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Beschlussvorlage (Gemeinschaftsgrundschule Vossenack; Neue Namensfindung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
160 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
24.05.18, 16:02
Aktualisiert
29.06.18, 12:01
Beschlussvorlage (Gemeinschaftsgrundschule Vossenack;
Neue Namensfindung) Beschlussvorlage (Gemeinschaftsgrundschule Vossenack;
Neue Namensfindung) Beschlussvorlage (Gemeinschaftsgrundschule Vossenack;
Neue Namensfindung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Schulausschuss Gemeinderat 05.06.2018 12.07.2018 82/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: I/2 Herr Görner Aktenzeichen: Datum: 210.0 17.05.2018 TOP-Nr. öffentlich öffentlich 6. Gemeinschaftsgrundschule Vossenack; Neue Namensfindung Beschlussvorschlag: Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald, dem Antrag der Schulkonferenz der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack zu folgen und als Namen der Schule ab sofort die Bezeichnung „Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald“ zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90311 € Sachverhalt: An der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack hat sich seinerzeit eine Steuergruppe aus Eltern und Lehrern der Schulstandorte Vossenack und Bergstein gebildet. Nach dem Bürgerentscheid hat die Schulkonferenz beschlossen, diese Gruppe fortzuführen um an Projekten zu arbeiten, die beide Standorte wieder näher zusammen bringt. Diese Steuergruppe hatte sich überlegt, das Projekt eines gemeinsamen, identitätsstiftenden Namenszusatz für die Gemeinschaftsgrundschule Vossenack mit dem Teilstandort Bergstein anzugehen. - Seite 1 von 3 - In Absprache mit der Bezirksregierung ist festzustellen, dass es außer der gesetzlichen Regelung über die zwingenden Bestandteile eines Schulnamens in § 6 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW leider keine Richtlinie für die Namensgebung von Schulen oder speziell Schulen mit Teilstandorten gibt. Nach der Komentierung hierzu bestimmt bei öffentlichen Schulen der Schulträger die Bezeichnung der Schule. Da davon auszugehen ist, dass die Entscheidung über den Namen einer Schule für die Schule selbst von erheblicher Bedeutung ist, müsste diese nach § 76 Satz 2 Schulgesetz vorab beteiligt werden. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW erfolgt diese Beteiligung durch die Schulkonferenz. Im vorliegenden Fall kommt die Initiative für einen neuen Schulnamen von der betroffenen Schule bzw. von der Schulkonferenz der Grundschule. § 76 Schulgesetz NRW ist eine Anhörungsvorschrift, d.h. der Schulträger kann sich über die Vorschläge der Schulkonferenz nach erfolgter Beteiligung auch hinwegsetzen. Sofern der neue Schulname nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW entspricht, muss sich der Schulträger sogar über die Namensvorschläge der Schulkonferenz hinwegsetzen. Die Namensgebung einer Schule ist durch die Schulaufsicht nicht genehmigungspflichtig. Wohl ist der Schulname nach erfolgtem Beschluss des Schulträgers der Bezirksregierung mitzuteilen, damit diese den Namen zur weiteren Verarbeitung an IT NRW weiterleiten kann. Die Namensvorschläge, die der Elternschaft zur Abstimmung gegeben worden sind, wurden vorab mit der Bezirksregierung auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW abgestimmt. Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Steuergruppe hat nunmehr diesbezügliche Vorschläge eingeholt. Mehrheitlich, mit über 80 % der abgegebenen Stimmen, hat sich die Elternschaft für den Namen „Gemeinschaftsgrundschule Eifelfüchse der Gemeinde Hürtgenwald“ ausgesprochen. Die Schulkonferenz hat beim Schulträger nunmehr über die Schulleitung beantragt, dem Wunsch der Elternschaft entsprechend den neuen Namen zu beschließen. Dieserhalb wird auf den anhängenden Auszug aus der Niederschrift der Schulkonferenzsitzung am 16.05.2018 verwiesen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Auswirkungen auf den Haushalt sind lediglich im Bereich der Geschäftsausgaben für Stempel und Briefpapier zu erwarten. Diese sind jedoch mit den vorgesehen Haushaltsansätzen gedeckt. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Nach § 6 Abs. 6 Schulgesetz NRW führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben. Der Schulname muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Diese Voraussetzungen liegen in Abstimmung mit der Bezirksregierung bei dem von der Schulkonferenz vorgeschlagenen Schulnamen vor. Gründe, die dem Beschlussvorschlag entgegenstehen, sind daher nicht erkennbar. - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -