Daten
Kommune
Merzenich
Größe
22 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
23.10.17, 09:28
Aktualisiert
24.10.17, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 20. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich
vom 12.10.2017.
Öffentliche Sitzung
Mitteilungen der Verwaltung
17.7
Zuweisung von Flüchtlingen
M89/2017
Ausgangslage:
Die Kommunen in NRW sind verpflichtet Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Aufnahme und Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und der sog. Wohnsitzauflage.
Aufnahme nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz:
Flüchtlinge, welche sich in der Regel im laufenden Asylverfahren befinden, werden den
Kommunen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zugewiesen. Dies bedeutet in
der Praxis, dass für diese Personen Unterkünfte vorgehalten werden müssen sowie die
Auszahlung der Sozialleistungen vom hiesigen Sozialamt erfolgt.
Zum Jahresbeginn 2017 wurde in Nordrhein-Westfalen das System, mit dessen Hilfe die
Zahl der Flüchtlinge erfasst sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Kommunen organisiert
wird, umgestellt. Seither ist eine monatsgenaue Auswertung der meldefähigen Personen
nach dem FlüAG möglich.
Alle 396 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, die Zahl der von
ihnen aufgenommenen Flüchtlinge im Sinne des FlüAG monatlich zu melden.
Die Aufnahmeverpflichtungen der Kommunen werden im monatlichen Turnus auf dieser
Internetseite veröffentlicht:
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/w/weitere_zahlen/index.php
Demnach muss die Gemeinde Merzenich mit Stand zum 31.08.2017 insgesamt 74 Flüchtlinge aufnehmen, was einer weiteren Aufnahmeverpflichtung von 5 Personen entspricht
(Quote: 93,68 %).
Für die Aufnahme und Unterbringung sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person eine Kostenpauschale zur
Verfügung. Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale beträgt derzeit 866,- pro Person.
Für abgelehnte Personen wird diese Kostenpauschale allerdings nur für drei Monate nach
erfolgter Ablehnung gezahlt.
Wohnsitzauflage:
Auszug 20. Sitzung
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Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Es soll dazu
beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Um Integrationshemmnissen durch sozialräumliche Konzentration zu begegnen, soll den Flüchtlingen auferlegt werden, ihren Wohnsitz
dort zu nehmen, wo ausreichend angemessener Wohnraum sowie genügend Integrationsangebote zur Verfügung stehen.
Im Aufenthaltsgesetz und in den Sozialgesetzbüchern II und XII wurden deshalb Regelungen zur Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte und Inhaber bestimmter
humanitärer Aufenthaltstitel getroffen. Die Länder werden ermächtigt, Näheres in einer
Rechtsverordnung zu regeln. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht. Mit der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung, die am 29.11.2016
in Kraft getreten ist, schafft die Landesregierung eine landesrechtliche Regelung zur
Wohnsitzzuweisung. Die landesweite Zuständigkeit für Entscheidungen über die Wohnsitzzuweisungen wird dabei der Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Zuweisung
erfolgt dabei kommunalscharf.
Von der landesrechtlichen Wohnsitzregelung betroffen sind Personen (aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote: insbesondere Syrien, Eritrea, religiöse Minderheiten im Irak),
deren Anerkennung als Schutzbedürftige nach dem 06.08.2016 erfolgte und die nicht in
einem Beschäftigungs- (in einem bestimmten Umfang) oder Ausbildungs- oder Studienverhältnis stehen.
Mit eMail vom 13.09.2017 hat die Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass die Gemeinde Merzenich eine vorläufige Erfüllungsquote von 10,87 % hat. Dies entspricht einer weiteren Aufnahme von noch 107 (!) Personen, um auf 100% zu kommen (fortgeschriebener
Bestand auf Basis der Bestandserhebung zum 01.07.2017) - Stand 10.09.2017. Es wurde
eine Aufnahme zunächst von insg. 30 Personen anvisiert. Zeitlich gesehen sollte ab der
44./45. KW begonnen werden.
Nach Intervention der Verwaltung konnte die Bezirksregierung dazu bewogen werden,
lediglich 20 Personen und diese erst ab der 48. KW (Ende November / Anfang Dezember)
zuzuweisen.
Die Statistik zur Wohnsitzauflage mit Stand 01.10.2017 kann wie folgt eingesehen werden:
https://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/w/wohnsitzauflage/erlaeuterungen_statistiken/index.php
Für die Erfüllung der Wohnsitzauflage erhalten die Kommunen keine finanzielle Unterstützung seitens des Landes. Da es sich um anerkannte Personen handelt, erhalten diese
vom Sozialamt keine Leistungen. Leistungsträger ist in der Regel die job-com des Kreises
Düren.
Niederschrift 20. Sitzung
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