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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.-Lechenich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
17.05.18, 15:02
Aktualisiert
02.07.18, 15:02
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.-Lechenich) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.-Lechenich)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 150/2018 Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 21.03.2018 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Böcking Amtsleiter RPA Beratungsfolge Bauausschuss Straßen Betrifft: Termin 29.05.2018 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.Lechenich Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: - 65 Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2019 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der Antrag der beiden Bürgerinnen ist sicherlich nachvollziehbar. Grundsätzlich ist die gewünschte Verlängerung des Rad- und Gehweges sinnvoll und technisch möglich. Hierzu ist es ggf. erforderlich, die rückwärtige Böschung durch eine Stützwand abzufangen bzw. abzusichern. Zur genaueren Beurteilung der Maßnahme und zur Abschätzung der voraussichtlichen Baukosten wäre es zunächst zwingend erforderlich eine Vorplanung (einschließlich Vermessung) zu erstellen. Die hierfür erforderlichen Mittel könnten aus Einsparungen im Investitionsprogramm 2018 bereitgestellt werden. Zusätzlich wäre zu prüfen ob eine Abmarkierung des Weges auf der vorhandenen Fahrbahn zulässig und möglich ist. Eine solche Markierung kann dem Fußgängerverkehr jedoch keinen, einer Bordsteinanlage vergleichbaren Schutz bieten. Die beantragte Maßnahme ist nicht erschließungsbeitragspflichtig, da sie überwiegend der Erreichbarkeit der Bushaltestelle, also ÖPNV Zwecken dienen würde. Entsprechend ist der Antrag auch begründet. Insofern stünde hier eindeutig örtliches Allgemeininteresse im Vordergrund, nicht jedoch spezifisches Anliegerinteresse mit Auswirkung auf die Erschließungsgegebenheiten der Grundstücke. Da somit ein Maßnahme bezogener Sondervorteil der Anlieger nicht gegeben ist, scheidet die Erhebung von Anliegerbeiträgen zur Refinanzierung dieser Maßnahme aus. Eine Markierung des Gehweges wäre ebenfalls nicht abrechnungsfähig, da es sich hier lediglich um eine verkehrsregelnde/-lenkende Maßnahme handelt, die ebenfalls keine Auswirkung auf die Erschließungssituation der Grundstücke hat. Soweit der Ausschuss aufgrund des Antrags den Auftrag zur Erstellung einer Vorplanung erteilt, würde die Verwaltung nach erfolgter Vorplanung zu gegebener Zeit eine Ergänzungsvorlage zur endgültigen Gremienbeschlussfassung über den Antrag einbringen. Die erforderlichen Mittel wären ggfs. im Haushaltsplan 2019 einzustellen. In Vertretung (Hallstein) -2-