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Beschlusstext (Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
93 kB
Datum
10.11.2016
Erstellt
28.11.16, 11:48
Aktualisiert
28.11.16, 11:48
Beschlusstext (Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“) Beschlusstext (Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“)

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Beschluss aus der Niederschrift über die 5. Sitzung des Sport- und Kulturausschusses der Gemeinde Merzenich vom 10.11.2016. Öffentliche Sitzung Mitteilungen der Verwaltung 9.2 Förderprogramm „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ M73/2016 In einer Gemeinschaftsaktion mit dem Land Nordrhein-Westfalen und der NRW.BANK werden in dem Zeitraum 2017-2020 insgesamt zwei Milliarden Euro Darlehen zur Finanzierung von Sanierung, Modernisierung und Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Durch dieses Programm werden den Kommunen in Nordrhein-Westfalen langfristige Finanzierungen ermöglicht. In dem vom Landtag noch zu beschließenden „Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen“ (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen) ist geregelt, dass das Land Nordrhein-Westfalen den Schuldendienst für die Kreditkontingente übernimmt. Das Kreditkontingent für die Gemeinde Merzenich wurden von der NRW.BANK mit einem jährlichen Betrag von 106.918,- €, somit über vier Jahre in Höhe von insgesamt 427.673,€, angegeben. Förderfähig sind grundsätzlich alle Investitionen sowie Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen auf kommunalen Schulgeländen und den räumlich dazugehörenden Schulsportanlagen. Ziel ist auch die Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur und Ausstattung von Schulen (einschließlich der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen). Dazu gehören  die Sanierung und Modernisierung,  der Neu- und Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,  Digitalisierungsmaßnahmen und  Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind. Nicht förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen für Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter (z. B. mobile Endgeräte), reine Kapitalanlagen, Leasingvorhaben sowie Liquiditätsbedarf. Schwimmbäder, die sich nicht auf dem Schulgrundstück befinden, sind von der Finanzierung ausgeschlossen. Auszug 5. Sitzung 1 von 2 Das Antragsformular zu „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ wird ab 2. Januar 2017 zur Verfügung stehen. Die Darlehen werden mit einer Laufzeit von 20 Jahren, einer Zinsbindung von 20 Jahren und einem tilgungsfreien Jahr vergeben. Bei Antragstellung ist eine kurze Projektbeschreibung notwendig. Spätestens 30 Monate nach Auszahlung ist bei der NRW.BANK ein Verwendungsnachweis einzureichen. Zeitgleich mit der Einreichung des Verwendungsnachweises muss der Antragsteller bestätigen, dass der Beschluss des Rats über ein Konzept zur Verwendungsplanung der im Rahmen dieses Programmes eingeräumten Kreditkontingente vorliegt. Des Weiteren werden die Antragsteller mit der Darlehenszusage verpflichtet, im Rahmen der Fördermaßnahme in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die Fördermaßnahme aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und Mitteln der NRW.BANK finanziert wurde. Diese Informationen stehen unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Beschlüsse des Kabinetts und des Landtags zu dem oben genannten Gesetz, die noch in diesem Jahr erwartet werden. Niederschrift 5. Sitzung 2 von 2