Daten
Kommune
Merzenich
Größe
2,0 MB
Datum
08.12.2016
Erstellt
09.12.16, 16:10
Aktualisiert
09.12.16, 16:10
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Bebauungsplan
Merzenich C 24a (nördlich Merzpark)
im Zentralort Merzenich
Begründung
25.11.2016
Planungsträger:
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel: 02421 – 399-0
Fax: 02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Herr Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.: 02421 – 399-132
Fax.: 02421 – 399-233
E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de
Sachbearbeitung:
Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH
Bismarckstraße 16, 52351 Düren
Sachbearbeiter:
Herr Wolfgang Henze
Tel.: 02421 – 221520
E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de
Stand 25.11.2016.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
Inhalt:
1.
Ausgangssituation............................................................................................... 2
1.1
Anwendung des § 13a BauGB ............................................................................... 2
1.2
Räumlicher Geltungsbereich .................................................................................. 4
1.3
Übergeordnete Planung ......................................................................................... 5
2.
Zweck des Bebauungsplans ............................................................................... 6
3.
Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans ............................................... 6
3.1
Art der baulichen Nutzung ...................................................................................... 7
3.2
Maß der baulichen Nutzung.................................................................................... 7
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen.................................................... 9
3.4
Gestalterische Festsetzungen .............................................................................. 10
4.
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ................................................... 10
4.1
Belange der Landwirtschaft .................................................................................. 11
4.2
Belange des Schallschutzes ................................................................................. 11
4.3
Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange.......................................... 12
4.4
Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt.......................................... 13
4.5
Belange des Bodens .................................................................................... 151514
4.6
Belange des Gewässerschutzes .......................................................................... 15
4.7
Belange von Klima und Luft .......................................................................... 161615
4.8
Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege .................... 161615
5.
Verkehrserschließung ....................................................................................... 16
6.
Beseitigung des Niederschlagswassers .................................................. 202019
7.
Ver- und Entsorgung ................................................................................. 212120
8.
Hinweis auf mögliche Erdbeben ............................................................... 212120
9.
Flächenbilanz ............................................................................................. 222221
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
1
1. Ausgangssituation
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 über die weitere
Wohnbauentwicklung in der Gemeinde beraten und die Aufstellung des Bebauungsplans
Merzenich C 24a gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB im
Wege des beschleunigten Verfahrens beschlossen. Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung von dringend erforderlichen Wohnbauflächen im Zentralort Merzenich, nördlich des Merzparks, zu schaffen und zu sichern.
1.1 Anwendung des § 13a BauGB
Der Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ist als Instrument des beschleunigten Verfahrens in 2007 in das Baugesetzbuch eingefügt worden. Er dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung. Das vom Gesetzgeber als Ausnahmevorschrift vorgesehene Instrument
wird seitdem in der Praxis vielfach als "Regelverfahren" für die Entwicklung kleinerer Baugebiete und die städtebauliche Arrondierung des Siedlungsrandes angewandt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 04.11.2015 (BVerWG 4 CN
9.14) einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB für unwirksam erklärt,
weil er Außenbereichsflächen einbezogen hat, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen. Hiermit liegt ein Gerichtsentscheid vor, der die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens zukünftig generell in Frage stellt. "Mit dem Tatbestandsmerkmal der
Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem
Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden" (ebd. RN 23)
Unter Berücksichtigung des BVerwG-Urteils soll die Anwendbarkeit des § 13a BauGB auf
den Bebauungsplan C 24a und somit der Ratsbeschluss der Gemeinde Merzenich vom
07.07.2016 an dieser Stelle überprüft werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das
BVerwG in o.g. Begründung (RN 22) den Innenbereich als nicht legal definierten Begriff bezeichnet und auf Krautzberger, Prof. Dr. Michael, verweist. Dieser führt in seinem Aufsatz
"Der Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) im Lichte der aktuellen Rechtssprechung" DVBl 5, 2014, aus: "Der Begriff der Innenentwicklung i. S. des § 13a Abs. 1 Satz
1 bezieht sich ggf. auch auf die sog. "Außenbereiche im Innenbereich", also Flächen, die von
einer baulichen Nutzung umgeben sind, also innerhalb des Siedlungsbereichs liegen, deren
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Bebaubarkeit aber sich aus § 34 ergebende Gründe entgegenstehen…. Entscheidend ist
dabei, ob nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der siedlungsstrukturellen
Gegebenheiten das betreffende nicht oder nicht mehr baulich genutzte Gebiet dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist oder nicht. Auch größere Grünflächen kommen daher, sofern
die übrigen Voraussetzungen vorliegen, für die Anwendung des § 13a in Betracht. Daraus
ergibt sich aber auch, dass das (künftige) Plangebiet eine gewisse bauliche Vorprägung hat."
Für die Beurteilung des Plangebietes als "Inselbereich" oder "Außenbereich im Innenbereich"
spricht der Umstand, dass das Plangebiet bereits stark von einer baulichen Nutzung umgeben ist. Im Norden hat die Bebauung an der Severin-Böhr-Straße den früheren an Feldwegen orientierten Siedlungsrand übertreten und im Osten grenzt ein Aussiedlerhof im Außenbereich unmittelbar an das Plangebiet an. Südlich davon schließen sich die Baugebiete
C 24, der Umsiedlungsstandort C 23 sowie künftig das Baugebiet C 25 an das Plangebiet an
und setzen den Siedlungsbereich bis weit über die Landesstraße L 264 nach Osten fort. Hier
hat die Regionalplanungsbehörde dem Umsiedlungsstandort nur mit der Auflage zugestimmt, dass Umsiedlungsstandort und Zentralort auf Dauer zusammenwachsen. Im Westen
grenzt die Wohnbebauung des Bebauungsplans C 21 "Zur Gärtnerei" an das Plangebiet an.
In der Gesamtbetrachtung stellt sich das Plangebiet als eine im Siedlungsbereich eingebettete "Inselfläche" dar. Im Übrigen sind die abwassertechnische Infrastruktur in Gestalt eines
hinreichend dimensionierten Regenrückhaltebeckens und entsprechender Kanalquerschnitte
sowie die an das Plangebiet führende, 7,50 m breite, Erschließungsstraße Beleg dafür, dass
das Plangebiet bereits in den Siedlungsbereich einbezogen ist. In der Folge wird für den Bebauungsplan C 24a die Rechtsauffassung vertreten, dass das Verfahren nach § 13a BauGB
als Instrument der Innenentwicklung anwendbar ist.
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB befreit zwar von der Umweltprüfung, nicht aber von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu berücksichtigen. Da im Fall des Bebauungsplans C 24a die Prüfung des Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der
Bodendenkmalpflege (beide Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind
und darüber hinaus die Belange des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen,
soll trotz Anwendung des beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt werden. Der sich hieraus ergebende Umweltbericht stellt die Fortschreibung des
Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans unter besonderer Betrachtung
des Bebauungsplangebietes C 24a dar. Die Öffentlichkeit ist dann anhand der Umweltprüfung und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
3
Abb. 1: Siedlungsbereich des Zentralortes Merzenich mit "Inselbereich" C 24a
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat mit dem Aufstellungsbeschluss unmittelbar die Offenlegung beschlossen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs.
2 Nr. 1 BauGB verzichtet. Die städtebauliche Entwicklung eines Wohnbereichs für ca.
15 Bauplätze ist durch die 17. Änderung des Flächennutzungsplans bauleitplanerisch vorbereitet. Der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt.
1.2 Räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 0,78 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans Merzenich C 24a umfasst das
Flurstück 73 in der Flur 30, Gemarkung Merzenich, Am Ürlingsweg. Der Geltungsbereich
grenzt im Norden an den Wirtschaftsweg "Ürlingsweg", im Osten an eine landwirtschaftliche
Hofstelle, im Süden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans C 24 und im Westen an
die Wohnbebauung "In den Weingärten" an. Das Plangebiet wird gegenwärtig als Ackerfläche landwirtschaftlich intensiv genutzt.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
4
Abb. 2: Blick auf das Plangebiet C 24a von Süden
1.3 Übergeordnete Planung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Bereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans als Wohnbaufläche gemäß § 1 (1) Nr. 1 BauNVO dargestellt (siehe Abbildung
3). Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung
Köln vom 26.04.2016 genehmigt. Damit sind die Voraussetzungen zur Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 (2) BauGB gegeben.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
5
Abb. 3: 17. Änderung des Flächennutzungsplan mit den Plangebieten C 24 und C 24a
2. Zweck des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung der künftigen Bebauung. Er trägt kurzfristig zur Deckung des Wohnbedarfs der
Gemeinde Merzenich im Zentralort bei und dient der städtebaulichen Arrondierung des Zentralortes zwischen dem Bestand der Wohnbebauung "In den Weingärten" und dem Neubaugebiet Merzpark.
3. Inhalt und Festsetzungen des Bebauungsplans
Grundlage der Festsetzungen sind die Bestimmungen
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I – S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I – S. 1722),
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I – S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I –
S. 1548) sowie der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294).
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
6
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Zweck der Planung und den Vorgaben des Flächennutzungsplans werden die Bauflächen gemäß § 4 BauNVO als allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt.
Allgemein zulässig sind:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Gartenbaubetriebe und
Tankstellen
sind in Anwendung des § 1 (6) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Aufgrund
ihrer Eigenart würden sie sich nicht in den baulichen Bestand oder die Örtlichkeit einfügen.
Zudem ist hierfür an dieser Stelle kein Bedarf gegeben.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise weil die Zulassung von
bspw. Dienstleistungsbetrieben keine negativen Auswirkungen auf das Baugebiet haben, die
Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Verbindung von Wohnen und Arbeiten jedoch
fördern.
3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) im Sinne des § 19
BauNVO, die Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 20 BauNVO sowie die Höhe der baulichen Anlagen im Sinne des § 18 BauNVO als Firsthöhe und Gesamthöhe bestimmt.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl orientiert sich an dem sich im Südosten anschließenden Bebauungsplan C 24 sowie an dem westlich gelegenen Bebauungsplangebiet C 21 (Zur
Gärtnerei). Wie in den beiden vorgenannten Gebieten wird im Plangebiet C 24a eine GRZ
von 0,4 festgesetzt.
Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse orientiert sich im Wesentlichen an dem sich im
Südwesten unmittelbar an das Baugebiet angrenzenden Bestand in der Straße "Zur Gärtnerei". Weil im Bestand des Bebauungsplans C21 ausschließlich Wohnhäuser in (planungsrechtlich) eingeschossiger (umgangssprachlich bis maximal eineinhalbgeschossiger) BauBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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weise stehen, setzt der Bebauungsplan C 24a die Anzahl der Vollgeschosse weitgehend mit
maximal 1 Vollgeschoss und die Firsthöhe mit 9,50 m (das Urgelände des Bebauungsplangebietes C 24a liegt etwa einen halben Meter unter dem Gelände des Bebauungsplans C21)
über dem Niveau der ausgebauten Straße fest. In einem kleinen Teilbereich mit zwei Bauplätzen im Grenzbereich zum Bebauungsplangebiet C 24 wird jedoch die Anzahl der Vollgeschosse mit maximal 2 Vollgeschosse und einer Gesamthöhe mit 9,50 m festgesetzt, um
hier analog zum Bebauungsplan C 24 auch Gebäude mit Flachdächern zulassen zu können.
Mit diesen Festsetzungen sollen die Voraussetzungen geschaffen sein, dass sich das Neubaugebiet harmonisch an den Bestand anschließen kann.
Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Als Gesamthöhe
gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika bzw. Außenwand. Untergeordnete Bauteile wie z.B. Erker, Zwerchgiebel o.ä. sind von dieser Festsetzung ausgenommen.
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über der
festgelegten Geländeoberfläche liegen.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach
Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden Grundstücksgrenze
mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
(nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu bebauenden Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 (3) BauGB und § 2 (4) Nr. 4 BauO NRW in Verbindung
mit § 6 (11) BauO NRW die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche
für das jeweilige Baugrundstück fest.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
8
Abb. 4: Angrenzender Bestand in der Straße "Zur Gärtnerei"
3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Gründstücksflächen werden im Sinne des § 23 BauNVO mit Baugrenzen
festgesetzt. Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone und untergeordnete Gebäudeteile,
die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Wintergärten oder überdachte
Terrassen, dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen um maximal 2,0 m überschreiten.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand
von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Der seitliche Abstand zur im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie darf 1,0 m nicht unterschreiten.
Mit diesen Festsetzungen lässt der Bebauungsplan den Bauherren den nötigen Spielraum,
Bebauungsabsichten und mögliche Erweiterungen später nach individuellen Wünschen realisieren zu können. Um das Baugebiet in den angrenzenden Bestand integrieren zu können,
lässt der Bebauungsplan nur Einzel- und Doppelhäuser zu.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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3.4 Gestalterische Festsetzungen
Um die Bauherren in Ihrer Gestaltungswahl nicht unverhältnismäßig einzuschränken, hält
sich der Bebauungsplan C 24a bezüglich der gestalterischen Festsetzungen weitestgehend
zurück. In Anwendung des § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW setzt der Bebauungsplan
örtliche Bauvorschriften lediglich zur Dachform, Dachneigung sowie zur einheitlichen Gestaltung von Doppelhäusern fest.
Analog zu den Bebauungsplänen C 21 "Zur Gärtnerei" und C 24 "Merzpark" setzt der Bebauungsplan C 24a fest, dass bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I nur geneigte Dächer, bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II neben den geneigten Dächern auch
Flachdächer zulässig sind. Bei Garagen und Carports sollen Flachdächer generell zulässig
sein. Bei Dachgauben gilt die Einschränkung, dass sie nicht mehr als 50% der Dachlänge
einnehmen dürfen und die Neigung größer/gleich 15° sein muss. Bei geneigten Dächern wird
eine Dachneigung von 25° bis 48° festgesetzt.
Bei Doppelhäusern sollen einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung für ein harmonisches Bild sorgen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass bauliche Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen zugunsten
eines einheitlichen Gesamterscheinungsbildes aufeinander abzustimmen sind.
Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten aus gestalterischen Gründen eine Höhe
von 1,8 m nicht überschreiten. Aus gleichem Grund dürfen keine Mauern errichtet oder sonstige blickdichte Materialien verwendet werden.
4. Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans C 24a wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, zwar nicht
vorbereitet oder begründet. Die materielle Pflicht, die Umweltbelange in der Abwägung zu
berücksichtigen, besteht aber gleichwohl. Da im Fall des Bebauungsplans C 24a die Prüfung
des Artenschutzes und die Untersuchung von Vorkommen der Bodendenkmalpflege (beide
Belange unterliegen nicht der Abwägung) unumgänglich sind und darüber hinaus die Belange des Schallschutzes einer fachlichen Betrachtung bedürfen, wird trotz Anwendung des
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
10
beschleunigten Verfahrens eine "freiwillige" Umweltprüfung durchgeführt. Der sich hieraus
ergebende Umweltbericht (Teil B der Begründung) stellt die Fortschreibung des Umweltberichts der 17. Änderung des Flächennutzungsplans des Büros Reepel, Düren, vom Oktober
2015, unter besonderer Betrachtung des Bebauungsplangebietes C 24a dar. Die Öffentlichkeit ist anhand der Umweltprüfung und des Umweltberichts in der Lage, die Umweltauswirkungen der Planung nachzuvollziehen.
4.1 Belange der Landwirtschaft
Das Plangebiet wird bislang ackerbaulich auf wertvollen Lössboden genutzt und geht der
Landwirtschaft mit Umsetzung der Planung in Gänze unwiderruflich verloren. Die bauleitplanerische Entscheidung, das Plangebiet der Landwirtschaft zu entziehen und zur kurzfristigen
Deckung des Bedarfs an Wohnraum zu nutzen, hat die Gemeinde jedoch schon im Rahmen
der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen.
4.2 Belange des Schallschutzes
Das Plangebiet liegt im Wirkungsbereich der Landesstraße L 264. Zudem schließt sich nördlich ein landwirtschaftlicher Betrieb an, der saisonal auftretende Immissionen auslösen kann.
Mögliche Immissionen vom Straßenverkehr und dem Betreiber der Hofstelle auf die Bewohner des Baugebietes werden im Rahmen einer Fortschreibung des schalltechnischen Fachgutachtens der ACCON Köln GmbH, Köln, 2015, untersucht.
Der Betrieb ist gemäß Nr. Ic der TA Lärm eine "nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlage", da keine Tierhaltung beantragt wurde und der Betrieb somit von der Anwendung der TA Lärm ausgenommen ist. Ein in diesem Sinne geführter Betrieb ist in der Praxis
wenig störend, da entstehende Geräuschemissionen wie z. B. Erntearbeiten nicht permanent
wirken und demgegenüber auch lange Zeiträume ohne nennenswerte Geräuschemissionen
auftreten. Unaufschiebbare Erntearbeiten werden durch die heranrückende Wohnbebauung
nicht behindert, weil sie nach Entscheidung des VGH hinzunehmen sind und zudem bei der
Begutachtung nach der TA Lärm bei Auftreten an nicht mehr als zehn Werktagen im Jahr als
seltenes Ereignis eingestuft werden. Es gelten dann gebietsunabhängige Richtwerte von
tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Um derartige Pegel in der Nachtzeit hervorzurufen,
müssten Feldarbeiten in relativer Nähe zu der geplanten Wohnbebauung durchgeführt werden. Aufgrund der Siedlungsentwicklung ist hiervon jedoch nicht mehr auszugehen, da lediglich die sich nördlich an das Plangebiet anschließende Fläche noch ackerbaulich genutzt
werden kann.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Wegen der Auswirkungen des Straßenverkehrs auf das Plangebiet setzt der Bebauungsplan
zwei Lärmpegelbereiche fest. In den Lärmpegelbereichen II und III sind an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov.
1989“ passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu treffen. Die daraus
resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen
Schallschutzes nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in dem mit Lärmpegel III gekennzeichneten Bereich durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im Nachtzeitraum ein
Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
4.3 Belange des Landschaftsbildes und Freiraumbelange
Das 0,78 ha große Plangebiet liegt in der Bördelandschaft des Naturraums Erper Lössplatte
am Siedlungsrand von Merzenich. Das Plangebiet wird ackerbaulich genutzt. Für die Bewohner der nächstgelegenen Bebauung stellt das Plangebiet und sein Umfeld siedlungsnahen und von Wirtschaftswegen durchzogenen Freiraum dar. Entlang des Ürlingswegs verläuft am nördlichen Rand des Plangebietes eine Reihe ausgewachsener Laubbäume. Die
Wirtschaftswege werden nicht überplant und bleiben in ihrer Funktion erhalten. Weil für
Ackerflächen generell kein Betretungsrecht besteht, wird lediglich der Blick in die Landschaft
durch Erweiterung des Siedlungsraums verändert bzw. beeinträchtigt. Großräumig ist das
Landschaftsbild des Freiraums jedoch schon durch die Entwicklung des Umsiedlungsgebietes Morschenich-Neu, dem Brückenbauwerk über die L 264 und dem Entwicklungsgebiet
des Bebauungsplans C 24 "Merzpark" vorbelastet. Auf der Nordseite des Plangebietes stehen aber nach wie vor gleichwertige Flächen entlang der Wegeführung in Richtung des Naherholungsgebiets Steinweg der Gemeinde Merzenich zur Verfügung.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
12
Abb. 5: Blick vom Ürlingsweg in den Landschaftsraum und auf das Plangebiet (rechts)
4.4 Belange von Pflanzen und Tieren, biologische Vielfalt
Der Bebauungsplan C 24a wird aus der 17. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelt.
Zur Flächennutzungsplanänderung hat das Garten- und Landschaftsarchitekturbüro Reepel,
Düren, in 2015 einen Umweltbericht erarbeitet. Dieser wird als Umweltbericht des Bebauungsplans C 24a, Teil B der Begründung fortgeschrieben.
Der Umweltbericht weist dem intensiv ackerbaulich genutzten Plangebiet eine geringe ökologische Wertigkeit zu. Laut Umweltbericht besitzt Agrarraum für die Großzahl der heimischen Tierarten eine sehr geringe Lebensraumqualität und weist deshalb insgesamt eine
vergleichsweise geringe Artenvielfalt auf.
Im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung wurden faunistische Untersuchungen zur Feldlerche, zur Grauammer und zum Feldhamster durchgeführt (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung, Aachen, in 2013 sowie Reepel, Düren, in 2015). Im Ergebnis ist die Feldlerche von der Bauleitplanung nicht betroffen, während Grauammer und
Feldhamster nicht nachgewiesen werden konnten. Da das Vorhandensein der Arten Turteltaube, Feldschwirl und Kreuzkröte nicht ausgeschlossen werden konnte, empfiehlt der UmBegründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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weltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans in den verbindlichen Bauleitplänen
die Festsetzungen zufolgender Vermeidungsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes.:
Rodung vorhandener Gehölze in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar;
Entfernen der Vegetationsschicht in der brutfreien Zeit zwischen Anfang Oktober und
Ende Februar;
Vermeidung der Bildung von Temporärgewässern in Fahrspuren und Senken und
Verhindern des Einwanderns von Amphibien in das Baugebiet.
Da auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans C 24a die beiden ersten Spiegelstriche
nicht zutreffen, setzt der Bebauungsplan lediglich die Maßnahme des 3. Spiegelstrichs zur
Verhinderung des Einwanderns von Amphibien fest.
Um die Belange des Artenschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz entsprechend berücksichtigen zu können, wurde Ddie Artenschutzvorprüfung wird im Verfahren des Bebauungsplans C 24a im Dezember 2016 erneut vom Büro Reepel, Düren, durchgeführt, damit
sichergestellt ist, dass keine Verbotstatbestände bestehen bleiben.
Hierbei wurden die 20 im Messtischblatt 5105_3, Nörvenich, aufgeführten planungsrelevanten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Abendsegler (Säugetiere), Sperber,
Feldlerche, Steinkauz, Mäusebussard, Wachtel, Mehlschwalbe, Grauammer, Turmfalke,
Rauchschwalbe, Feldsperling, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Waldkauz, Rostgans, Schleiereule und Kiebitz (Vögel), sowie die Kreuzkröte (Amphibien) in einer "Worst-CaseBetrachtung" einbezogen.
Im Ergebnis kann das Vorkommen einer Vielzahl der o. g. Arten von vornherein im Plangebiet ausgeschlossen werden, weil die Lebensraumbedingungen nicht gegeben sind oder weil
die umliegenden Kulissen die Ansiedlung der planungsrelevanten Arten ausschließen. Zur
Verhinderung von Verbotstatbeständen, die sich im Sinne des § 44 (1) Nr. 1 - 3 BNatSchG
durch den Bau oder den Betrieb des Wohngebietes ergeben können, setzt der Bebauungsplan textlich fest, dass die am Ürlingsweg außerhalb des Plangebietes wachsende Gehölzhecke vor Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen gemäß DIN 18 920 zu schützen ist.
Die gemäß § 44 (1) Nr. 4 BNatSchG wildlebenden Pflanzen der besonders geschützten
Pflanzen kommen auf den intensiv genutzten Flächen nicht vor und sind auch nicht zu erwarten.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Der Rat der Gemeinde Merzenich hat die Aufstellung des Bebauungsplans Merzenich C 24a
im Wege des beschleunigten Verfahrens beschlossen. Entsprechend gilt der zu erwartende
Eingriff in die ca. 0,78 ha große Ackerfläche als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor
der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gleichwohl soll ein freiwilliger ökologischer Ausgleich als externe Maßnahme durchgeführt werden. Vor Satzungsbeschluss wird
eine geeignete Ersatzmaßnahme für den außerhalb des Plangebietes vorzunehmenden
Ausgleich festgelegt. Zur Sicherung der Ersatzmaßnahme wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abgeschlossen. Die Maßnahmen sind dann zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
4.5 Belange des Bodens
Im Agrarraum östlich von Merzenich treten laut Umweltbericht zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans großflächig typische, tiefgründige Parabraunerden auf (L331), die sich
aus den Lössablagerungen der Zülpicher Börde / Erper Lössplatte entwickelt haben. Die Böden weisen hohe Bodenwertzahlen (55-75), eine mittlere Gesamtfilterfähigkeit und eine hohe
Erodierbarkeit auf. Vom Geologischen Dienst NRW werden die Böden als schutzwürdig aufgrund ihrer hohen bzw. sehr hohen natürliche Fruchtbarkeit bzw. ihrer Regelungs- und Pufferfunktion bewertet. Die Entscheidung, die Böden für Zwecke der Baulandbeschaffung in
Anspruch zu nehmen, wurde bereits im Rahmen der 17. Änderung des Flächennutzungsplans getroffen.
Im Sinne des Bodenschutzes setzt der Bebauungsplan fest, dass der Oberboden vor Baubeginn abzuschieben, auf Mieten zu lagern und als Oberboden nach Baufertigstellung entweder auf dem Grundstück einzubringen oder als Oberboden einer bodengerechten Verfügung abzugeben ist.
4.6 Belange des Gewässerschutzes
Das Untersuchungsgebiet liegt innerhalb eines Gebietes mit weniger ergiebigen Grundwasservorkommen. Durch die Sümpfungsmaßnahmen des heranrückenden Tagebaus sind auch
die tieferen Grundwasserschichten betroffen, d. h. dass während der Sümpfungsmaßnahmen die Grundwasserspiegel sinken und nach Beendigung des Tagebaus die Grundwasserspiegel wieder ansteigen. Oberflächengewässer sind von der Bauleitplanung nicht betroffen.
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4.7 Belange von Klima und Luft
Das Plangebiet liegt in Leelage zur Eifel und zeichnet sich mit durchschnittlich ca. 600 mm
Jahresniederschlag durch relative Trockenheit aus. Der Raum zählt zu den sonnenreichen
und klimatisch milden Gebieten Westdeutschlands mit Jahresdurchschnittstemperaturen von
10 – 10,5°C, vergleichsweise milden und schneearmen Wintern und frischen Sommern. Die
Hauptwindrichtung ist West bis Südwest und liegt folglich auf der Siedlungsseite des Zentralortes. Der Tagebau als größter Feinstaubemittent (Kreis Düren, Gesundheitsamt, 2012) im
Kreis Düren, liegt auf der der Hauptwindrichtung abgewandten Seite. Messwerte werden in
Merzenich von behördlicher Seite nicht erhoben.
4.8 Belange der Kultur und von Sachgütern, Bodendenkmalpflege
Im Rahmen des Verfahrens zur 17. Änderung des Flächennutzungsplans hat der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Bodendenkmalspflege, bereits darauf hingewiesen, dass im Bereich des Plangebietes mit bodenarchäologischen Vorkommen aus
dem Neolithikum zu rechnen ist. Die Annahme des Fachamtes wurde bei Sondagen im Zuge
des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplan C 24 entsprechend bestätigt. In lockerer
Streuung wurden im Plangebiet C 24 14 archäologisch relevante Stellen dokumentiert, teils
mit keramischem Fundmaterial der frühen Eisenzeit sowie Briquetage-Fragmenten, welche
im Zeitraum des 7. bis 5. Jahrhunderts vor Christus den Salzhandel von der Nordseeküste
bis ins Rheinland belegen. Es wurden Scherben der altneolithischen Kultur der Bandkeramik
geborgen, was auf einen neolithischen Fundplatz in der näheren Umgebung hindeutet.
Um die Belange der Bodendenkmalpflege zu berücksichtigen ist in Abstimmung mit dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ein Sondageprogramm erarbeitet und die
Genehmigung nach § 13 Denkmalschutzgesetz eingeholt worden, die erforderlichen Sondageschnitte und Untersuchungen durchführen zu lassen. Die Untersuchungen werden vollständig dokumentiert und die archäologischen Befunde werden ausgegraben.
5. Verkehrserschließung
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden mit dem für die
Gemeinde Merzenich tätigen Verkehrsplanungsbüro Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren, mehrere Erschließungsvarianten zur äußeren Erschließung des Baugebietes erörtert. Im Ergebnis ist eine durchlässige Verkehrsführung für den motorisierten Individualverkehr zwischen
dem Zentralort und den Einzelhandelseinrichtungen im "Merzpark" nicht erwünscht, weil das
vorhandene Straßennetz der Wohnstraßen hierfür nicht ausgelegt ist. Selbst die alleinige
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Anbindung des Plangebietes C 24a an die bestehenden Straßen "Ürlingsweg" und "An der
Vogelrute" ist nicht empfehlenswert, weil die Einmündungen der beiden Wohnstraßen in die
nächste übergeordnete Sammelstraße "Weinberg" nicht leistungsstark und sehr unübersichtlich sind, sodass eine ausreichende Verkehrssicherheit an beiden Einmündungen nicht mehr
gegeben wäre. Eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens würde die Situation verschärfen.
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Abb. 6: Straße "Weinberg" mit Einmündung in den "Ürlingsweg"
Abb. 7: Einmündung der Straße "An der Vogelrute" in den "Weinberg"
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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Entsprechend soll das Plangebiet für den motorisierten Individualverkehr gegenwärtig nur
über das Neubaugebiet "Merzpark" an den Einzelhandel und an die Landesstraße L 264 angebunden werden, wobei die Möglichkeit, das Baugebiet im Rahmen eines Gesamtverkehrskonzeptes später doch an den Ürlingsweg anbinden zu können, offen gehalten werden soll.
Mit der gegenwärtigen Ausbauplanung sind von der Landesstraße L 264 dann sowohl der
Zentralort, als auch der S-Bahnhaltepunkt Merzenich, die Autobahn A 4 und die Kreisstadt
Düren auf kurzem Weg erreichbar. Konzeptionell soll mittelfristig im Rahmen des noch zu
erstellenden Verkehrskonzeptes in Verbindung mit der Entwicklung des künftigen Baugebietes C 25 eine Verbindung zum Zentralort über die Straße "In den Weingärten" mit Anbindung
an die Sammelstraße "Weinberg" geprüft werden.
Für den nicht motorisierten Individualverkehr steht außerhalb des Plangebietes ein ausreichendes Netz von Straßen und Wirtschaftswegen zur Verfügung, um Zentralort, ÖPNVHaltepunkte und Erholungsgebiete auf kurzem Wege zu erreichen.
Abb. 8: Verkehrserschließung für den motorisierten Individualverkehr über den Merzpark
Die Haupterschließungsachse ist als 7,50 m breite Mischverkehrsfläche als Erschließungsstich und Verlängerung der Erschließungsstraße des Merzparks geplant. Von ihr zweigen im
rechten Winkel zwei Stichstraßen mit 5,50 m Breite zur Erschließung der rückwärtigen
Grundstücke ab. Der zweite Knoten soll in Form eines Wendehammers nach RASt06 für ein
Begründung zum Bebauungsplan Merzenich C 24a
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3-achsiges Müllfahrzeug ausgebaut werden. Am Ende des Haupterschließungsstichs ist außerhalb des Geltungsbereichs eine Verlängerung (zunächst) als Fuß- und Radweg eingeplant. Fußgängern und Radfahrern ist so die Möglichkeit gegeben das Plangebiet sowohl
über den Wirtschaftsweg "Ürlingsweg" als auch über den Wirtschaftsweg "an der Vogelrute"
zu erreichen bzw. zu verlassen. Die Möglichkeit der Öffnung der Erschließungsstraße für den
motorisierten Individualverkehr zum Ürlingsweg soll durch freihalten einer entsprechend breiten Trasse gegeben sein.
6. Beseitigung des Niederschlagswassers
Infolge der seit den letzten Jahren zunehmenden Starkregenereignisse stellt die Beseitigung
des Niederschlages die Baugebietsentwicklungsplanung vor immer größere technische Herausforderungen. In Merzenich hat die Gemeindeverwaltung eine vorausschauende technische Infrastrukturplanung unternommen und im Zuge der Erschließung des Baugebietes
Morschenich-Neu ein entsprechend leistungsfähiges Kanalnetz und ein ausreichend dimensioniertes Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsgebietes anlegen lassen.
Demzufolge kann das im Plangebiet auf den Straßen, Dachflächen und Grundstücken anfallende Niederschlagswasser im freien Gefälle zum o. g. Regenrückhaltebecken abgeleitet
werden. Der Bau eines nur auf das Plangebiet ausgelegten Einzelbeckens ist nicht erforderlich. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB werden im Rahmen der
Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und dokumentiert.
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Abb. 9: Regenrückhaltebecken am Rande des Umsiedlungsstandortes Morschenich-Neu
7. Ver- und Entsorgung
Merzenich wird von der RWE Net Netzbereich Düren mit Strom versorgt. Die Notwendigkeit,
eine Versorgungsstation innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festzusetzen,
besteht nicht. Die Gas- und Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet wird von den Stadtwerken Düren wahrgenommen. Die Entsorgung des Abwassers liegt in der Trägerschaft der
Gemeinde Merzenich. Das Abwasser wird im Trennsystem, d. h. Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennt, abgeleitet. Das Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage, das Niederschlagswasser über das Regenrückhaltebecken in Morschenich-Neu gedrosselt dem Ellebach zugeführt. Festsetzungen für die Ver- und Entsorgung werden im Bebauungsplan C 24a nicht getroffen.
8. Hinweis auf mögliche Erdbeben
Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)"
der Erdbebenzone 3, geologische Untergrundklasse S zugeordnet. Gemäß der Technischen
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Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
9. Flächenbilanz
Allgemeines Wohngebiet (WA) (gemäß § 4 BauNVO) ............................................ ca.
6.620 m²
(Davon überbaubare Grundstücksfläche (gemäß § 23 BauNVO) ............................ ca. 2.648 m²)
Öffentliche Verkehrsfläche (gemäß § 9 (1) Nr. 11 BauGB) ........................................ ca.
1.085 m²
private Pflanzflächen mit Pflanzfestsetzungen (gemäß § 9 (1) Nr. 25a BauGB) ......... ca.
139 m²
Geltungsbereich (gemäß § 9 (7) BauGB) ............................................................. ca.
7.844 m²
Merzenich, 25.11.2016
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