Daten
Kommune
Wesseling
Größe
78 kB
Datum
17.04.2018
Erstellt
24.05.18, 17:06
Aktualisiert
24.05.18, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 24.05.2018
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 30. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 17.04.2018 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
10. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt
Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom
21.06.2006
Vorlagennummer: 60/2018
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW.
S.90), in Verbindung mit dem 4. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern – Kinderbildungsgesetz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) zuletzt
geändert durch Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. November
2017 (GV NRW S. 834) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung am 17.04.2018 folgende 10. Änderungssatzung zur
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen:
Artikel 1
In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für Geschwister von Kindern, deren Betreuung im letzten Kindergartenjahr wegen
§ 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, wird ebenfalls kein Elternbeitrag erhoben.“
Artikel 2
§ 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und das
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in dem dort in § 10
genannten Umfang sind nicht hinzuzurechnen.“
Artikel 3
Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt rückwirkend am 1. August 2014 in Kraft und gilt
erstmals für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2014.
Artikel 2 dieser Änderungssatzung tritt am 01.08.2018 in Kraft und gilt erstmals für die
Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2018.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.04.2018
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