Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage LB (Anpassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
04.06.18, 12:00
Aktualisiert
04.06.18, 12:00
Beschlussvorlage LB (Anpassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates) Beschlussvorlage LB (Anpassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates)

öffnen download melden Dateigröße: 85 kB

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: VL 11/2018 28.05.2018 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 19.06.2018 Anpassung der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates Sachbearbeiter/in: Frau Pantenburg Tel.: 1317 Abt.: 60.3 Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Naturschutzbeirat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Geschäftsordnung. Begründung: Bedingt durch das Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG NRW) am 25.11.2016 ist es angezeigt, die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates der geänderten Rechtsgrundlage formal anzupassen. Neben dem LNatSchG NRW wurde auch die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes, die nunmehr die Bezeichnung „Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes“ trägt, ebenfalls geändert. In Hinblick auf die Tätigkeit der Naturschutzbeiräte beinhaltet diese Verordnung keine materiellen Änderungen im Vergleich zur bisher gültigen Fassung. Der Änderungsvorschlag ist als Anlage 1 beigefügt. Die derzeit geltende Fassung der Geschäftsordnung findet sich in der Anlage 2. Die Aufgabe der Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat (GO NB) besteht darin, die Abläufe im Zusammenhang mit den Entscheidungen und Sitzungen des Beirates, soweit wie erforderlich, zu konkretisieren. Die darüber hinaus geltenden Bestimmungen für die Arbeit der Naturschutzbeiräte, z. B. über die Befugnisse, die Zusammensetzung, die Wahlen etc., ergeben sich unmittelbar aus den in der Geschäftsordnung genannten Rechtsvorschriften. Daher ist es nicht zweckmäßig, diese in der Geschäftsordnung zu wiederholen. -2Inhaltlich werden neben rein redaktionellen Änderungen insbesondere die Vorschriften zum Verfahrensablauf der Beiratssitzungen konkretisiert. Neu aufgenommen wurde beispielsweise die Möglichkeit die Ladungsfrist in dringenden Fällen zu verkürzen (§ 5 Abs. 2 S. 3 GO NB); verlängert wurde hingegen die Frist zur Fertigstellung der Niederschrift (§ 16 Abs. 1 GO NB). Gleichzeitig wurde § 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW Rechnung getragen. Danach sind entweder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen oder die weibliche und männliche Sprachform zu verwenden. Abteilungsleiter/in: Teamkoordinator/in: Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)