Daten
Kommune
Merzenich
Größe
78 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
06.03.17, 12:04
Aktualisiert
06.03.17, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 11. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
der Gemeinde Merzenich vom 09.02.2017.
Öffentliche Sitzung
Mitteilungen der Verwaltung
8.8
Grobstauberfassung im Rheinischen Braunkohlenrevier
Hier: Messwerte für das Jahr 2016
M2/2017
Die Bezirksregierung Arnsberg überwacht die Grobstaubbelastung, also die Staubniederschlagssituation im Rheinischen Braunkohlenrevier seit Jahren kontinuierlich an derzeit 72
Messstellen. Anhand der jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten sind die Messorte eindeutig
definiert und zu identifizieren. Die Messungen werden von einem hierfür nach § 26
BlmSchG durch die oberste Landesbehörde in NRW anerkannten Gutachter durchgeführt
und der Bergbehörde unmittelbar vorgelegt.
Die an den Messorten ermittelten und nach den rechtlichen Vorgaben berechneten Werte
lagen im Jahr 2016 zwischen 0,05 und 0,23 g/m2d und somit unter dem nach TA-Luft zulässigen Jahresmittelwert von 0,35 g/m2d (Gramm je Quadratmeter und Tag). Für einzelne Messstellen liegen eindeutige Indizien für eine bergbaubedingte Beeinflussung vor; für
andere sind dagegen bergbaufremde Verursacher maßgeblich verantwortlich.
Die im Rheinischen Braunkohlenrevier ermittelten Staubniederschlagsbelastungen liegen
insgesamt in einem für landwirtschaftliche Gebiete üblichen Niveau.
Als Grobstaub werden partikelförmige Luftverunreinigungen bezeichnet, die durch trockene Sedimentation und Niederschläge aus der Atmosphäre ausfallen (Deposition). Dies
sind definitionsgemäß alle Partikel in der Luft mit einem Durchmesser über 10 pm (1 Hundertstel Millimeter). Bei Partikeln unter 10 um spricht man vom sogenannten Feinstaub.
Grobstaub zählt zu den nicht gefährdenden Stäuben, da die größeren Partikel - im Gegensatz zum Feinstaub - beim Einatmen nicht bis in die Lunge gelangen. Grobstaub kann
zu Belästigungen führen, wenn er sich für den Menschen sichtbar als Staubniederschlag
auf Dächern, Terrassen oder Gartenmöbeln ablagert.
Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag von nicht gefährdenden Stäuben sind gesetzlich einzuhaltende Immissionswerte festgeschrieben.
Eine Messung des Staubniederschlags von nicht gefährdenden Stäuben durch Probenahme und Wägung erfolgt mittels der „Bergerhoff-Methode" nach VDI-Richtlinie 4320 Blatt
2 vom Januar 2012. Dieses Messverfahren hat sich im Aufbau und in der Art der Auswertung seit langen Jahren bewährt. Das Verfahren entspricht dem Stand der Messtechnik.
Alternative Messverfahren sind aktuell nicht verfügbar.
Auszug 11. Sitzung
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Den rechtlichen Rahmen zur Beurteilung der Staubsituation im Rheinischen Braunkohlenrevier bilden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).
Die TA Luft konkretisiert die Vorgaben und die Schädlichkeitsschwelle nach dem
BlmSchG für die Luftschadstoffe Fein- und Grobstaub. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Grobstaub von nicht gefährdenden Stäuben
ist nach der TA Luft sichergestellt, wenn die ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt den Immissionswert von 0,35 g/m2d im Jahresmittel überschreitet. Da es
sich hier um einen Jahresmittelwert handelt, kann es vorkommen und entspricht es auch
der Rechtslage, wenn der Immissionswert in einzelnen Monaten höher ist als 0,35 g/m2d.
Niederschrift 11. Sitzung
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