Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
101 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
05.06.18, 17:00
Aktualisiert
05.06.18, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 440/2018
04.06.2018
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
14.06.2018
Kreisausschuss
04.07.2018
Kreistag
11.07.2018
Verlängerung der Leistungsvereinbarungen zwischen der Arbeiterwohlfahrt,
Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., und dem Kreis Euskirchen über die
Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet bis zum 31.12.2021
Sachbearbeiter: Herr Firmenich
x
Tel.: 15 624
Abt.: 51.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Gez.
Hessenius
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
x
Es entstehen Folgekosten im Haushaltsjahr 2019.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, die Leistungsvereinbarung
zwischen der Arbeiterwohlfahrt, Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., und dem
Kreis Euskirchen über die Vermittlung und Überwachung von Arbeitsauflagen im Kreisgebiet vom
01.01.2019 bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
-2Begründung:
Das Jugendamt ist gemäß § 52 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 38, 50 JGG verpflichtet,
in allen Teilen eines jugendgerichtlichen Verfahrens mitzuwirken.
Hierzu gehört auch die Unterstützung des Gerichtes bei der Überwachung und Vermittlung von
Arbeitsauflagen nach § 10 JGG.
Die Jugendgerichtshilfe des Kreises Euskirchen führt seit dem Jahr 2000 die Vermittlung und
Überwachung dieser Arbeitsauflagen in Kooperation mit der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband
Euskirchen (ab 01.07.2009 Regionalverband Rhein-Erft Euskirchen e.V.), durch.
Hierdurch soll insbesondere erreicht werden, dass Jugendliche/junge Volljährige ihre Arbeitsauflagen
zeit- und ortsnah, zuverlässig ableisten können.
Die Finanzierung erfolgte früher über von den Gerichten verhängte Bußgelder, ab dem 01.01.2008
besteht eine Vereinbarung über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Ziele, die zum 31.12.2018
ausläuft (V 117/2015).
Die Vereinbarung sieht die Förderung von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang
von 12 Std. wöchentlich sowie von Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten bis 31.12.2018 vor.
Die Personalkosten im Rahmen der Bezuschussung für das Jahr 2018 liegen bei ca. 22.000 €.
Zuzüglich des Sachkostenanteils in Höhe von 10 % ergibt sich eine Förderungssumme von bis zu
24.200 €/Jahr.
Hiervon werden die voraussichtlichen Bußgelder in Höhe von 3.000 € in Abzug zu bringen, so dass
sich ein tatsächlicher Zuschuss von ca. 21.200 € ergibt.
Der Träger hat daher bereits für das Jahr 2018 eine Reduzierung auf 10 Wochenstunden beantragt.
Aufgrund der sinkenden Fallzahlen empfiehlt die Verwaltung, die Bezuschussung auf einen
Stellenumfang von 10 Wochenstunden zu reduzieren.
Die Verwaltung schlägt daher vor, dass für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine Förderung
von Personalkosten einer Fachkraft mit einem Stellenumfang von 10 Std. wöchentlich sowie von
Sachkosten bis zu 10 % der Personalkosten erfolgt.
Der Entwurf der Leistungsvereinbarung ist als Anlage beigefügt.
gez. i.V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)