Daten
Kommune
Wesseling
Größe
113 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
24.05.18, 17:06
Aktualisiert
24.05.18, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 24.05.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 30. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 17.04.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.9.
Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2018
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 und der
getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2018 sowie der soeben gefassten Beschlüsse wird
folgendes beschlossen:
Haushaltssatzung
der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 17.04.2018
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf
festgesetzt.
128.170.200 €
127.924.500 €
125.228.000 €
119.617.200 €
7.004.500 €
20.521.000 €
479.000 €
685.400 €
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt
§4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2.
Gewerbesteuer auf
250 v. H.
495 v. H.
460 v. H.
§7
entfällt.
§8
1.
Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen,
die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen,
die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen
Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den
Bereichsbudgets werden zudem alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für
Abschreibungen zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und
Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden
Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten
von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können
nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten
von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.04.2018
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Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung
für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw.
Einzahlungen beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der
für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen
der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar
nachgeordneten Mitarbeiter übertragen.
2.
Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit),
und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden
Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des
jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können
ihre Befugnis auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen.
3.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und
bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO
NRW der Kämmerer.
4.
Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und
§ 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt.
Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für
Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig
umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit
der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden
des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder
Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle
die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen.
20 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.04.2018
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