Daten
Kommune
Merzenich
Größe
359 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
04.05.18, 16:10
Aktualisiert
04.05.18, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Merzenich C 25
(südlich Merzpark)
Textliche Festsetzungen:
Planungsträger:
(Entwurf)
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel: 02421 – 399-0
Fax: 02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Herr Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.: 02421 – 399-132
Fax.: 02421 – 399-233
E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de
Sachbearbeitung:
Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH
Bismarckstraße 16, 52351 Düren
Sachbearbeiter:
Herr Wolfgang Henze
Tel.: 02421 – 221520
E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de
Stand 20.04.2018
Textliche Festsetzungen
A – Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO)
WA 1, WA 3 und WA 4
Zulässig sind gemäß § 4 (2) Nrn.:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind in
Anwendung des § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 (3) Nr.:
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf
in ähnlicher Art ausüben, sind gemäß § 13 BauNVO Räume allgemein zulässig.
WA 2
Zulässig sind gemäß § 4 (2) Nrn.:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind in
Anwendung des § 1 (5) BauNVO nicht zulässig.
Die gemäß § 4 (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden
Gewerbebetriebe sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, sofern
die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt.
Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
WA 1 und WA 2
Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von
10,50 m.
WA 3
Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von
09,50 m.
WA 4
Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I eine Firsthöhe (FH) von 09,00 m.
Als Gesamthöhe gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika
bzw. Außenwand. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie der Dachhaut der
Dachflächen. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker, Zwerchgiebel o.ä. sind von dieser
Festsetzung ausgenommen.
Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über
der festgesetzten Geländeoberfläche liegen.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach
Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei
Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW
werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für die jeweiligen
Baugrundstücke festgesetzt.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
(nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu
bebauenden
Grundstücksgrenze
mit
der
im
Bebauungsplan
festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW
werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für Garagen,
überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt.
Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans gemäß § 3 Bau PrüfVO,
Bauantrag, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur
Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen
der Straßenplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt ergeben.
Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch
eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden
Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben.
3. Bauweise gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete, vor die Außenwand vortretende
Gebäudeteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten wie
Erker und Balkone ist bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m zulässig.
Untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B.
Terrassen, überdachte Terrassen oder Wintergärten, dürfen nur die rückwärtigen
Baugrenzen um maximal 2,0 m überschreiten.
In den Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen
insbesondere die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen im Sinne des § 1 (6) Nr.
3 BauGB zu berücksichtigen und das Erdgeschoss ist barrierefrei zu errichten.
4. Flächen für Stellplätze und Garagen sowie deren Anzahl gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6
Abs. 11 BauO NRW sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten.
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6
Abs. 11 BauO NRW sind zwischen der Straßengrenze und der vorderen Baugrenze nicht
zulässig.
Bei Eckgrundstücken darf der Abstand der Garagen, überdachten Stellplätze (Carports),
Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW zur im Bebauungsplan
festgesetzten seitlichen Straßenbegrenzungslinie 1,0 m nicht unterschreiten.
Die Anzahl der auf dem Baugrundstück nachzuweisenden Stellplätze wird je Wohnung auf
mindestens 2 festgesetzt. Für Räume zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten ist auf dem
Baugrundstück mindestens 1 zusätzlicher Stellplatz zur Anzahl der Stellplätze je Wohnung
nachzuweisen.
Für die gemäß § 4 (2) Nrn. 2 und 3 BauNVO sowie gemäß § 4 (3) Nr. 2 BauNVO zulässigen
Nutzungen gelten die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Anlage zu Nr. 51.11 VV
BauONRW in Ergänzung des § 51 (1) BauONRW.
5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB
WA 3 und WA 4
Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird in diesen Wohngebieten
mit 2 Wohnungen festgesetzt.
B – Gestalterische Festsetzungen
4. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW
4.1 Dachformen
Bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I sind nur geneigte Dächer zulässig. Bei Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß II sind neben den geneigten Dächern auch Flachdächer
zulässig. Bei Garagen und Carports sind Flachdächer generell zulässig.
4.2 Dachgauben und Dachaufbauten
Die Summe der Breiten von Dachgauben und Dachaufbauten darf je Dachfläche maximal
50% der Breite der darunterliegenden Gebäudewand betragen.
4.3 Dachneigungen
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche
Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung eines einheitlichen
Gesamterscheinungsbilds des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
C – Grünordnerische Festsetzungen
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB
5.1 Vorbeugemaßnahmen:
Als Vorbeugemaßnahmen zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Bodens ist vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die
Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der
einzelnen Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gartenflächen verwendet werden.
5.2 Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz:
Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz ist bei
der Umsetzung der Planung die Bildung temporärer Wasserstellen zu vermeiden und das
Einwandern von Amphibien zu vermeiden.
6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a und Abs. 6 BauGB
6.1 Anpflanzen von Hecken auf der öffentlichen Grünfläche Schallschutzwall
Auf der öffentlichen Grünfläche Schallschutzwall sind unter Einhaltung des
Nachbarrechtsgesetzes NRW heimische Gehölze anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Botanischer Name
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Ligustrum vulgare
Prunus spinosa
Rosa arvensis
Rosa canina
Pflanzqualität: Forstware
Deutscher Name
Hartriegel
Roter Hartriegel
Haselnuss
Weißdorn
Liguster
Schlehe
Feldrose
Hundsrose
D – Sonstige Festsetzungen
7. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB in
Verbindung mit § 1 (4) BauNVO)
7.1 Schallschutzwall entlang der Landesstraße L 264
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist in der öffentlichen Grünfläche entlang
der Landesstraße L 264 ein 3 m hoher Schallschutzwall zu errichten. Als Bezugspunkt für
die Wallkrone gilt die Höhe der Fahrbahnoberfläche der Landesstraße L 264 jeweils im
direkten Abstand zum Schallschutzwall.
7.2 Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109
In den Lärmpegelbereichen II bis IV sind an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen
gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989“ passive
Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu treffen. Die daraus resultierenden
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im
Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch
eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes
nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in
dem mit Lärmpegel III bis IV gekennzeichneten Bereich durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die
Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn
und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im
Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
Hinweise
1. Bodendenkmalpflege
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Sachverhaltsermittlung sowie eine
vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen werden vollständig
dokumentiert und die archäologischen Befunde werden ausgegraben.
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind gemäß § 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu benachrichtigen. Funde und Fundstellen
sind in unverändertem Zustand zu erhalten und die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
2. Niederschlagswasserbeseitigung
Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem dem RRB
Morschenich-Neu zugeführt. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB
werden im Rahmen der Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und
dokumentiert.
3. Grundwasserverhältnisse
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Bei der Bauwerksgründung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige
Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Das obere Grundwasserstockwerk weist im Bereich des Plangebietes eine geringe
Grundwassermächtigkeit auf. Die Sohle des 1. Grundwasserstockwerks liegt bei etwa 123 m
ü. NHN. Das Grundwasser lag vor Beginn des Tagebausümpfungen nur gering darüber. Bei
einer Geländehöhe von rd. 139 m ü. NHN stand das Grundwasser nicht flurnah an. Auch bei
Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird von einer Grundwasserstandshöhe von rd. 125
m ü. NHN ausgegangen.
4. Erdbebenzone
Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)"
der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zugeordnet. Nach den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen.
5. Löschwasserversorgung
Für das Plangebiet ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten
im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem
Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative
Löschwasserversorgung ist abzustimmen.