltprüfung und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen. Abb. 1: Lage des Bebauungsplans C 25 im Anschluss an den Zentralort Merzenich Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Die städtebauliche Entwicklung des ca. 3,2 ha großen Wohnbereichs mit < 10.000 m² Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 3 Nutzfläche (GRZ) ist durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplans bauleitplanerisch vorbereitet. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 1.2 Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 3,2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Merzenich C 24a umfasst das Flurstück 173 in der Flur 30, Gemarkung Merzenich, An der Vogelrute. Der Geltungsbereich grenzt im Norden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans C 24 "Merzpark", im Osten an die Landesstraße L 264, im Süden an das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 142, Flur 30, Gemarkung Merzenich und im Westen an das Wohnbebauung "In den Weingärten" bzw. den davor liegenden Wirtschaftsweg an. Das Plangebiet wird gegenwärtig als Ackerfläche landwirtschaftlich intensiv genutzt. Abb. 2: Blick auf das Plangebiet C 25 von Süden Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 4 1.3 Übergeordnete Planung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Bereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO dargestellt. Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 26.04.2016 genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB gegeben. Abb. 3: 17. Änderung des Flächennutzungsplan 2. Zweck des Bebauungsplans Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung der künftigen Bebauung. Er trägt kurzfristig zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Gemeinde Merzenich im Zentralort bei und dient der städtebaulichen Erweiterung des Zentralortes im Anschluss an den Bestand der Wohnbebauung "In den Weingärten" und dem Neubaugebiet Merzpark. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 5 3. Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans Grundlage der Festsetzungen sind die Bestimmungen  des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I – S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)  der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I – S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I – S. 1057) sowie der  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162). 3.1 Art der baulichen Nutzung Entsprechend dem Zweck der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplans werden die Bauflächen gemäß § 4 BauNVO als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Weil in dem Wohngebiet unmittelbar an der Landesstraße L 264 in Fortsetzung des Merzparks sonstige störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sein sollen, hingegen in den anderen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, werden die Wohngebiete des Plangebietes in die Wohngebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert. In den Wohngebieten WA 1, WA 3 und WA 4 sind gem. § 4 (2) BauNVO zulässig, die Nummern 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 (3) Nr.: 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind nicht zulässig, weil sie unabhängig von der Konfession als Versammlungsstätte für einen größeren Personenkreis bestimmt wären und sich nicht in das Baugebiet einfügen würden sowie verkehrliche und schalltechnische Konflikte auslösen könnten. Zudem gibt es im Gemeindegebiet Bauflächen, die für derartige Anlagen geeigneter sind. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 6 Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind gemäß § 13 BauNVO Räume allgemein zulässig. Im Wohngebiet WA 2 sind gemäß § 4 (2) BauNVO zulässig die Nummern 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind aus gleichem Grund wie oben auch in diesem Wohnbaugebiet nicht zulässig. Die gem. § 4 (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Aufgrund ihrer Eigenart würden sie sich nicht in den baulichen Bestand oder die Örtlichkeit einfügen. Zudem ist hierfür an dieser Stelle kein Bedarf gegeben. Mit der besonderen Gliederung der Wohnbaugebiete bezüglich der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Verbindung von Wohnen und Arbeiten fördern. Negative Auswirkungen auf die Wohngebiete werden nicht erwartet, solange die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne des § 19 BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 20 BauNVO sowie die Höhe der baulichen Anlagen im Sinne des § 18 BauNVO als Firsthöhe und Gesamthöhe bestimmt. Die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie der Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an dem sich im Norden anschließenden Bebauungsplan C 24 sowie an dem westlich gelegenen Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 7 Bebauungsplangebiet C 17. Wie in den beiden vorgenannten Gebieten wird im Plangebiet C 25 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse und der Gesamthöhe der Gebäude wird das Baugebiet wie folgt gegliedert: Im WA 1 und WA 2 sind bei Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von 10,50 m zulässig. Der Bebauungsplan orientiert sich hier annähernd am Bebauungsplan C 24. Im WA 3 ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von 09,50 m zulässig. Der Bebauungsplan bleibt somit am Siedlungsrand einen Meter unter der durch den Bebauungsplan C 24 als Orientierung vorgegebenen Gebäudehöhe. In Nachbarschaft des Bebauungsplans C 17 ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I mit geneigten Dächern eine Firsthöhe (FH) von 09,00 m zulässig. Entsprechend harmonieren Bestand und Planung im Maß der baulichen Nutzung. Als Gesamthöhe gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker, Zwerchgiebel o.ä. sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über der festgelegten Geländeoberfläche liegen. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt. 3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Der Bebauungsplan setzt im Sinne des § 22 BauNVO allgemein die offene Bauweise als Einzel- und Doppelhäuser fest. Die überbaubaren Gründstücksflächen werden im Sinne des Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 8 § 23 BauNVO mit Baugrenzen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete, vor die Außenwand vortretende Gebäudeteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten wie Erker und Balkone ist bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m zulässig. Untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Terrassen, überdachte Terrassen oder Wintergärten, dürfen nur die rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m überschreiten. Mit diesen Festsetzungen lässt der Bebauungsplan den Bauherren einerseits den nötigen Spielraum, Bebauungsabsichten und mögliche Erweiterungen später nach individuellen Wünschen realisieren zu können, andererseits wird ein Höchstmaß gestalterischer Qualitäten erzielt. Der Bebauungsplan setzt in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 darüber hinaus fest, dass in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen das Erdgeschoss barrierefrei zu errichten ist. Mit dieser Festsetzung behält der Bebauungsplan die demografische Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Merzenich im Blick und berücksichtigt ausdrücklich die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen im Sinne des § 1 (6) Nr. 3 BauGB. 3.4 Stellplätze und Garagen Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gem. § 6 Abs. 11 BauO NRW sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten, damit vor dem überdachten Stellplatz ein Fahrzeug Platz findet. Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind zwischen der Straßengrenze und der vorderen Baugrenze nicht zulässig. Bei Eckgrundstücken darf der Abstand der Garagen, überdachten Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW zur im Bebauungsplan festgesetzten seitlichen Straßenbegrenzungslinie 1,0 m im Sinne einer Freihaltezone nicht unterschreiten. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 9 Um dem Platzbedarf des ruhenden Verkehr entsprechen zu können und die Anwohnerstraßen auch als Spielflächen der anwohnenden Kinder betrachten zu können, wird die Anzahl der auf dem Baugrundstück nachzuweisenden Stellplätze je Wohnung auf mindestens 2 festgesetzt. Für Räume zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten ist auf dem Baugrundstück mindestens 1 zusätzlicher Stellplatz zur Anzahl der Stellplätze je Wohnung nachzuweisen. Für die gemäß § 4 (2) Nrn. 2 und 3 BauNVO sowie gemäß § 4 (3) Nr. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen gelten die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauONRW in Ergänzung des § 51 (1) BauONRW. 3.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen Damit sich auf kleineren Grundstücken keine unverhältnismäßig hohe Bewohnerdichte einstellt, wird in den Wohngebieten WA 3 und WA 4 die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden mit 2 Wohnungen festgesetzt. 3.6 Gestalterische Festsetzungen Um die Bauherren in Ihrer Gestaltungswahl nicht unverhältnismäßig einzuschränken, hält sich der Bebauungsplan C 25 bezüglich der gestalterischen Festsetzungen weitestgehend zurück. In Anwendung des § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW setzt der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften lediglich zur Dachform, Dachneigung sowie zur einheitlichen Gestaltung von Doppelhäusern fest. Analog zu den Bebauungsplänen C 24 "Merzpark" und C 17 (Wohngebiet "In den Weingärten") setzt der Bebauungsplan C 25 fest, dass bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I nur geneigte Dächer, bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II neben den geneigten Dächern auch Flachdächer zulässig sind. Bei Garagen und Carports sollen Flachdächer generell zulässig sein. Bei Dachgauben und Dachaufbauten gilt die Einschränkung, dass sie je Dachfläche maximal 50% der Breite der darunterliegenden Gebäudewand betragen darf. Bei Doppelhäusern sollen einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung für ein harmonisches Bild sorgen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen zugunsten eines einheitlichen Gesamterscheinungsbildes aufeinander abzustimmen sind. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 10 4. Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Durch die Aufstellung des Bebauungsplans C 25 wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Die materielle Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen, besteht aber gleichwohl. Da im Fall des Bebauungsplans C 25 die Prüfung des Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der Bodendenkmalpflege (beide Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind und darüber hinaus die Belange des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen, wird trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt. Der sich hieraus ergebende Umweltbericht (Teil B der Begründung) stellt die Fortschreibung des Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans des Büros Reepel, Düren, vom Oktober 2015, unter besonderer Betrachtung des Bebauungsplangebietes C 25 dar. Die Öffentlichkeit ist anhand der Umweltprüfung und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen. 4.1 Belange der Landwirtschaft Das Plangebiet wird bislang ackerbaulich auf wertvollen Lössboden genutzt und geht der Landwirtschaft mit Umsetzung der Planung in Gänze unwiderruflich verloren. Die bauleitplanerische Entscheidung, das Plangebiet der Landwirtschaft zu entziehen und zur kurzfristigen Deckung des Bedarfs an Wohnraum zu nutzen, hat die Gemeinde jedoch schon im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen. 4.2 Belange des Schallschutzes Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich der Landesstraße L 264. Zudem schließt sich nördlich das Baugebiet C 24 an. Mögliche Immissionen vom Baugebiet C 24 und dem Straßenverkehr auf die Bewohner des Baugebietes C 25 wurden im Rahmen des schalltechnischen Fachgutachtens zum Bebauungsplan C 25 der Gemeinde Merzenich der ACCON Köln GmbH, Köln, 2017 (und 2018), untersucht. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 11 Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan C 24 festgesetzten Emissionskontingente konnte gezeigt werden, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte im Baugebiet C 25 auftreten werden. Die Verkehrslärmbelastung resultiert im Wesentlichen aus dem Verkehr auf der Landesstraße L 264. Würde der Bebauungsplan das Allgemeine Wohngebiet bis an die Landesstraße festsetzen, wären aufgrund der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile bis hinauf zum Lärmpegelbereich VI der DIN 4109-1 zu erfüllen. Da der Bebauungsplan entlang der Landesstraße eine öffentliche Grünfläche festsetzt und die Baugrenze einen Abstand von 40 m von der Landesstraße einhält, ergeben sich Anforderungen bis zum Lärmpegelbereich IV. Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. In der öffentlichen Grünfläche entlang der Landesstraße L 264 setzt der Bebauungsplan einen 3 m hohen Schallschutzwall zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in den Erdgeschossen fest. Als Bezugspunkt für die Wallkrone gilt die Höhe der Fahrbahnoberfläche der Landesstraße L 264 jeweils im direkten Abstand zum Schallschutzwall. Der Schallschutzwall wird die Verkehrsgeräusche im Baugebiet in 2 m Höhe (Erdgeschoss) insbesondere dann mindern, wenn sich die Baugebietsentwicklung zum späteren Zeitpunkt nach Süden fortsetzt und der Schallschutzwall in diese Richtung verlängert wird. Als passive Schallschutzmaßnahmen setzt der Bebauungsplan wegen der Auswirkungen des Straßenverkehrs auf das Plangebiet textlich fest, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß dem Lärmpegelbereich III der DIN 4109-1 zu erfüllen sind. An den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Juli 2016“ sind passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 12 4.3 Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange Das 3,2 ha große Plangebiet liegt in der Bördelandschaft des Naturraums Erper Lössplatte am Siedlungsrand von Merzenich. Das Plangebiet wird ackerbaulich genutzt. Für die Bewohner der nächstgelegenen Bebauung stellen das Plangebiet und sein Umfeld siedlungsnahen und von Wirtschaftswegen durchzogenen Freiraum dar. Die Wirtschaftswege werden nicht überplant und bleiben in ihrer Funktion erhalten. Weil für Ackerflächen generell kein Betretungsrecht besteht, wird lediglich der Blick in die Landschaft durch Erweiterung des Siedlungsraums verändert bzw. beeinträchtigt. Großräumig ist das Landschaftsbild des Freiraums jedoch schon durch die Entwicklung des Umsiedlungsgebietes Morschenich-Neu, dem Brückenbauwerk über die L 264 und dem Entwicklungsgebiet des Bebauungsplans C 24 "Merzpark" vorbelastet. Auf der Südseite des Plangebietes stehen aber nach wie vor gleichwertige Flächen zur Verfügung. 4.4 Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt Der Bebauungsplan C 25 wird aus der 17. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt. Zur Flächennutzungsplanänderung hat das Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Reepel, Düren, in 2015 einen Umweltbericht erarbeitet. Dieser wird als Umweltbericht des Bebauungsplans C 25, Teil B der Begründung fortgeschrieben. Der Umweltbericht weist dem intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet eine geringe ökologische Wertigkeit zu. Laut Umweltbericht besitzt Agrarraum für die Großzahl der heimischen Tierarten eine sehr geringe Lebensraumqualität und weist deshalb insgesamt eine vergleichsweise geringe Artenvielfalt auf. Im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung wurden faunistische Untersuchungen zur Feldlerche, zur Grauammer und zum Feldhamster durchgeführt (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung, Aachen, in 2013 sowie Reepel, Düren, in 2015). Im Ergebnis ist die Feldlerche von der Bauleitplanung nicht betroffen, während Grauammer und Feldhamster nicht nachgewiesen werden konnten. Da das Vorhandensein der Arten Turteltaube, Feldschwirl und Kreuzkröte nicht ausgeschlossen werden konnte, empfiehlt der Umweltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans in den verbindlichen Bauleitplänen Festsetzungen zu Vermeidungsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes. Um die Belange des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entsprechend berücksichtigen zu können, wurde die Artenschutzvorprüfung im Verfahren des BebauungsBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 13 plans C 25 im Frühjahr 2018 erneut vom Büro Reepel, Düren, durchgeführt, damit sichergestellt ist, dass keine Verbotstatbestände bestehen bleiben. Hierbei wurden die 20 im Messtischblatt 5105_3, Nörvenich, aufgeführten planungsrelevanten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Abendsegler (Säugetiere), Sperber, Feldlerche, Steinkauz, Mäusebussard, Wachtel, Mehlschwalbe, Grauammer, Turmfalke, Rauchschwalbe, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Waldkauz, Rostgans, Schleiereule und Kiebitz (Vögel), sowie die Kreuzkröte (Amphibien) in einer "Worst-CaseBetrachtung" einbezogen. Im Ergebnis kann das Vorkommen einer Vielzahl der o. g. Arten von vornherein im Plangebiet ausgeschlossen werden, weil die Lebensraumbedingungen nicht gegeben sind oder weil die umliegenden Kulissen die Ansiedlung der planungsrelevanten Arten ausschließen. Die gemäß § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG wildlebenden Pflanzen der besonders geschützten Pflanzen kommen auf den intensiv genutzten Flächen nicht vor und sind auch nicht zu erwarten. Der Rat der Gemeinde Merzenich hat die Aufstellung des Bebauungsplans Merzenich C 25 im Wege des beschleunigten Verfahrens beschlossen. Entsprechend gilt der zu erwartende Eingriff in die ca. 3,2 ha große Ackerfläche als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 4.5 Belange des Bodens Im Agrarraum östlich von Merzenich treten laut Umweltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans großflächig typische, tiefgründige Parabraunerden auf (L331), die sich aus den Lössablagerungen der Zülpicher Börde / Erper Lössplatte entwickelt haben. Die Böden weisen hohe Bodenwertzahlen (55-75), eine mittlere Gesamtfilterfähigkeit und eine hohe Erodierbarkeit auf. Vom Geologischen Dienst NRW werden die Böden als schutzwürdig aufgrund ihrer hohen bzw. sehr hohen natürliche Fruchtbarkeit bzw. ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bewertet. Die Entscheidung, die Böden für Zwecke der Baulandbeschaffung in Anspruch zu nehmen, wurde bereits im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen. Im Sinne des Bodenschutzes setzt der Bebauungsplan fest, dass der Oberboden vor Baubeginn abzuschieben, auf Mieten zu lagern und als Oberboden nach Baufertigstellung ent- Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 14 weder auf dem Grundstück einzubringen oder als Oberboden einer bodengerechten Verfügung abzugeben ist. 4.6 Belange des Gewässerschutzes Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb eines Gebietes mit weniger ergiebigen Grundwasservorkommen. Durch die Sümpfungsmaßnahmen des heranrückenden Tagebaus sind auch die tieferen Grundwasserschichten betroffen, d. h. dass während der Sümpfungsmaßnahmen die Grundwasserspiegel sinken und nach Beendigung des Tagebaus die Grundwasserspiegel wieder ansteigen. Oberflächengewässer sind von der Bauleitplanung nicht betroffen. Das obere Grundwasserstockwerk weist im Bereich des Plangebietes eine geringe Grundwassermächtigkeit auf. Die Sohle des 1. Grundwasserstockwerks liegt bei etwa 123 m ü. NHN. Das Grundwasser lag vor Beginn des Tagebausümpfungen nur gering darüber. Bei einer Geländehöhe von rd. 138 bis 139 m ü. NHN stand das Grundwasser nicht flurnah an. Auch bei Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird von einer Grundwasserstandshöhe von rd. 125 m ü. NHN ausgegangen. 4.7 Belange von Klima und Luft Das Plangebiet liegt in Leelage zur Eifel und zeichnet sich mit durchschnittlich ca. 600 mm Jahresniederschlag durch relative Trockenheit aus. Der Raum zählt zu den sonnenreichen und klimatisch milden Gebieten Westdeutschlands mit Jahresdurchschnittstemperaturen von 10 – 10,5°C, vergleichsweise milden und schneearmen Wintern und frischen Sommern. Die Hauptwindrichtung ist West bis Südwest und liegt folglich auf der Siedlungsseite des Zentralortes. Der Tagebau als größter Feinstaubemittent (Kreis Düren, Gesundheitsamt, 2012) im Kreis Düren, liegt auf der der Hauptwindrichtung abgewandten Seite. Messwerte werden in Merzenich von behördlicher Seite nicht erhoben. 4.8 Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege Im Rahmen des Verfahrens zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalspflege, bereits darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes mit bodenarchäologischen Vorkommen aus dem Neolithikum zu rechnen ist. Die Annahme des Fachamtes wurde bei Sondagen im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan C 24 entsprechend bestätigt. In lockerer Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 15 Streuung wurden im Plangebiet C 24 14 archäologisch relevante Stellen dokumentiert, teils mit keramischem Fundmaterial der frühen Eisenzeit sowie Briquetage-Fragmenten, welche im Zeitraum des 7. bis 5. Jahrhunderts vor Christus den Salzhandel von der Nordseeküste bis ins Rheinland belegen. Es wurden Scherben der altneolithischen Kultur der Bandkeramik geborgen, was auf einen neolithischen Fundplatz in der näheren Umgebung hindeutet. Um die Belange der Bodendenkmalpflege zu berücksichtigen war für den Bebauungsplan Merzenich C 25 in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ein Sondageprogramm erarbeitet und die Genehmigung nach § 13 Denkmalschutzgesetz eingeholt worden, die erforderlichen Sondageschnitte und Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Sondagegrabungen werden seit April 2018 durch die Fa. Goldschmidt Archäologie Denkmalpflege, Düren, in enger Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege durchgeführt und in Berichten zur archäologischen Sondagegrabung Merzenich, Bebauungsplan C 25 der Fa. Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Düren, 2018, dokumentiert. 5. Verkehrserschließung Das Plangebiet kann für den motorisierten Individualverkehr nur über das Neubaugebiet "Merzpark" an die Landesstraße L 264 angebunden werden. Mit der gegenwärtigen Ausbauplanung sind von der Landesstraße L 264 dann sowohl der Zentralort, als auch der SBahnhaltepunkt Merzenich, die Autobahn A 4 und die Kreisstadt Düren auf kurzem Weg erreichbar. Für den nicht motorisierten Individualverkehr steht außerhalb des Plangebietes ein ausreichendes Netz von Straßen und Wirtschaftswegen zur Verfügung, um Zentralort, ÖPNV-Haltepunkte und Erholungsgebiete auf kurzem Wege zu erreichen. Die Haupterschließungsachse ist als 7,50 m breite Verkehrsfläche als Verlängerung der Erschließungsstraße des Merzparks geplant. Von ihr zweigt im rechten Winkel eine Querspange ab von der zwei Stichstraßen mit 6,50 m Breite die Erschließung der inneren Grundstücke gewährleisten. Die Querspange wird an ihrem westlichen Ende mit der aus dem Baugebiet C 24 führenden Straße Steinpfahl verbunden. Querspange und Stichstraßen werden als Mischverkehrsfläche ausgebaut. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 16 6. Beseitigung des Niederschlagswassers Infolge der seit den letzten Jahren zunehmenden Starkregenereignisse stellt die Beseitigung des Niederschlages die Baugebietsentwicklungsplanung vor immer größere technische Herausforderungen. In Merzenich hat die Gemeindeverwaltung eine vorausschauende technische Infrastrukturplanung unternommen und im Zuge der Erschließung des Baugebietes Morschenich-Neu ein entsprechend leistungsfähiges Kanalnetz und ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsgebietes anlegen lassen. Demzufolge kann das im Plangebiet auf den Straßen, Dachflächen und Grundstücken anfallende Niederschlagswasser im freien Gefälle zum o. g. Regenrückhaltebecken abgeleitet werden. Der Bau eines nur auf das Plangebiet ausgelegten Einzelbeckens ist nicht erforderlich. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB werden im Rahmen der Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und dokumentiert. Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 17 Abb. 9: Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsstandortes Morschenich-Neu 7. Ver- und Entsorgung Merzenich wird von der RWE Net Netzbereich Düren mit Strom versorgt. Die Notwendigkeit, eine Versorgungsstation innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festzusetzen, besteht nicht. Die Gas- und Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet wird von den Stadtwerken Düren wahrgenommen. Die Entsorgung des Abwassers liegt in der Trägerschaft der Gemeinde Merzenich. Das Abwasser wird im Trennsystem, d. h. Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage, das Niederschlagswasser über das Regenrückhaltebecken in Morschenich-Neu gedrosselt über den Brasselsmaargraben dem Buirer Fließ zugeführt. Festsetzungen für die Ver- und Entsorgung werden im Bebauungsplan C 25 nicht getroffen. 8. Hinweis auf mögliche Erdbeben Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 18 der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse S zugeordnet. Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. 9. Flächenbilanz Allgemeines Wohngebiet (WA) (gemäß § 4 BauNVO) ............................................ 24.997 m² (Davon überbaubare Grundstücksfläche GRZ 0,4 (gemäß § 23 BauNVO) .............. 9.999 m²) Öffentliche Verkehrsfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB) ........................................ 4.143 m² Öffentliche Grünfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 15 und (6) BauGB) .................................... 3.047 m² Geltungsbereich (gemäß § 9 (7) BauGB) ............................................................. 32.187 m² Merzenich, 02.05.2018 Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25 19