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Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
82 kB
Datum
28.02.2018
Erstellt
16.05.18, 17:06
Aktualisiert
16.05.18, 17:06
Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018) Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 16.05.2018 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 19. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom Mittwoch, den 28.02.2018 um 18:05 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 9. Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2018 Vorlagennummer: 3/2018 Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und –richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest: Fördersätze 2018: a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung): b.) Mitarbeiterschulungen (mehrtägig): c.) Bildungsmaßnahmen d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen: e.) Fahrten in die Partnerstädte: f.) Sonderzuschüsse: 5,00 € p.P. pro Tag 3,00 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 4,00 € p.P. pro Tag 7,00 € p.P. pro Tag Allgemeine Förderrichtlinien 2018  Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.  Es werden Kinder und Jugendliche gefördert, die ihren Wohnsitz in Wesseling haben.  Altersbegrenzung Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre  Altersbegrenzung Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre  Mindestalter Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre  Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.  Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:  Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten  Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben  Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art  Veranstaltungen parteipolitischer Art  Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter  Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen Voraussetzungen für Sonderzuschüsse  Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)  Teilnehmer mit einer Behinderung  Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug  Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf. Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen. Der Tagesordnungspunkt wird in den Hauptausschuss vertagt. Einstimmig; 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 28.02.2018 Seite 2