Daten
Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
28.02.2018
Erstellt
16.05.18, 17:06
Aktualisiert
16.05.18, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.05.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 28.02.2018 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018
Vorlagennummer: 3/2018
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2018:
a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
b.) Mitarbeiterschulungen (mehrtägig):
c.) Bildungsmaßnahmen
d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
e.) Fahrten in die Partnerstädte:
f.) Sonderzuschüsse:
5,00 € p.P. pro Tag
3,00 € p.P. pro Tag
2,50 € p.P. pro Tag
2,50 € p.P. pro Tag
4,00 € p.P. pro Tag
7,00 € p.P. pro Tag
Allgemeine Förderrichtlinien 2018
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling
haben.
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre
Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag
gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei
der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw.
Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei
besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger
verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des
Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Der Tagesordnungspunkt wird in den Hauptausschuss vertagt.
Einstimmig; 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 28.02.2018
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