Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
185 kB
Datum
13.06.2018
Erstellt
30.05.18, 15:01
Aktualisiert
30.05.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 194/2018
Az.:
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 17.04.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Walter, Leiter
RPA
RPA
gez. Feldmann
Amtsleiter
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
13.06.2018
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kinder in Kindertagesstätten und Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der offenen Ganztagsschule, Vorlage
7/2018 und Ergänzungen
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Im laufenden Kita-Jahr werden in den ersten vier Einkommensgruppen folgende Einnahmen erzielt:
Kindertagesbetreuung
bis 12.500
bis 16.000
bis 19.500
bis 23.000
3.634 €
2.883 €
5.303 €
7.694 €
Summe
19.514 €
OGS
bis 12.500
bis 16.000
bis 19.500
bis 23.000
Summe
28.595 €
4.192 €
5.928 €
8.524 €
47.239 €
Im derzeit laufenden Kita-Jahr werden in der bisher höchsten Einkommensgruppe über 86.000 €,
mit 923.891 € der weitaus größte Anteil an Einnahmen erzielt.
Eine Anpassung der OGS-Satzung ist zuletzt mit Ratsbeschluss vom 13.12.16 erfolgt. Dort wird
bereits ab einem Jahreseinkommen über 75.000 € perspektivisch der mögliche Höchstbeitrag von
190 € fällig und eine dynamische Steigerung von 3 % ist geregelt. Die Verwaltung regt an, bei der
Endstufe der OGS-Satzung keine neuen Veränderungen und Differenzierungen vorzunehmen, da
dies sich sonst auch negativ auf den Haushalt auswirken würde.█
Die GPA hatte in einem Prüfbericht aus dem Jahr 2014 zur Kindertagesbetreuung in Erftstadt festgestellt, dass sich die Elternbeitragsquote im interkommunalen Vergleich im Durchschnitt befindet.
Von der GPA wurden seinerzeit jedoch „deutlich über 100.000 € hinausgehende“, weitere Stufen
vorgeschlagen. Diese Anregungen wurden in den Beratungen über den GPA-Bericht im Jahr 2014
aber nicht aufgegriffen.
Mit einer Quote von 18,32 % Elternbeiträgen wurden im Kita-Jahr 2017/18 in Erftstadt die Betriebskosten mit finanziert. In Nordrhein-Westfalen gilt bezüglich der Elternbeiträge eine Obergrenze von 19 % an den Gesamtkosten.
Sofern dem Antrag gefolgt würde, sollten jedoch bei Wegfall der vier unteren Beitragsstufen zusätzliche obere Beitragsstufen eingeführt werden. Die konkreten Mehreinnahmen durch zusätzliche Beitragsstufen, für die jeweils gewählte Betreuungsform, können nicht beziffert werden, da bei
der bisherigen Höchststufe keine Nachweise vorgelegt werden müssen. Die Mindereinnahmen bei
einem Wegfall der ersten vier Stufen betragen aktuell 66.753 €. Der Wegfall der unteren Stufen
könnte durch zu erwartende Mehreinnahmen, durch die Einführung von neuen, oberen Stufen,
jedoch mehr als kompensiert werden.
In dem o.a. Bericht hatte die GPA die Staffelregelungen in Schritten von 3.500 € als engmaschig,
aber in der Obergrenze als zu niedrig bezeichnet. Die Stufen sind seinerzeit auf dem Hintergrund
einer möglichst differenzierten Beitragsgerechtigkeit eingeführt worden. Die engmaschigen Stufen
implizieren jedoch einen höheren Verwaltungsaufwand. Insbesondere auch, da sich durch flexiblere Lebens- und Finanzierungsmodelle (Teilzeit, Elterngeld u.a.) der Familien, immer wieder dynamische Veränderungen ergeben.
Der Stadtelternrat hat im Jahr 2015 beantragt, ein Konzept zu einer 5 %igen Beitragssenkung zu
erstellen, mit dem Ziel der Beitragsfreiheit im Jahr 2020. Die Verwaltung hat sich damals wie folgt
positioniert und auf die Haltung der Gerichte hingewiesen:
So wünschenswert aus familienpolitischen Gründen eine Beitragsreduzierung ist, die Finanzierungsrealität lässt dazu aktuell keinen Spielraum und anderweitige Deckungsvorschläge können
von Seiten der Verwaltung nicht vorgelegt werden.
In mehreren Verfahren hatten Verwaltungsgerichte sowie das OVG NRW in 2007, Gemeinden mit
vorläufiger Haushaltsführung nach § 82 GO NRW nach § 123 Abs. 1 GO NRW durch Anordnung
angewiesen, durch Satzung die Kindergartenbeiträge in bestimmtem Umfang zu erhöhen und
deutlich gemacht, dass Gemeinden mit defizitärer Haushaltslage in besonderer Weise gehalten
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seien, Einnahmemöglichkeiten zu realisieren.
Auf Bundes- und Landesebene werden seit geraumer Zeit erneut mögliche weitere Beitragsbefreiungen diskutiert. Der Bund hat für die Legislaturperiode 2,5 Milliarden Euro für eine bessere KitaQualität und den Abbau von Kita-Gebühren eingeplant. Das Bundesland Niedersachsen wird ab
August 2018 auf die Kitagebühren verzichten, und auch Hessen hat, ebenfalls ab August, eine
kostenlose Kita-Betreuung für sechs Stunden täglich beschlossen.
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat in
einem der Verwaltung vorliegenden Schreiben vom März 2018 zu den Elternbeiträgen folgendes
mitgeteilt:
Die Entlastung der Eltern von Kosten zur Finanzierung des Systems ist ebenfalls ein Anliegen dieser Landesregierung. Deshalb halten wir an der Beitragsfreiheit für das letzte Jahr vor der Einschulung fest. Im Koalitionsvertrag haben wir zudem verabredet, dass wir langfristig eine allgemeine
Beitragsfreiheit für alle Kindergartenjahre in Nordrhein-Westfalen anstreben.
Ob zu einem Gesamtpaket im Rahmen der Reform des KiBiz auch die Vereinheitlichung der Elternbeiträge gehören kann, wird letztlich von den weiteren Verhandlungen mit den Kommunen
abhängen. Von hohem Interesse wird dabei sicherlich die Frage sein, ob und inwieweit Land und
Kommunen auch diese Entscheidung in gemeinsamer Verantwortung - insbesondere in Hinblick
auf die Finanzierungsfragen – tragen können.
Es besteht die Möglichkeit, derzeit von einer tiefgreifenden Satzungsänderung abzusehen und die
weiteren Entwicklungen auf Bundes- und Landesebene abzuwarten.
Aus Sicht der Verwaltung können die bisherigen vier ersten Elternbeitragsstufen (Jahreseinkommen bis 23.000 €) in beiden Satzungen aufgehoben werden, sofern eine Anpassung der Staffelung
höherer Einkommensgruppen gleichzeitig erfolgt.
Die Verwaltung vertritt die Position, den Anregungen zu folgen und die Satzungen wie folgt neu zu
gestalten, zu vereinfachen und den Gremien auf folgender Basis einen Beschlussvorschlag zu
vorzulegen:
Kappung der unteren vier Beitragsstufen in beiden Satzungen
Neue Staffelung in 10.000 € Schritten in beiden Satzungen ab einem Wert von 25.000 €
Neue Höchstbetragsgrenze in der Satzung Kindertagesbetreuung „über 125.000 €“
Beibehaltung der bisherigen höchsten Stufe in der OGS-Satzung
Beibehaltung der Differenzierung nach Betreuungsform (25, 35 und 45 Stunden)
Beibehaltung der Geschwisterbefreiung
Wie in der OGS-Satzung bereits erfolgt, Einführung einer neuen Dynamisierung von 3 % in
der Satzung Kindertagesbetreuung
Zusammenführung der beiden Satzungen in einer Beitragssatzung
In Vertretung
(Breetzmann)
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