Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
262 kB
Erstellt
04.05.18, 10:57
Aktualisiert
04.05.18, 10:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich Drucksache
48/2018
zur Sitzung
des Hochbau- und Planungsausschusses
Fachbereich:
FB IV Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt: Frau Knipping
der Gemeinde Leopoldshöhe
Telefon:
05208/991-278
Datum:
4. Mai 2018
12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ im Ortsteil
Asemissen im Bereich Schlangenstraße
- Beratung und Beschluss über die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit /
der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
- Satzungsempfehlung an den Rat über die 12. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“
Beratungsfolge
Termin
Hochbau- und Planungsausschuss
17.05.2018
Rat
05.07.2018
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Antragsteller beantragen eine Änderung des o.g. Bebauungsplanes, damit das im Bau
befindliche Einfamilienhaus mit einem Walmdach anstelle eines bisher beantragten und zulässigen
Satteldachs fertiggestellt werden kann.
Für das Baugrundstück ist hinsichtlich der Dachform der Ursprungsbebauungsplan Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ anzuwenden. Dieser lässt in dem in Rede stehenden Bereich nur Satteldächer
zu und schließt zusätzlich Walmdächer aus. In derselben Straße bzw. in direkter Nachbarschaft zum
Baugrundstück sind allerdings aufgrund der 10. Änderung, welche geneigte Dächer (GD) von 20 –
45° zulässt, zwei Wohnhäuser mit Walmdach entstanden.
Den Vorstellungen der Bauherrenschaft kann derzeit auf der Grundlage des gegenwärtig
anzuwenden Baurechts nicht entsprochen werden. Auch eine Abweichung ist nicht anwendbar, da
Walmdächer explizit ausgeschlossen worden sind. Um ein Walmdach realisieren zu können, ist der
Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
Das Baugrundstück und die unmittelbaren Nachbargrundstücke stellen aufgrund der
Straßenführung der Garten- und Schlangenstraße, dem Verlauf des Eselsbachs sowie den
unbebauten Flächen nordöstlich der Schlangenstraße eine in sich geschlossene städtebauliche
-2-
Situation in Bezug auf die Umgebungsbebauung dar. Zu den erwähnten Wohnhäusern mit
Walmdächern besteht jedoch eine Verbindung, einerseits räumlich über dieselbe
Erschließungsstraße (Schlangenstraße) sowie andererseits durch die bestehende Sichtbeziehung
und das örtliche Straßenbild.
Die beabsichtigte Dachform und Dachneigung fügt sich daher städtebaulich in die vorhandene
Situation ein. Zudem entspricht sie, mit Ausnahme der Dachform, den übrigen Vorgaben der
rechtskräftigen 10. Änderung. Daher soll der Ursprungsplan für den Vorhabenbereich auf die
Gestaltungsvorgaben der 10. Änderung hinsichtlich Dachform und Dachneigung angeglichen
werden.
Mit der Zulässigkeit von Walmdächern sind keine nachteiligen Wirkungen für benachbarte
Grundstücke verbunden. Die zulässige Höhe der baulichen Anlagen / Gebäude bleibt unverändert.
Für die Bestimmung von Art und Maß der baulichen Nutzung werden die Festsetzungen der
rechtskräftigen 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ übernommen:
Inhalt
Festsetzungen
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Bauweise
Offen (o)
GRZ / GFZ
0,4 / 0,8
Anzahl Vollgeschosse
Zwei (II)
Dachform
Geneigtes Dach
Dachneigung
20°-45°
Der Hochbau- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 25.01.2018 die Aufstellung der 12.
Vereinfachten Änderung beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Offenlage gem. § 3 Abs. 2
sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Im
Rahmen der Beteiligung sind keine Stellungnahmen zur Planung eingegangen.
Mit den für die Zulässigkeit von Walmdächern getroffenen Festsetzungen erfolgt eine Orientierung
an den bereits in angrenzenden Bereichen getroffenen Regelungen.
Die Änderung der Dachform und Dachneigung berührt nicht die Grundzüge der städtebaulichen
Planung. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sind von der Änderung nicht
betroffen.
Bauleitplanverfahren
Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplanes von dem
Regelverfahren zur Umweltprüfung abgesehen werden, da mit dem Inhalt der 12. vereinfachten
Änderung der Umweltzustand des Änderungsbereiches, des Bebauungsplangebietes und
benachbarter Gebiete nicht beeinflusst wird.
-3-
Es wird daher auf eine Umweltprüfung mit einer Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen verzichtet. Eine Bilanzierung des Eingriffes in den Natur- und
Landschaftshaushalt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Aufzeigen eines
Programmes zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist somit nicht notwendig. Die Änderungsplanung
bezieht sich auf einen rechtskräftig überplanten Bereich.
Finanzielle Auswirkungen
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Der Antragsteller hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/02 werden durch ein vom
Antragsteller beauftragten Stadtplanungsbüro erbracht.
Beschlussvorschlag:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ mit Text und
Begründung als SATZUNG nach § 10 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
2. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe den
Satzungsbeschluss für die 12. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Schemmel
Anlagen:
Anlage 1
Lage des Geltungsbereichs der 12. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
Nr. 01/02 „Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)
Anlage 2
Festsetzungen der rechtskräftigen 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01/02
„Barkhauser Bruch“ (ohne Maßstab)
Anlage 3
Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung
Anmerkung Vorschläge zur Abwägung aus der Beteiligung gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sowie
ein Beschluss über diese entfällt, da keine Stellungnahmen eingegangen sind