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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
04.06.18, 13:01
Aktualisiert
04.06.18, 13:01
Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling) Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 101/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen - 40 - Vorlage für Schulausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 40 - 24.05.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 101/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Schlieter 24.05.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Rat Betreff: 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am __.__.____ folgende 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling (Beitragssatzung OGS) beschlossen: Artikel 1 In § 3 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für Geschwister von Kindern, deren Betreuung im letzten Kindergartenjahr wegen § 23 Abs. 3 KiBiz beitragsfrei ist, wird ebenfalls kein Elternbeitrag erhoben.“ Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2018 in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. August 2018. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Ratsbeschluss vom 17.04.2018 wurde aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Köln die Regelung für Geschwister von Kindern, die gemäß § 23 Absatz 3 KiBiz beitragsfrei sind, in der Beitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege geändert. Danach wird für Geschwisterkinder in diesen Fällen kein Beitrag erhoben. Bei der aus dieser Regelung resultierenden Neuberechnung der Elternbeiträge wurde auch für Kinder, die die OGS besuchen, kein Beitrag mehr erhoben. Ansonsten wären insbesondere Eltern, deren Einkommen unter 18.000 € liegt, benachteiligt worden, da hier der Mindestbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben worden wäre. Durch die bisherige Regelung entfielen in der Regel die OGS-Beiträge für Geschwisterkinder, weil diese im Vergleich zu den Kindergarten- bzw. Kindertagespflegebeiträge niedriger sind. Nur in der Einkommensstufe „unter 18.000 €“ war dies aufgrund des Mindestbeitrages in Höhe von 10,00 € nicht der Fall. Das führte dazu, dass Eltern mit geringem Einkommen oder mit Bezug von SGB II-Leistungen Elternbeitrag zu zahlen hatten, Eltern mit höherem Einkommen jedoch nicht. 2. Lösung Durch die Einfügung des vorgeschlagenen Satzes ist die Geschwisterkindregelung in allen städtischen Elternbeitragssatzungen einheitlich und damit rechtssicher. Zudem werden Eltern mit Einkommen in der untersten Einkommensstufe nicht mehr benachteiligt. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Es ist mit einem Beitragsausfall in Höhe von ca. 3.000 € zu rechnen.