Daten
Kommune
Merzenich
Größe
17 kB
Datum
29.03.2012
Erstellt
03.04.12, 20:19
Aktualisiert
03.04.12, 20:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 15. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich
vom 29.03.2012.
Öffentliche Sitzung
Empfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 22.03.2012
6.1
6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil Golzheim)
1. Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4
(Ortsteil Golzheim)
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetz
buch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich B 4
10/2012
Der Bürgermeister verwies auf die Empfehlung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses.
Beschlussvorschlag 1:
Der Gemeinderat beschloss mit einer Gegenstimme und 23 Ja-Stimmen,
die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil
Golzheim) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll für den Planbereich folgendes festgesetzt werden:
1. Im Mischgebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Weiterhin sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.
3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen.
2. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Auszug 15. Sitzung
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Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Gemeinderat beschloss mit einer Gegenstimme und 23 Ja-Stimmen einstimmig,
zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 den als Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre
nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Niederschrift 15. Sitzung
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