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Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2018)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
113 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
24.05.18, 17:06
Aktualisiert
24.05.18, 17:06
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Stadt Wesseling Wesseling, den 24.05.2018 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 30. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 17.04.2018 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7.9. Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2018 Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 und der getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2018 sowie der soeben gefassten Beschlüsse wird folgendes beschlossen: Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2018 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 17.04.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird - im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 128.170.200 € 127.924.500 € 125.228.000 € 119.617.200 € 7.004.500 € 20.521.000 € 479.000 € 685.400 € §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt §4 Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 250 v. H. 495 v. H. 460 v. H. §7 entfällt. §8 1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden zudem alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen:    Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig. Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden. Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.04.2018 Seite 2   Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt. Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen beruht. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen:   Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden. Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer. 4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden. 5. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen: - K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt. K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen. 20 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.04.2018 Seite 3