Daten
Kommune
Leopoldshöhe
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Erstellt
04.05.18, 10:57
Aktualisiert
04.05.18, 10:57
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Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
47/2018
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt: Frau Knipping
der Gemeinde Leopoldshöhe
Telefon:
05208/991-278
Datum:
4. Mai 2018
13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil
Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich „Parkstraße“
- Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit / der
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr.
01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil Asemissen im Teilbereich nördlich „Am Sportplatz“ / westlich
„Parkstraße“
Beratungsfolge
Termin
Hochbau- und Planungsausschuss
17.05.2018
Rat
05.07.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Anlass für die Änderungsplanung
Der Planungsanlass und das Ziel der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser
Bruch“, für den Standort mit Fest- und Sporthalle zukünftig Wohnbaugrundstücke zu entwickeln, soll
nicht weiterverfolgt werden.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung sowie den Anforderungen aus der Flüchtlingsund Migrantenbetreuung soll der in den Siedlungsraum integrierte Standort – wie ehemals – weiterhin
einer Nutzung des Gemeinbedarfs zugeführt werden.
Die in Abriss befindliche Festhalle mit Sporthalle soll i.V.m. mit einem Förderbeitrag des Landes NRW
in ein Integrationszentrum mit Bücherei und Kindertagesstätte umgebaut werden.
Die Raumkonzeption des Integrationszentrums (Abriss der Festhalle / Anbau eines
Gemeinschaftsraumes, Sanierung der Sporthalle und die Einrichtung von Seminarräumen im
ehemaligen Sporthaus) ist durch die Anbindung der Bücherei entsprechend zu ergänzen. Mit der
Verlegung der Bücherei in das Integrationszentrum sollten weitergehende Impulse für das Quartier
und eine Attraktivitätssteigerung für das gesamte Zentrum erreicht werden.
-2-
Das vorhandene Sportlerhaus sollte bisher im Bestand genutzt werden. Aufgrund der enormen
Umbaukosten wurde beschlossen, diese nunmehr wie die Festhalle abzureißen, wodurch der
Bestandsschutz verloren geht. Zwischenzeitlich ist der Abriss erfolgt.
Mit der beabsichtigten Nutzung kann an dem Standort ein für das Quartier innerhalb des Ortsteiles
Asemissen wesentlicher Beitrag für das Angebot an sog. Wohnfolgeeinrichtungen geschaffen
werden. Der Standort kann somit innerhalb der Siedlungsstruktur des Ortsteiles einen Ort der für
den Gemeinbedarf notwendigen und sinnvollen Nutzung repräsentieren.
Bauleitplanverfahren
Der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ ist vom Rat der Gemeinde in öffentlicher Sitzung
am 22.02.2018 gefasst worden.
Das Änderungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da
mit den Änderungsinhalten die Grundzüge des Bauleitplanes nicht berührt werden. Von der
Änderung betroffen sind ausschließlich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung. Die zulässige
Art der baulichen Nutzung in dem Änderungsgebiet bleibt unberührt.
Die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 (1) Satz 1 Nr. 2 BauGB ist anzuwenden, wenn die
Gemeinde das vereinfachte Verfahren (BauGB § 13) angewandt und verkannt hat, dass die
Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Indizien bestehen aufgrund des Vorgesagten hierfür
nicht.
Konkret sollen verschiedene Komplexe entstehen, die zu folgenden Zwecken i.S. des
Integrationszentrums Parkstraße mit Kindertagesstätte und Bücherei etc. genutzt werden können:
Nutzung
Kindertagesstätte
Seminarräume /
Gemeinschaftsraum
Quartiersbüro
Integrationszentrum
Bücherei
Sporthalle
Nutzungsart im Allgemeinen Wohngebiet
Anlagen für soziale Zwecke.
Hinweis: Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der
Bewohner des Gebietes dienen sogar in „Reinen Wohngebieten“
gemäß § 3 BauNVO allgemein zulässig.
Anlagen für soziale Zwecke.
/ Anlagen für soziale Zwecke.
Anlagen für kulturelle Zwecke.
Anlagen für gesundheitliche Zwecke.
Die o.g. Nutzungen sind innerhalb des bereits in dem Änderungsgebiet festgesetzten „Allgemeinen
Wohngebiet“ allgemein zulässig.
Dieses schließt auch das Quartiersbüro innerhalb des Integrationszentrums ein. Dieses ist hier nicht
als – nach den Festsetzungen der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser
Bruch“ unzulässigen „Anlagen für Verwaltungen“ zu werten, da das Büro dem Nutzungszweck des
Integrationszentrums zugeordnet und diesem funktional untergeordnet ist.
Bei den in Rede stehenden Seminar- / Gemeinschaftsräumen handelt es sich aufgrund der hier
beabsichtigten und innerhalb des Änderungsgebietes im „Allgemeinen Wohngebiet“ nur zulässigen
Räumen nicht um eine sog. Vergnügungsstätte.
Diese wäre erst anzunehmen, wenn es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen größere
Veranstaltungen mit deutlich über 300 Teilnehmern ohne Begrenzung, also insbesondere bei
Feierveranstaltungen mit größerem Teilnehmerkreis, stattfinden könnten. Dieses ist hier nicht der
Fall.
Das Gebot der Rücksichtnahme soll hier auch bei Umsetzung der geplanten Nutzungsinhalte
berücksichtigt werden, indem sichergestellt wird, dass die für die Grundstücke der NachbarWohnbebauung maßgeblichen Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden.
-3-
Mit der Änderungsplanung wird somit nicht der Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich der
Belassung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ tangiert, da der bislang in dem Änderungsgebiet
festgesetzte Zulässigkeitsmaßstab hinsichtlich der Art der Nutzung nicht verändert wird.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit / die Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB erfolgte in der Zeit
vom 27. März bis 27. April 2018 (einschließlich). Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht
eingegangen. Seitens des Kreises Lippe wurden aus Sicht des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft
und des Immissionsschutzes Anregungen mitgeteilt (siehe Anlage 7).
Es wird empfohlen, den Anregungen gemäß den Ausführungen in der Abwägung nicht zu folgen
bzw. zur Kenntnis zu nehmen. Die Bebauungsplanunterlagen, hier: „Begründung“, wurden
entsprechend angepasst.
Unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge kann dann der das Bauleitplanverfahren
abschließende Satzungsbeschluss gefasst werden.
Inhalte der Änderungsplanung
Neuordnung der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche als ein zusammenhängendes
„Baufenster“
Festsetzung der Flächen für Stellplätze einschließlich der Festsetzung der (Grundstücks-) Einund Ausfahrtbereiche bzw. der Seiten ohne Zulässigkeit einer (Grundstücks-) Ein- und Ausfahrt
Festsetzung einer von der offenen Bauweise abweichenden Bauweise mit größeren
Abmessungen (Länge und Breite) als 50,00 m
Festsetzung einer zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,4 bis 0,8 für
Stellplätze, Zufahrten etc., wenn im gleichen Verhältnis zu der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Fläche (maximal 0,2), Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis maximal 25°
Dachneigung extensiv begrünt werden und / oder eine Begrünung der Baugrundstücke durch
einzelne Baumstandorte bzw. durch das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen erfolgt.
Streichung der Festsetzung zur maximal zulässigen Geschossflächenzahl
Änderung der Festsetzung der zwingenden Zahl der zulässigen Vollgeschosse in eine maximal
zulässige Zahl der Vollgeschosse (zwei)
Zulässigkeit von Carports und Garagen ausschließlich in den überbaubaren Flächen sowie
Stellplätze in den überbaubaren Flächen und in den besonders dafür festgesetzten Flächen
Zulässigkeit von Flachdächern
Zulässigkeit von Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 1,50
m bei Anlagen für soziale Zwecke (Kindertagesstätte) unter der Voraussetzung, dass eine
ausreichende Sicht aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist z.B. durch Zurücksetzen der
Einfriedungen von der Verkehrsfläche oder Verwendung von transparenten Einfriedungen für
Teilbereiche.
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Es ergeben sich somit folgende Änderungen:
Inhalt
Bauweise
Maximal zulässige
Grundflächenzahl
Maximal zulässige
Geschossflächenzahl
zulässige Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß
Maximal zulässige Traufhöhe
Maximal zulässige Firsthöhe
Maximal zulässige
Gebäudehöhe
Dachform
Stellplätze, Carports und
Garagen
Einfriedungen
Festsetzung alt
offen
0,4
mit der Zulässigkeit
der Überschreitung
bis zu 0,6 für
Stellplätze etc.
0,8
Festsetzung neu
abweichend
0,4
mit der Zulässigkeit der
Überschreitung bis zu 0,8 für
Stellplätze etc.
zwei
zwingend
6,00 – 6,50 m
9,50 m
-----
maximal zwei
geneigt
20°-35°
auf den nicht
überbaubaren
Grundstücksflächen
zulässig
zusätzlich zulässig: Flachdach
an der Grenze zum
Verkehrsraum nur
in einer Höhe bis
0,80 m zulässig
an der Grenze zum Verkehrsraum
bis zu einer Höhe von 1,50 m bei
Anlagen für soziale Zwecke
(Kindertagesstätte) zulässig, unter
der Voraussetzung, dass eine
ausreichende Sicht aller
Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist
z.B. durch Zurücksetzen der
Einfriedungen von der
Verkehrsfläche oder Verwendung
von transparenten Einfriedungen für
Teilbereiche.
wird ersatzlos gestrichen
unverändert
unverändert
9,50 m
Carports und Garagen
ausschließlich in den überbaubaren
Flächen
sowie Stellplätze in den
überbaubaren Flächen und in den
besonders dafür festgesetzten
Flächen zulässig
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur zulässigen Art sowie zum zulässigen Maß
der baulichen Nutzung sind von dieser Änderungsplanung nicht berührt.
Auswirkungen der Änderungsplanung
Die erstellte „Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde Leopoldshöhe“, AKUS GmbH,
Bielefeld, Februar 2018 führt aus:
„Durch den Betrieb der für die Sporthalle und das geplante Integrationszentrum Parkstraße
vorgesehenen PKW-Stellplätze werden Geräusch-Immissionen erzeugt, die auf die bestehende
Bebauung sowie auf ausgewiesenen überbaubaren Flächen außerhalb des Änderungsgebietes
einwirken.
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die
Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum verursachten
Geräusch-Immissionen Tags die entsprechenden Immissionsrichtwerte und zulässigen
Spitzenpegel einhalten.
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Nachts ist eine Nutzung der geplanten Stellplätze an der Sporthalle / am Integrationszentrum auf
Grund der Überschreitung des zulässigen Spitzenpegels unter schalltechnischen Aspekten nicht
möglich.
Die durch die Nutzung der geplanten Stellplätze für die Kita verursachten Geräusch-Immissionen
sind tags schalltechnisch nicht relevant. Eine Nachtnutzung dieser Stellplätze ist nicht vorgesehen.“
Der Ausschluss einer Nachtnutzung, also eine Benutzung der Stellplatzanlage am
Integrationszentrum nach 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann bauplanungsrechtlich nicht geregelt werden.
Dieser Belang ist als Nebenbestimmung im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Betreiber des Integrationszentrums hat danach eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass eine
Zu- und Abfahrt von der Stellplatzanlage in dem o.g. Zeitraum unterbunden wird.
Es ergeht bzgl. der zu betrachtenden Schutzgüter folgende Beurteilung:
Schutzgut
Derzeitiger Umweltzustand
Mensch /
Pflanzen und Tiere /
Naturraum und
Landschaft /
Boden /
Gewässer /
Grundwasser /
Luft / Klima /
Kultur- und
Sachgüter
Teilweise baulich in Anspruch
genommene Fläche, teilweise
unbebaute
Fläche,
als
Wasserlauf mit Böschung,
angrenzend
Straßenverkehrsfläche;
rechtskräftig bereits zu Bauund
Erschließungszwecken
überplant
Umweltzustand nach Änderung des
Bebauungsplanes
Das Schutzgut Mensch wird nicht
tangiert.
Die Änderungsplanung hat keine
Auswirkungen auf den heute
bereits grundsätzlich rechtskräftig
geregelten Zulässigkeitsmaßstab
von baulichen Anlagen in dem
Gebiet.
Mit der Änderungsplanung werden
über die heute bereits zulässige
Nutzung
/
Flächeninanspruchnahme
hinausgehende
Versiegelung
möglich.
Diese kann vorgesehen werden,
wenn im gleichen Verhältnis zu der
der zusätzlichen Inanspruchnahme
von Fläche,
Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis maximal 25 Grad
Dachneigung extensiv begrünt
werden
und / oder
eine
Begrünung
der
Baugrundstücke durch einzelne
Baumstandorte bzw. durch das
Anpflanzen
von
Bäumen,
Sträuchern
und
sonstigen
Bepflanzungen erfolgt.
Mit der Änderungsplanung wird
sich die lufthygienische Situation
(Stadtklimatop) in und um das
Änderungsgebiet nicht verändern.
Mit der Änderungsplanung ergeben
sich in Ermangelung von Natur-,
Bau- oder Bodendenkmalen keine
Auswirkungen auf Kultur- und
Sachgüter.
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Insgesamt sind infolge der Änderungsplanung keine erheblichen Beeinträchtigungen der
Schutzgüter und somit keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen
Die Initiative für die Planung beruht auf der Einrichtung des Integrationszentrum Parkstraße i.V.m.
der Förderbewilligung der Landes NRW. Die Kosten, die mit den Planungen zur Erreichung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben verbunden sind, einschließlich der erforderlichen
Fachgutachten werden durch die Gemeinde im Rahmen ihrer planungshoheitlichen Aufgaben
getragen. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wurde durch ein
Planungsbüro erarbeitet.
Der Hochbau-und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe empfiehlt dem Rat folgende
Beschlussfassung:
Beschlussvorschlag:
1. Die „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden beschlossen.
2. Die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ wird
mit Text und Begründung als SATZUNG nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
3. Der Satzungsbeschluss für die 13. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Schemmel
Anlagen
Anlage 1
Lage des Geltungsbereiches der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)
Anlage 2
Festsetzungen der rechtskräftigen 10. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 3
Beabsichtigte Festsetzungen der 13. (vereinfachten) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 4
Planzeichenerklärungen / Festsetzungen für die 13. (vereinfachte) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 5
Begründung zur 13. (vereinfachten)
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Anlage 6
Schalltechnische Untersuchung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 ‚Barkhauser Bruch‘ der Gemeinde
Leopoldshöhe“, AKUS GmbH, Bielefeld, Februar 2018
Anlage 7
Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
Änderung
des
Bebauungsplanes
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