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Allgemeine Vorlage (Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kall)

Daten

Kommune
Kall
Größe
170 kB
Datum
05.06.2018
Erstellt
25.05.18, 12:38
Aktualisiert
11.06.18, 18:06
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Gemeinde Kall Vorlagen-Nr. Sitzungstermin Der Bürgermeister 77/2018 05.06.2018 Vorlage erstellt: 03.05.2018 Federführung: 1.3 An den Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport mit der Bitte um X TL: SB: öffentliche Sitzung Frau Emons Herr Neufeld Beschlussfassung Mitzeichnung durch Fassung eines Empfehlungsbeschlusses an den Rat Bürgermeister Kenntnisnahme Allg. Vertreter Haushaltsmäßige Auswirkungen: X Teamleiter/in Vorlage berührt den Haushalt. Mittel verfügbar bei Euro Sachbearbeiter/in über-/außerplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen erforderlich bei PSK Deckung erfolgt durch PSK Euro Kämmerer, wenn haushaltsrechtl. Auswirkungen: TOP 3.2 Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kall Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport empfiehlt dem Rat, die beigefügte Satzung über die Benutzung und Unterhaltung von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose der Gemeinde Kall zu beschließen Sachdarstellung: Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen der Gemeinde Kall (Übergangsheimsatzung) vom 05. Juni 1992 wurde zuletzt am 07.11.2001 geändert. Seit der letzten Änderung gab es im Zuge der Flüchtlingsbewegungen in den letzten Jahren viele gesetzliche Neuerungen. Eine bloße Überarbeitung der alten Satzung ist daher nicht sinnvoll. Auf Basis der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes wurde eine neue Satzung verfasst. Das Land Nordrhein-Westfalen hat unter anderem eine Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung erlassen. Die Wohnsitzauflage soll dazu beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration zu erleichtern. Um Integrationshemmnissen durch sozialräumliche Konzentrationen zu begegnen, soll den Flüchtlingen auferlegt werden, ihren Wohnsitz für die Dauer von drei Jahren dort zu nehmen, wo ausreichend angemessener Wohnraum sowie genügend Integrationsangebote zur Verfügung stehen. Die Gemeinde Kall ist verpflichtet nach dem Integrationsschlüssel zugewiesene Personen unterzubringen. Wenn die der Gemeinde zugewiesenen, anerkannten Flüchtlinge selber keinen Wohnraum in der Gemeinde finden, muss die Gemeinde den Menschen zur Vermeidung der Obdachlosigkeit Wohnraum zur Verfügung stellen. Hier kann die Gemeinde auch auf ungenutzte Kapazitäten in den Flüchtlingsunterkünften zurückgreifen. Verfügen die Menschen weder über Einkommen noch Vermögen erhalten sie grundsätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt vom Jobcenter. Hierin enthalten sind die angemessenen Kosten der Unterkunft, die der Gemeinde im Fall der Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften erstattet werden. Vorlagen-Nr. 77/2018 Seite 2 Die Gemeinde Kall erhebt für die Unterbringung von Flüchtlingen in den von ihr betriebenen Gemeinschaftsunterkünften eine pauschale Benutzungsgebühr. Auch die Personen, die über eigenes Einkommen verfügen oder Sozialleistungen vom Jobcenter erhalten, sind zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Die bisher festgelegten Gebührensätze sind jedoch nicht ausreichend um den entstehenden Aufwand für die Unterbringung zu 100 % zu decken. Aus diesem Grund wurde die Höhe der Gebühr nochmals überprüft und wie folgt berechnet: Eigene Gebäude (4 Objekte) Abschreibungen kalkulatorische Zinsen (5,5% vom Restbuchwert) Strom, Wasser, Heizöl Versicherungen Grundbesitzabgaben Unterhaltung Gebäude und Einrichtung Zwischensumme Angemietete Objekte (24 Objekte) Mietkosten (Kaltmiete) (Ø 4,84 €/m²) Mietnebenkosten sonstige Kosten (Heizung, Strom, Wasser) Gebäudeunterhaltung Versicherungen (in Nebenkosten) Grundbesitzabgaben (in Nebenkosten) Neu- und Ersatzanschaffung von Einrichtungsgegenständen Zwischensumme Personalaufwand Arbeitsplatzkosten Geschäftsaufwand (Telefon, Fahrzeugkosten usw.) Zwischensumme 5.695,00 € 7.900,00 € 29.150,00 € 1.164,00 € 13.070,00 € 25.000,00 € 81.979,00 € 146.820,00 € 105.253,00 € 75.434,00 € 3.600,00 € - € - € 30.000,00 € 361.107,00 € 142.000,00 € 34.210,00 € 7.000,00 € 183.210,00 € berücksichtigungsfähige Nettokosten Sollbelegung Gesamtbetrag je Monat und Person (einschl. Mietausfallwagnis i.H.v. 20 %) 626.296,00 € 215 291,30 € In dem Gesamtbetrag sind Stromkosten i.H.v. 31,40 € enthalten, von denen 30,00 € vom Jobcenter anerkannt und zugrunde gelegt werden. Somit ergibt sich eine Nutzungsgebühr von monatlich 289,90 € pro Person. Die Verwaltung schlägt vor die beigefügte Satzung zu erlassen.