Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
04.06.18, 12:00
Aktualisiert
04.06.18, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 11/2018
28.05.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
19.06.2018
Anpassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates
Sachbearbeiter/in: Frau Pantenburg
Tel.: 1317
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung.
Begründung:
Bedingt durch das Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) am 25.11.2016 ist
es angezeigt, die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates der geänderten Rechtsgrundlage formal
anzupassen.
Neben dem LNatSchG NRW wurde auch die Verordnung zur Durchführung des
Landschaftsgesetzes, die nunmehr die Bezeichnung „Verordnung zur Durchführung des
Landesnaturschutzgesetzes“ trägt, ebenfalls geändert. In Hinblick auf die Tätigkeit der
Naturschutzbeiräte beinhaltet diese Verordnung keine materiellen Änderungen im Vergleich zur
bisher gültigen Fassung.
Der Änderungsvorschlag ist als Anlage 1 beigefügt. Die derzeit geltende Fassung der
Geschäftsordnung findet sich in der Anlage 2.
Die Aufgabe der Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat (GO NB) besteht darin, die Abläufe im
Zusammenhang mit den Entscheidungen und Sitzungen des Beirates, soweit wie erforderlich, zu
konkretisieren.
Die darüber hinaus geltenden Bestimmungen für die Arbeit der Naturschutzbeiräte, z. B. über die
Befugnisse, die Zusammensetzung, die Wahlen etc., ergeben sich unmittelbar aus den in der
Geschäftsordnung genannten Rechtsvorschriften. Daher ist es nicht zweckmäßig, diese in der
Geschäftsordnung zu wiederholen.
-2Inhaltlich werden neben rein redaktionellen Änderungen insbesondere die Vorschriften zum
Verfahrensablauf der Beiratssitzungen konkretisiert. Neu aufgenommen wurde beispielsweise die
Möglichkeit die Ladungsfrist in dringenden Fällen zu verkürzen (§ 5 Abs. 2 S. 3 GO NB); verlängert
wurde hingegen die Frist zur Fertigstellung der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 GO NB).
Gleichzeitig wurde § 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW Rechnung getragen. Danach sind
entweder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen oder die weibliche und männliche
Sprachform zu verwenden.
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)