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Allgemeine Vorlage (Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde Kreuzau gemäß § 38 des Landeswassergesetzes für die Jahre 2018 bis 2023)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
85 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
15.05.18, 13:06
Aktualisiert
15.05.18, 13:06
Allgemeine Vorlage (Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde Kreuzau gemäß § 38 des Landeswassergesetzes für die Jahre 2018 bis 2023) Allgemeine Vorlage (Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde Kreuzau gemäß § 38 des Landeswassergesetzes für die Jahre 2018 bis 2023)

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Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Schmitz BE: Herr Wolfram/Herr Schmitz Kreuzau, 14.05.2018 Vorlagen-Nr.: 45/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 04.06.2018 26.06.2018 09.07.2018 Erstellung eines Wasserversorgungskonzeptes der Gemeinde Kreuzau gemäß § 38 des Landeswassergesetzes für die Jahre 2018 bis 2023 I. Sach- und Rechtslage: Der Landesgesetzgeber hat in der Novelle des Landeswassergesetzes des Landes NordrheinWestfalen in § 38 geregelt, dass die Gemeinden erstmalig zum 01.01.2018 ein Wasserversorgungskonzept für das Gemeindegebiet aufzustellen und im 6-Jahres Rhythmus fortzuschreiben haben. Die Aufstellung eines Wasserversorgungskonzeptes ist somit ein grundlegender Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsaufgabe, was gemäß § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 (Landeswassergesetz NRW) verdeutlicht wird. Es muss dabei die qualitative und quantitative Sicherung der Trinkwasserversorgung, also Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und Brunnen aus denen Rohwasser für die Trinkwasserversorgung gewonnen wird, gewährleistet sein. Außerdem sind Maßnahmen zur Förderung des sorgsamen Gebrauchs von Trinkwasser zu ergreifen. Mit dem Erlass vom 11.04.2017 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW den Bezirksregierungen Ausführungshinweise gegeben und angeraten, wegen der bei der erstmaligen Erstellung des Konzeptes zwischen den an der Wasserversorgung Beteiligten entstehenden Abstimmungsbedarfe die verspätete Vorlage bis zum 30.06.2018 nicht zu beanstanden. Vorlagepflichtig sind die Kommunen, wobei die wesentlichen Daten und Fakten von den Wasserversorgungsbetrieben an die Städte und Gemeinden geliefert werden müssen. Das vorgelegte Wasserversorgungskonzept stellt somit ein Gemeinschaftswerk zwischen den Wasserversorgern und der Verwaltung dar. Der Inhalt des Wasserversorgungskonzeptes gliedert sich in Anlehnung an den o.g. Erlass wie folgt: Einleitung 1. Gemeindegebiet 2. Beschreibung des Wasserversorgungssystems 3. Aktuelle Wasserabgabe und Wasserbedarf 4. Mengenmäßiges Wasserdargebot für die Bedarfsdeckung sowie mögliche zukünftige Veränderungen 5. Rohwasserüberwachung/ Trinkwasseruntersuchung und Beschaffenheit Rohwasser/ Trinkwasser 6. Wassertransport 7. Wasserverteilung 8. Gefährdungsanalyse – Schlussfolgerungen aus den Kapiteln 1-7 9. Maßnahmen zur langfristigen Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung Das Trink- und Betriebswasser im Gemeindegebiet wird von zwei Wasserversorgern, der Wasserwerk Concordia GmbH und dem Wasserleitungszweckverband Perlenbach bereitgestellt. Die Ortsteile Untermaubach, Langenbroich und Bilstein werden durch den Wasserleitungszweckverband Perlenbach versorgt, der Wasserversorger der übrigen Ortsteile ist die Wasserwerk Concordia GmbH. Dieser Vorlage ist das erarbeitete Wasserversorgungskonzept beigefügt. Da die Sicherstellungspflicht bezogen auf die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde obliegt, hat der Städte- und Gemeindebund in seinem Schnellbrief 105/2017 empfohlen, das Wasserversorgungskonzept im Gemeinderat beschließen zu lassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Sanierungsausgaben der Wasserversorger stehen nicht im direkten Zusammenhang mit diesem Konzept. Die Verabschiedung des Wasserversorgungskonzeptes hat somit keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. III. Beschlussvorschlag: Dem gemäß § 38 LWG aufgestellten Wasserversorgungskonzept der Gemeinde Kreuzau für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2023 wird in der vorgestellten Form zugestimmt. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-