Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,1 MB
Datum
03.05.2018
Erstellt
04.05.18, 16:10
Aktualisiert
04.05.18, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Bebauungsplan
Merzenich C 25 (südlich Merzpark)
im Zentralort Merzenich
Begründung, Teil A
02.05.2018
Planungsträger:
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel: 02421 – 399-0
Fax: 02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Herr Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.: 02421 – 399-132
Fax.: 02421 – 399-233
E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de
Sachbearbeitung:
Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH
Bismarckstraße 16, 52351 Düren
Sachbearbeiter:
Herr Wolfgang Henze
Tel.: 02421 – 221520
E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de
Stand 02.05.2018
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
Inhalt:
1.
Ausgangssituation............................................................................................... 2
1.1
Anwendung des § 13b BauGB ............................................................................... 2
1.2
Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................. 4
1.3
Übergeordnete Planung ......................................................................................... 5
2.
Zweck des Bebauungsplans ............................................................................... 5
3.
Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans ............................................... 6
3.1
Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 6
3.2
Maß der baulichen Nutzung.................................................................................... 7
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen.................................................... 8
3.4
Stellplätze und Garagen ......................................................................................... 9
3.5
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen ................................................................. 10
3.6
Gestalterische Festsetzungen .............................................................................. 10
4.
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ................................................... 11
4.1
Belange der Landwirtschaft .................................................................................. 11
4.2
Belange des Schallschutzes ................................................................................. 11
4.3
Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange.......................................... 13
4.4
Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt.......................................... 13
4.5
Belange des Bodens ............................................................................................ 14
4.6
Belange des Gewässerschutzes .......................................................................... 15
4.7
Belange von Klima und Luft .................................................................................. 15
4.8
Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege ............................ 15
5.
Verkehrserschließung ....................................................................................... 16
6.
Beseitigung des Niederschlagswassers .......................................................... 17
7.
Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 18
8.
Hinweis auf mögliche Erdbeben ....................................................................... 18
9.
Flächenbilanz ..................................................................................................... 19
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
1
1. Ausgangssituation
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 13.07.2017 über die weitere
Wohnbauentwicklung in der Gemeinde beraten und die Aufstellung des Bebauungsplans
Merzenich C 25 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Ziel der Planung ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von dringend erforderlichen
Wohnbauflächen im Zentralort Merzenich, südlich des Merzparks, zu schaffen und zu sichern. Aufgrund des enormen Bedarfs an Wohnbauflächen und der Dringlichkeit der Umsetzung von Wohnungsbaumaßnahmen soll das Verfahren als beschleunigtes Verfahren im
Sinne des § 13b BauGB durchgeführt werden.
1.1 Anwendung des § 13b BauGB
Der Bebauungsplan C 25 wird gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus der 17. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt. Dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans C 25 war eine
Prüfung vorausgegangen, ob im Innenbereich des Zentralortes oder in den angrenzenden
Bebauungsplangebieten C 23 "Morschenich-Neu", C 24 "Merzpark" und C 24a "nördlich
Merzpark" noch ausreichende Wohnbauflächen verfügbar sind. Im Ergebnis verfügt der Innenbereich über keine Flächenreserven, C 23 "Morschenich-Neu" ist der bergbaubedingten
Umsiedlung vorbehalten, C 24 "Merzpark" ist vollständig bebaut und die in C 24a "nördlich
Merzpark" jüngst erschlossenen Baugrundstücke sind vollständig veräußert und werden
kurzfristig bebaut.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans C 25 liegt nicht im Innenbereich, schließt sich
aber unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Hauptort Merzenich an. Entsprechend
der Lage und der geringen Größe des Geltungsbereichs (zulässige Wohnnutzungen, GRZ <
10.000 m²) sind die Voraussetzungen für die Anwendung des seit dem 13. Mai 2017 in Kraft
getretenen beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB gegeben. Entsprechend der
Dringlichkeit der Umsetzung von Wohnungsbaumaßnahmen im Hauptort der Gemeinde
Merzenich wird folglich das Bauleitplanverfahren des Bebauungsplans C 25 als beschleunigtes Verfahren im Sinne des § 13b BauGB durchgeführt. Befristet bis zum 31.12.2019 gilt §
13a BauGB entsprechend für den § 13 b BauGB.
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB befreit zwar von der Umweltprüfung, nicht aber von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen. Da im Fall des BebauBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
2
ungsplans C 25 die Prüfung des Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der
Bodendenkmalpflege (beide Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind
und darüber hinaus die Belange des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen,
soll trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt werden. Der sich hieraus ergebende Umweltbericht stellt die Fortschreibung des
Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans unter besonderer Betrachtung
des Bebauungsplangebietes C 25 dar. Die Öffentlichkeit ist dann anhand der Umweltprüfung
und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen.
Abb. 1: Lage des Bebauungsplans C 25 im Anschluss an den Zentralort Merzenich
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Die städtebauliche Entwicklung des ca. 3,2 ha großen Wohnbereichs mit < 10.000 m²
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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Nutzfläche (GRZ) ist durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplans bauleitplanerisch
vorbereitet. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 3,2 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Merzenich C 24a umfasst das
Flurstück 173 in der Flur 30, Gemarkung Merzenich, An der Vogelrute. Der Geltungsbereich
grenzt im Norden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans C 24 "Merzpark", im Osten
an die Landesstraße L 264, im Süden an das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 142, Flur
30, Gemarkung Merzenich und im Westen an das Wohnbebauung "In den Weingärten" bzw.
den davor liegenden Wirtschaftsweg an. Das Plangebiet wird gegenwärtig als Ackerfläche
landwirtschaftlich intensiv genutzt.
Abb. 2: Blick auf das Plangebiet C 25 von Süden
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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1.3 Übergeordnete Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Bereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO dargestellt. Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom
26.04.2016 genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB gegeben.
Abb. 3: 17. Änderung des Flächennutzungsplan
2. Zweck des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung der künftigen Bebauung. Er trägt kurzfristig zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs der Gemeinde Merzenich im Zentralort bei und dient der städtebaulichen Erweiterung
des Zentralortes im Anschluss an den Bestand der Wohnbebauung "In den Weingärten" und
dem Neubaugebiet Merzpark.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
5
3. Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans
Grundlage der Festsetzungen sind die Bestimmungen
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I – S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I – S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I –
S. 1057) sowie der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1162).
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Zweck der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplans werden die Bauflächen gemäß § 4 BauNVO als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Weil
in dem Wohngebiet unmittelbar an der Landesstraße L 264 in Fortsetzung des Merzparks
sonstige störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig sein sollen, hingegen in den anderen
Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig sein sollen, werden die Wohngebiete des Plangebietes in die Wohngebiete WA 1 bis WA 4 gegliedert.
In den Wohngebieten WA 1, WA 3 und WA 4 sind gem. § 4 (2) BauNVO zulässig, die Nummern
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 (3) Nr.:
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind nicht zulässig, weil sie unabhängig von der Konfession als Versammlungsstätte für einen größeren
Personenkreis bestimmt wären und sich nicht in das Baugebiet einfügen würden sowie verkehrliche und schalltechnische Konflikte auslösen könnten. Zudem gibt es im Gemeindegebiet Bauflächen, die für derartige Anlagen geeigneter sind.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind gemäß § 13 BauNVO Räume allgemein zulässig.
Im Wohngebiet WA 2 sind gemäß § 4 (2) BauNVO zulässig die Nummern
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind aus gleichem Grund wie oben auch in diesem Wohnbaugebiet nicht zulässig.
Die gem. § 4 (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, sofern die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Aufgrund ihrer Eigenart würden sie sich nicht in den baulichen Bestand oder die Örtlichkeit einfügen. Zudem ist hierfür an dieser Stelle kein Bedarf gegeben.
Mit der besonderen Gliederung der Wohnbaugebiete bezüglich der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Verbindung von
Wohnen und Arbeiten fördern. Negative Auswirkungen auf die Wohngebiete werden nicht
erwartet, solange die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne des § 19
BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 20 BauNVO sowie die Höhe der baulichen Anlagen im Sinne des § 18 BauNVO als Firsthöhe und Gesamthöhe bestimmt.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie der Zahl der Vollgeschosse orientiert sich an
dem sich im Norden anschließenden Bebauungsplan C 24 sowie an dem westlich gelegenen
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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Bebauungsplangebiet C 17. Wie in den beiden vorgenannten Gebieten wird im Plangebiet
C 25 eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse und der Gesamthöhe der Gebäude wird das Baugebiet wie folgt gegliedert:
Im WA 1 und WA 2 sind bei Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine
Gesamthöhe (GH) von 10,50 m zulässig. Der Bebauungsplan orientiert sich hier annähernd
am Bebauungsplan C 24. Im WA 3 ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von 09,50 m zulässig. Der Bebauungsplan bleibt somit am Siedlungsrand
einen Meter unter der durch den Bebauungsplan C 24 als Orientierung vorgegebenen Gebäudehöhe. In Nachbarschaft des Bebauungsplans C 17 ist bei Zahl der Vollgeschosse als
Höchstmaß I mit geneigten Dächern eine Firsthöhe (FH) von 09,00 m zulässig. Entsprechend harmonieren Bestand und Planung im Maß der baulichen Nutzung.
Als Gesamthöhe gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika
bzw. Außenwand. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker, Zwerchgiebel o.ä. sind von dieser Festsetzung
ausgenommen. Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude darf höchstens 60
cm über der festgelegten Geländeoberfläche liegen. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der
Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks
erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe
der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr.
Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan
festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4
BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für das jeweilige Baugrundstück festgesetzt.
3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Der Bebauungsplan setzt im Sinne des § 22 BauNVO allgemein die offene Bauweise als
Einzel- und Doppelhäuser fest. Die überbaubaren Gründstücksflächen werden im Sinne des
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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§ 23 BauNVO mit Baugrenzen festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete, vor die Außenwand vortretende
Gebäudeteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten wie
Erker und Balkone ist bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m zulässig. Untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Terrassen, überdachte Terrassen oder Wintergärten, dürfen nur die rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m
überschreiten.
Mit diesen Festsetzungen lässt der Bebauungsplan den Bauherren einerseits den nötigen
Spielraum, Bebauungsabsichten und mögliche Erweiterungen später nach individuellen
Wünschen realisieren zu können, andererseits wird ein Höchstmaß gestalterischer Qualitäten erzielt.
Der Bebauungsplan setzt in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 darüber hinaus fest, dass in
Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen das Erdgeschoss barrierefrei zu errichten ist. Mit
dieser Festsetzung behält der Bebauungsplan die demografische Bevölkerungsentwicklung
der Gemeinde Merzenich im Blick und berücksichtigt ausdrücklich die Bedürfnisse der alten
und behinderten Menschen im Sinne des § 1 (6) Nr. 3 BauGB.
3.4 Stellplätze und Garagen
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gem. § 6
Abs. 11 BauO NRW sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten, damit vor dem überdachten Stellplatz ein Fahrzeug Platz findet. Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs.
11 BauO NRW sind zwischen der Straßengrenze und der vorderen Baugrenze nicht zulässig.
Bei Eckgrundstücken darf der Abstand der Garagen, überdachten Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW zur im Bebauungsplan festgesetzten seitlichen Straßenbegrenzungslinie 1,0 m im Sinne einer Freihaltezone nicht unterschreiten.
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Um dem Platzbedarf des ruhenden Verkehr entsprechen zu können und die Anwohnerstraßen auch als Spielflächen der anwohnenden Kinder betrachten zu können, wird die Anzahl
der auf dem Baugrundstück nachzuweisenden Stellplätze je Wohnung auf mindestens 2
festgesetzt. Für Räume zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten ist auf dem Baugrundstück
mindestens 1 zusätzlicher Stellplatz zur Anzahl der Stellplätze je Wohnung nachzuweisen.
Für die gemäß § 4 (2) Nrn. 2 und 3 BauNVO sowie gemäß § 4 (3) Nr. 2 BauNVO zulässigen
Nutzungen gelten die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Anlage zu Nr. 51.11 VV
BauONRW in Ergänzung des § 51 (1) BauONRW.
3.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
Damit sich auf kleineren Grundstücken keine unverhältnismäßig hohe Bewohnerdichte einstellt, wird in den Wohngebieten WA 3 und WA 4 die höchstzulässige Zahl der Wohnungen
in Wohngebäuden mit 2 Wohnungen festgesetzt.
3.6 Gestalterische Festsetzungen
Um die Bauherren in Ihrer Gestaltungswahl nicht unverhältnismäßig einzuschränken, hält
sich der Bebauungsplan C 25 bezüglich der gestalterischen Festsetzungen weitestgehend
zurück. In Anwendung des § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW setzt der Bebauungsplan
örtliche Bauvorschriften lediglich zur Dachform, Dachneigung sowie zur einheitlichen Gestaltung von Doppelhäusern fest.
Analog zu den Bebauungsplänen C 24 "Merzpark" und C 17 (Wohngebiet "In den Weingärten") setzt der Bebauungsplan C 25 fest, dass bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I
nur geneigte Dächer, bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II neben den geneigten
Dächern auch Flachdächer zulässig sind. Bei Garagen und Carports sollen Flachdächer generell zulässig sein. Bei Dachgauben und Dachaufbauten gilt die Einschränkung, dass sie je
Dachfläche maximal 50% der Breite der darunterliegenden Gebäudewand betragen darf.
Bei Doppelhäusern sollen einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung für ein harmonisches Bild sorgen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen zugunsten
eines einheitlichen Gesamterscheinungsbildes aufeinander abzustimmen sind.
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4. Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans C 25 wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Die materielle Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen, besteht aber gleichwohl. Da im Fall des Bebauungsplans C 25 die Prüfung des
Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der Bodendenkmalpflege (beide Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind und darüber hinaus die Belange
des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen, wird trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt. Der sich hieraus ergebende Umweltbericht (Teil B der Begründung) stellt die Fortschreibung des Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans des Büros Reepel, Düren, vom Oktober
2015, unter besonderer Betrachtung des Bebauungsplangebietes C 25 dar. Die Öffentlichkeit
ist anhand der Umweltprüfung und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen.
4.1 Belange der Landwirtschaft
Das Plangebiet wird bislang ackerbaulich auf wertvollen Lössboden genutzt und geht der
Landwirtschaft mit Umsetzung der Planung in Gänze unwiderruflich verloren. Die bauleitplanerische Entscheidung, das Plangebiet der Landwirtschaft zu entziehen und zur kurzfristigen
Deckung des Bedarfs an Wohnraum zu nutzen, hat die Gemeinde jedoch schon im Rahmen
der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen.
4.2 Belange des Schallschutzes
Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich der Landesstraße L 264. Zudem schließt sich nördlich das Baugebiet C 24 an. Mögliche Immissionen vom Baugebiet C 24 und dem Straßenverkehr auf die Bewohner des Baugebietes C 25 wurden im Rahmen des schalltechnischen
Fachgutachtens zum Bebauungsplan C 25 der Gemeinde Merzenich der ACCON Köln
GmbH, Köln, 2017 (und 2018), untersucht.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan C 24 festgesetzten Emissionskontingente
konnte gezeigt werden, dass keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte im Baugebiet C 25
auftreten werden. Die Verkehrslärmbelastung resultiert im Wesentlichen aus dem Verkehr
auf der Landesstraße L 264. Würde der Bebauungsplan das Allgemeine Wohngebiet bis an
die Landesstraße festsetzen, wären aufgrund der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile bis hinauf zum
Lärmpegelbereich VI der DIN 4109-1 zu erfüllen. Da der Bebauungsplan entlang der Landesstraße eine öffentliche Grünfläche festsetzt und die Baugrenze einen Abstand von 40 m
von der Landesstraße einhält, ergeben sich Anforderungen bis zum Lärmpegelbereich IV.
Die Lärmpegelbereiche sind im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt.
In der öffentlichen Grünfläche entlang der Landesstraße L 264 setzt der Bebauungsplan einen 3 m hohen Schallschutzwall zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in den
Erdgeschossen fest. Als Bezugspunkt für die Wallkrone gilt die Höhe der Fahrbahnoberfläche der Landesstraße L 264 jeweils im direkten Abstand zum Schallschutzwall. Der Schallschutzwall wird die Verkehrsgeräusche im Baugebiet in 2 m Höhe (Erdgeschoss) insbesondere dann mindern, wenn sich die Baugebietsentwicklung zum späteren Zeitpunkt nach Süden fortsetzt und der Schallschutzwall in diese Richtung verlängert wird.
Als passive Schallschutzmaßnahmen setzt der Bebauungsplan wegen der Auswirkungen
des Straßenverkehrs auf das Plangebiet textlich fest, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß dem Lärmpegelbereich III der DIN 4109-1 zu erfüllen sind. An den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau, Ausgabe Juli 2016“ sind passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr.
24 BauGB zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die
Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen
oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45
dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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4.3 Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange
Das 3,2 ha große Plangebiet liegt in der Bördelandschaft des Naturraums Erper Lössplatte
am Siedlungsrand von Merzenich. Das Plangebiet wird ackerbaulich genutzt. Für die Bewohner der nächstgelegenen Bebauung stellen das Plangebiet und sein Umfeld siedlungsnahen und von Wirtschaftswegen durchzogenen Freiraum dar. Die Wirtschaftswege werden
nicht überplant und bleiben in ihrer Funktion erhalten. Weil für Ackerflächen generell kein
Betretungsrecht besteht, wird lediglich der Blick in die Landschaft durch Erweiterung des
Siedlungsraums verändert bzw. beeinträchtigt. Großräumig ist das Landschaftsbild des Freiraums jedoch schon durch die Entwicklung des Umsiedlungsgebietes Morschenich-Neu,
dem Brückenbauwerk über die L 264 und dem Entwicklungsgebiet des Bebauungsplans
C 24 "Merzpark" vorbelastet. Auf der Südseite des Plangebietes stehen aber nach wie vor
gleichwertige Flächen zur Verfügung.
4.4 Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan C 25 wird aus der 17. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt.
Zur Flächennutzungsplanänderung hat das Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Reepel,
Düren, in 2015 einen Umweltbericht erarbeitet. Dieser wird als Umweltbericht des Bebauungsplans C 25, Teil B der Begründung fortgeschrieben.
Der Umweltbericht weist dem intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet eine geringe ökologische Wertigkeit zu. Laut Umweltbericht besitzt Agrarraum für die Großzahl der heimischen Tierarten eine sehr geringe Lebensraumqualität und weist deshalb insgesamt eine
vergleichsweise geringe Artenvielfalt auf.
Im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung wurden faunistische Untersuchungen zur Feldlerche, zur Grauammer und zum Feldhamster durchgeführt (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung, Aachen, in 2013 sowie Reepel, Düren, in 2015). Im Ergebnis ist die Feldlerche von der Bauleitplanung nicht betroffen, während Grauammer und
Feldhamster nicht nachgewiesen werden konnten. Da das Vorhandensein der Arten Turteltaube, Feldschwirl und Kreuzkröte nicht ausgeschlossen werden konnte, empfiehlt der Umweltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans in den verbindlichen Bauleitplänen
Festsetzungen zu Vermeidungsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes.
Um die Belange des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entsprechend berücksichtigen zu können, wurde die Artenschutzvorprüfung im Verfahren des BebauungsBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 25
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plans C 25 im Frühjahr 2018 erneut vom Büro Reepel, Düren, durchgeführt, damit sichergestellt ist, dass keine Verbotstatbestände bestehen bleiben.
Hierbei wurden die 20 im Messtischblatt 5105_3, Nörvenich, aufgeführten planungsrelevanten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Abendsegler (Säugetiere), Sperber,
Feldlerche, Steinkauz, Mäusebussard, Wachtel, Mehlschwalbe, Grauammer, Turmfalke,
Rauchschwalbe, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Waldkauz, Rostgans, Schleiereule und Kiebitz (Vögel), sowie die Kreuzkröte (Amphibien) in einer "Worst-CaseBetrachtung" einbezogen.
Im Ergebnis kann das Vorkommen einer Vielzahl der o. g. Arten von vornherein im Plangebiet ausgeschlossen werden, weil die Lebensraumbedingungen nicht gegeben sind oder weil
die umliegenden Kulissen die Ansiedlung der planungsrelevanten Arten ausschließen. Die
gemäß § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG wildlebenden Pflanzen der besonders geschützten Pflanzen
kommen auf den intensiv genutzten Flächen nicht vor und sind auch nicht zu erwarten.
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat die Aufstellung des Bebauungsplans Merzenich C 25
im Wege des beschleunigten Verfahrens beschlossen. Entsprechend gilt der zu erwartende
Eingriff in die ca. 3,2 ha große Ackerfläche als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
4.5 Belange des Bodens
Im Agrarraum östlich von Merzenich treten laut Umweltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans großflächig typische, tiefgründige Parabraunerden auf (L331), die sich
aus den Lössablagerungen der Zülpicher Börde / Erper Lössplatte entwickelt haben. Die Böden weisen hohe Bodenwertzahlen (55-75), eine mittlere Gesamtfilterfähigkeit und eine hohe
Erodierbarkeit auf. Vom Geologischen Dienst NRW werden die Böden als schutzwürdig aufgrund ihrer hohen bzw. sehr hohen natürliche Fruchtbarkeit bzw. ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bewertet. Die Entscheidung, die Böden für Zwecke der Baulandbeschaffung in
Anspruch zu nehmen, wurde bereits im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen.
Im Sinne des Bodenschutzes setzt der Bebauungsplan fest, dass der Oberboden vor Baubeginn abzuschieben, auf Mieten zu lagern und als Oberboden nach Baufertigstellung ent-
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weder auf dem Grundstück einzubringen oder als Oberboden einer bodengerechten Verfügung abzugeben ist.
4.6 Belange des Gewässerschutzes
Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb eines Gebietes mit weniger ergiebigen Grundwasservorkommen. Durch die Sümpfungsmaßnahmen des heranrückenden Tagebaus sind auch
die tieferen Grundwasserschichten betroffen, d. h. dass während der Sümpfungsmaßnahmen die Grundwasserspiegel sinken und nach Beendigung des Tagebaus die Grundwasserspiegel wieder ansteigen. Oberflächengewässer sind von der Bauleitplanung nicht betroffen.
Das obere Grundwasserstockwerk weist im Bereich des Plangebietes eine geringe Grundwassermächtigkeit auf. Die Sohle des 1. Grundwasserstockwerks liegt bei etwa 123 m ü.
NHN. Das Grundwasser lag vor Beginn des Tagebausümpfungen nur gering darüber. Bei
einer Geländehöhe von rd. 138 bis 139 m ü. NHN stand das Grundwasser nicht flurnah an.
Auch bei Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird von einer Grundwasserstandshöhe
von rd. 125 m ü. NHN ausgegangen.
4.7 Belange von Klima und Luft
Das Plangebiet liegt in Leelage zur Eifel und zeichnet sich mit durchschnittlich ca. 600 mm
Jahresniederschlag durch relative Trockenheit aus. Der Raum zählt zu den sonnenreichen
und klimatisch milden Gebieten Westdeutschlands mit Jahresdurchschnittstemperaturen von
10 – 10,5°C, vergleichsweise milden und schneearmen Wintern und frischen Sommern. Die
Hauptwindrichtung ist West bis Südwest und liegt folglich auf der Siedlungsseite des Zentralortes. Der Tagebau als größter Feinstaubemittent (Kreis Düren, Gesundheitsamt, 2012) im
Kreis Düren, liegt auf der der Hauptwindrichtung abgewandten Seite. Messwerte werden in
Merzenich von behördlicher Seite nicht erhoben.
4.8 Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege
Im Rahmen des Verfahrens zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalspflege, bereits darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes mit bodenarchäologischen Vorkommen aus
dem Neolithikum zu rechnen ist. Die Annahme des Fachamtes wurde bei Sondagen im Zuge
des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan C 24 entsprechend bestätigt. In lockerer
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Streuung wurden im Plangebiet C 24 14 archäologisch relevante Stellen dokumentiert, teils
mit keramischem Fundmaterial der frühen Eisenzeit sowie Briquetage-Fragmenten, welche
im Zeitraum des 7. bis 5. Jahrhunderts vor Christus den Salzhandel von der Nordseeküste
bis ins Rheinland belegen. Es wurden Scherben der altneolithischen Kultur der Bandkeramik
geborgen, was auf einen neolithischen Fundplatz in der näheren Umgebung hindeutet.
Um die Belange der Bodendenkmalpflege zu berücksichtigen war für den Bebauungsplan
Merzenich C 25 in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ein
Sondageprogramm erarbeitet und die Genehmigung nach § 13 Denkmalschutzgesetz eingeholt worden, die erforderlichen Sondageschnitte und Untersuchungen durchführen zu lassen.
Die Sondagegrabungen werden seit April 2018 durch die Fa. Goldschmidt Archäologie
Denkmalpflege, Düren, in enger Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
durchgeführt und in Berichten zur archäologischen Sondagegrabung Merzenich, Bebauungsplan C 25 der Fa. Goldschmidt Archäologie und Denkmalpflege, Düren, 2018, dokumentiert.
5. Verkehrserschließung
Das Plangebiet kann für den motorisierten Individualverkehr nur über das Neubaugebiet
"Merzpark" an die Landesstraße L 264 angebunden werden. Mit der gegenwärtigen Ausbauplanung sind von der Landesstraße L 264 dann sowohl der Zentralort, als auch der SBahnhaltepunkt Merzenich, die Autobahn A 4 und die Kreisstadt Düren auf kurzem Weg erreichbar. Für den nicht motorisierten Individualverkehr steht außerhalb des Plangebietes ein
ausreichendes Netz von Straßen und Wirtschaftswegen zur Verfügung, um Zentralort,
ÖPNV-Haltepunkte und Erholungsgebiete auf kurzem Wege zu erreichen.
Die Haupterschließungsachse ist als 7,50 m breite Verkehrsfläche als Verlängerung der Erschließungsstraße des Merzparks geplant. Von ihr zweigt im rechten Winkel eine Querspange ab von der zwei Stichstraßen mit 6,50 m Breite die Erschließung der inneren Grundstücke
gewährleisten. Die Querspange wird an ihrem westlichen Ende mit der aus dem Baugebiet C
24 führenden Straße Steinpfahl verbunden. Querspange und Stichstraßen werden als
Mischverkehrsfläche ausgebaut.
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6. Beseitigung des Niederschlagswassers
Infolge der seit den letzten Jahren zunehmenden Starkregenereignisse stellt die Beseitigung
des Niederschlages die Baugebietsentwicklungsplanung vor immer größere technische Herausforderungen. In Merzenich hat die Gemeindeverwaltung eine vorausschauende technische Infrastrukturplanung unternommen und im Zuge der Erschließung des Baugebietes
Morschenich-Neu ein entsprechend leistungsfähiges Kanalnetz und ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsgebietes anlegen lassen.
Demzufolge kann das im Plangebiet auf den Straßen, Dachflächen und Grundstücken anfallende Niederschlagswasser im freien Gefälle zum o. g. Regenrückhaltebecken abgeleitet
werden. Der Bau eines nur auf das Plangebiet ausgelegten Einzelbeckens ist nicht erforderlich. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB werden im Rahmen der
Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und dokumentiert.
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Abb. 9: Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsstandortes Morschenich-Neu
7. Ver- und Entsorgung
Merzenich wird von der RWE Net Netzbereich Düren mit Strom versorgt. Die Notwendigkeit,
eine Versorgungsstation innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festzusetzen,
besteht nicht. Die Gas- und Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet wird von den Stadtwerken Düren wahrgenommen. Die Entsorgung des Abwassers liegt in der Trägerschaft der
Gemeinde Merzenich. Das Abwasser wird im Trennsystem, d. h. Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage, das Niederschlagswasser über das Regenrückhaltebecken in Morschenich-Neu gedrosselt über den Brasselsmaargraben dem Buirer Fließ zugeführt. Festsetzungen für die
Ver- und Entsorgung werden im Bebauungsplan C 25 nicht getroffen.
8. Hinweis auf mögliche Erdbeben
Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)"
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der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse S zugeordnet. Gemäß der Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
9. Flächenbilanz
Allgemeines Wohngebiet (WA) (gemäß § 4 BauNVO) ............................................
24.997 m²
(Davon überbaubare Grundstücksfläche GRZ 0,4 (gemäß § 23 BauNVO) ..............
9.999 m²)
Öffentliche Verkehrsfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB) ........................................
4.143 m²
Öffentliche Grünfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 15 und (6) BauGB) ....................................
3.047 m²
Geltungsbereich (gemäß § 9 (7) BauGB) .............................................................
32.187 m²
Merzenich, 02.05.2018
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