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Beschlusstext (Anlage Textliche Festsetzungen abgestimmt FVR 30.04.2018)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
359 kB
Datum
03.05.2018
Erstellt
04.05.18, 16:10
Aktualisiert
04.05.18, 16:10

Inhalt der Datei

Gemeinde Merzenich Bebauungsplan Merzenich C 25 (südlich Merzpark) Textliche Festsetzungen: Planungsträger: (Entwurf) Gemeinde Merzenich Valdersweg 1, 52399 Merzenich Tel: 02421 – 399-0 Fax: 02421 – 399-299 Ansprechpartner: Herr Thomas Lüssem Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften Tel.: 02421 – 399-132 Fax.: 02421 – 399-233 E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de Sachbearbeitung: Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH Bismarckstraße 16, 52351 Düren Sachbearbeiter: Herr Wolfgang Henze Tel.: 02421 – 221520 E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de Stand 20.04.2018 Textliche Festsetzungen A – Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO) WA 1, WA 3 und WA 4 Zulässig sind gemäß § 4 (2) Nrn.: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind gemäß § 4 (3) Nr.: 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind gemäß § 13 BauNVO Räume allgemein zulässig. WA 2 Zulässig sind gemäß § 4 (2) Nrn.: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 (2) Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche Zwecke sind in Anwendung des § 1 (5) BauNVO nicht zulässig. Die gemäß § 4 (3) Nr. 2 ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB WA 1 und WA 2 Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von 10,50 m. WA 3 Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gesamthöhe (GH) von 09,50 m. WA 4 Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I eine Firsthöhe (FH) von 09,00 m. Als Gesamthöhe gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie der Dachhaut der Dachflächen. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker, Zwerchgiebel o.ä. sind von dieser Festsetzung ausgenommen. Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über der festgesetzten Geländeoberfläche liegen. Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für die jeweiligen Baugrundstücke festgesetzt. Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche (nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und deren Zufahrten festgesetzt. Ist zum Zeitpunkt der Erstellung eines (Amtlichen) Lageplans gemäß § 3 Bau PrüfVO, Bauantrag, noch kein Endausbau der angrenzenden Verkehrsfläche erfolgt, so sind zur Ermittlung der Höhen der Bezugspunkte die Höhen anzuhalten, die sich aus den Unterlagen der Straßenplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt ergeben. Diese sind als verbindlich und rechtswirksam anzuhalten, unabhängig davon, ob sich durch eine spätere Änderung der Straßenplanung oder einen von der Planung abweichenden Endausbau der Verkehrsfläche andere Höhen ergeben. 3. Bauweise gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete, vor die Außenwand vortretende Gebäudeteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, sowie Vorbauten wie Erker und Balkone ist bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 m zulässig. Untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Terrassen, überdachte Terrassen oder Wintergärten, dürfen nur die rückwärtigen Baugrenzen um maximal 2,0 m überschreiten. In den Wohngebieten WA 1 und WA 2 sind in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen insbesondere die Bedürfnisse der alten und behinderten Menschen im Sinne des § 1 (6) Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen und das Erdgeschoss ist barrierefrei zu errichten. 4. Flächen für Stellplätze und Garagen sowie deren Anzahl gemäß § 9 (1) Nr. 4 BauGB Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Garagen, überdachte Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind zwischen der Straßengrenze und der vorderen Baugrenze nicht zulässig. Bei Eckgrundstücken darf der Abstand der Garagen, überdachten Stellplätze (Carports), Abstellräume und Gewächshäuser gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW zur im Bebauungsplan festgesetzten seitlichen Straßenbegrenzungslinie 1,0 m nicht unterschreiten. Die Anzahl der auf dem Baugrundstück nachzuweisenden Stellplätze wird je Wohnung auf mindestens 2 festgesetzt. Für Räume zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten ist auf dem Baugrundstück mindestens 1 zusätzlicher Stellplatz zur Anzahl der Stellplätze je Wohnung nachzuweisen. Für die gemäß § 4 (2) Nrn. 2 und 3 BauNVO sowie gemäß § 4 (3) Nr. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen gelten die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauONRW in Ergänzung des § 51 (1) BauONRW. 5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen gemäß § 9 (1) Nr. 6 BauGB WA 3 und WA 4 Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird in diesen Wohngebieten mit 2 Wohnungen festgesetzt. B – Gestalterische Festsetzungen 4. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW 4.1 Dachformen Bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I sind nur geneigte Dächer zulässig. Bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II sind neben den geneigten Dächern auch Flachdächer zulässig. Bei Garagen und Carports sind Flachdächer generell zulässig. 4.2 Dachgauben und Dachaufbauten Die Summe der Breiten von Dachgauben und Dachaufbauten darf je Dachfläche maximal 50% der Breite der darunterliegenden Gebäudewand betragen. 4.3 Dachneigungen Bei Doppelhäusern sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung eines einheitlichen Gesamterscheinungsbilds des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind. C – Grünordnerische Festsetzungen 5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB 5.1 Vorbeugemaßnahmen: Als Vorbeugemaßnahmen zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des Bodens ist vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der einzelnen Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gartenflächen verwendet werden. 5.2 Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz: Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz ist bei der Umsetzung der Planung die Bildung temporärer Wasserstellen zu vermeiden und das Einwandern von Amphibien zu vermeiden. 6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a und Abs. 6 BauGB 6.1 Anpflanzen von Hecken auf der öffentlichen Grünfläche Schallschutzwall Auf der öffentlichen Grünfläche Schallschutzwall sind unter Einhaltung des Nachbarrechtsgesetzes NRW heimische Gehölze anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Botanischer Name Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Ligustrum vulgare Prunus spinosa Rosa arvensis Rosa canina Pflanzqualität: Forstware Deutscher Name Hartriegel Roter Hartriegel Haselnuss Weißdorn Liguster Schlehe Feldrose Hundsrose D – Sonstige Festsetzungen 7. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB in Verbindung mit § 1 (4) BauNVO) 7.1 Schallschutzwall entlang der Landesstraße L 264 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist in der öffentlichen Grünfläche entlang der Landesstraße L 264 ein 3 m hoher Schallschutzwall zu errichten. Als Bezugspunkt für die Wallkrone gilt die Höhe der Fahrbahnoberfläche der Landesstraße L 264 jeweils im direkten Abstand zum Schallschutzwall. 7.2 Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 In den Lärmpegelbereichen II bis IV sind an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989“ passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu treffen. Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in dem mit Lärmpegel III bis IV gekennzeichneten Bereich durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird. Hinweise 1. Bodendenkmalpflege Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Sachverhaltsermittlung sowie eine vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen werden vollständig dokumentiert und die archäologischen Befunde werden ausgegraben. Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind gemäß § 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu benachrichtigen. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. 2. Niederschlagswasserbeseitigung Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem dem RRB Morschenich-Neu zugeführt. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB werden im Rahmen der Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und dokumentiert. 3. Grundwasserverhältnisse Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Bei der Bauwerksgründung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten. Das obere Grundwasserstockwerk weist im Bereich des Plangebietes eine geringe Grundwassermächtigkeit auf. Die Sohle des 1. Grundwasserstockwerks liegt bei etwa 123 m ü. NHN. Das Grundwasser lag vor Beginn des Tagebausümpfungen nur gering darüber. Bei einer Geländehöhe von rd. 139 m ü. NHN stand das Grundwasser nicht flurnah an. Auch bei Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen wird von einer Grundwasserstandshöhe von rd. 125 m ü. NHN ausgegangen. 4. Erdbebenzone Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)" der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zugeordnet. Nach den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen. 5. Löschwasserversorgung Für das Plangebiet ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen.