Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
99 kB
Datum
26.06.2018
Erstellt
17.05.18, 15:02
Aktualisiert
02.07.18, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 150/2018
Az.:
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 21.03.2018
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Böcking
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Bauausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
29.05.2018
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Schaffung eines sicheren Rad-/Gehweges auf der Bonner Straße, E.Lechenich
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
- 65 Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
2019
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Antrag der beiden Bürgerinnen ist sicherlich nachvollziehbar.
Grundsätzlich ist die gewünschte Verlängerung des Rad- und Gehweges sinnvoll und technisch
möglich. Hierzu ist es ggf. erforderlich, die rückwärtige Böschung durch eine Stützwand
abzufangen bzw. abzusichern.
Zur genaueren Beurteilung der Maßnahme und zur Abschätzung der voraussichtlichen Baukosten
wäre es zunächst zwingend erforderlich eine Vorplanung (einschließlich Vermessung) zu erstellen.
Die hierfür erforderlichen Mittel könnten aus Einsparungen im Investitionsprogramm 2018
bereitgestellt werden.
Zusätzlich wäre zu prüfen ob eine Abmarkierung des Weges auf der vorhandenen Fahrbahn
zulässig und möglich ist. Eine solche Markierung kann dem Fußgängerverkehr jedoch keinen,
einer Bordsteinanlage vergleichbaren Schutz bieten.
Die beantragte Maßnahme ist nicht erschließungsbeitragspflichtig, da sie überwiegend der
Erreichbarkeit der Bushaltestelle, also ÖPNV Zwecken dienen würde. Entsprechend ist der Antrag
auch begründet. Insofern stünde hier eindeutig örtliches Allgemeininteresse im Vordergrund, nicht
jedoch spezifisches Anliegerinteresse mit Auswirkung auf die Erschließungsgegebenheiten der
Grundstücke. Da somit ein Maßnahme bezogener Sondervorteil der Anlieger nicht gegeben ist,
scheidet die Erhebung von Anliegerbeiträgen zur Refinanzierung dieser Maßnahme aus.
Eine Markierung des Gehweges wäre ebenfalls nicht abrechnungsfähig, da es sich hier lediglich
um eine verkehrsregelnde/-lenkende Maßnahme handelt, die ebenfalls keine Auswirkung auf die
Erschließungssituation der Grundstücke hat.
Soweit der Ausschuss aufgrund des Antrags den Auftrag zur Erstellung einer Vorplanung erteilt,
würde die Verwaltung nach erfolgter Vorplanung zu gegebener Zeit eine Ergänzungsvorlage zur
endgültigen Gremienbeschlussfassung über den Antrag einbringen.
Die erforderlichen Mittel wären ggfs. im Haushaltsplan 2019 einzustellen.
In Vertretung
(Hallstein)
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