Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten, Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
172 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
30.05.18, 15:01
Aktualisiert
30.05.18, 15:01
Beschlussvorlage (Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt

Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten,
Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung ) Beschlussvorlage (Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt

Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten,
Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung ) Beschlussvorlage (Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt

Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten,
Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung )

öffnen download melden Dateigröße: 172 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 244/2018 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 07.05.2018 gez. Breetzmann Erster Beigeordneter Dezernat 4 Kämmerer Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 13.06.2018 Bemerkungen vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 26.06.2018 vorberatend Rat 04.07.2018 beschließend Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Stadt Erftstadt Betrifft: 1. Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten, 2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird das Essensgeld ab dem neuen Kindergartenjahr 2018/19 auf eine monatliche Pauschale i.H.v. 50,00 € festgesetzt. Die Abrechnung und Erhebung des Essensgeldes wird von der Kindertageseinrichtung auf die Verwaltung des Jugendamtes übertragen. Aufgrund des verpflichtenden Nachweises einer Impfberatung wird die Benutzungsordnung erweitert. Begründung: 1. Seit der Einführung der Bereitstellung von warmen Mahlzeiten für Kinder in Kindertageseinrichtungen wurden die Kosten für das Essen tag genau mittels Strichliste in den Einrichtungen dokumentiert, am Monatsende abgerechnet und von der Kita-Leitung den Eltern in Rechnung gestellt. Weiterhin ist die Leitung zuständig für die Verfolgung von Zahlungsrückständen der Eltern und Einholung von Zuschüssen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. In der Vergangenheit handelte es sich um einzelne Kinder in wenigen Kindertageseinrichtungen. Heute bietet jede Kindertageseinrichtung eine warme Mahlzeit an und bis auf einen geringen Anteil der 25 Stunden-Buchungen nimmt jedes Kind am Essen teil. Inzwischen essen ca. 800 Kinder in den städtischen Kindertageseinrichtungen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist mit der Verfolgung der Zahlungsrückstände der Eltern sehr stark belastet. Sie erhält Kenntnis über die Zahlungsschwierigkeiten der Eltern und bemerkt nicht selten, dass Eltern die Begegnung meiden und auch ihre Kinder nicht mehr in die Kita bringen. Darüber hinaus entstehen der Kindertageseinrichtung erhebliche Sollbestände auf dem Konto, so dass Probleme entstehen, um Lebensmittel einzukaufen oder den Caterer zu bezahlen. Durch die monatliche Spitzabrechnung des Essensgeldes ist es erforderlich, die Abrechnung monatlich zum Soll zu stellen und die BuT-Leistungen monatlich abzurechnen. Dies ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der mit Blick auf die stark angestiegene Zahl der Kinder, die am Essen teilnehmen so nicht mehr geleistet werden kann. Aus diesem Grund beabsichtigt die Verwaltung das Essensgeld in den städtischen Kindertageseinrichtungen auf einen monatlichen Pauschalbetrag umzustellen und diesen bei der Stadtkasse zum Soll zu stellen. Die Eltern zahlen an die Stadtkasse. Eventuelle Rückstände werden automatisch angemahnt und bei Bedarf im gerichtlichen Mahnverfahren eingetrieben. Auch das Job-Center begrüßt die Umstellung auf diese Abrechnungsweise, da auch in diesen Fällen in einem automatisierten Verfahren gearbeitet werden kann. Der monatliche Pauschalbetrag soll auf 50,00 € festgesetzt werden und berechnet sich wie folgt: Bei einem Essensgeld von 2,50 € und 800 Mahlzeiten pro Tag werden zur Zeit pro Jahr 440.000,00 € Essensgeld erzielt Unter Berücksichtigung von Schließzeiten wurde ein durchschnittlicher Betrag i.H.v. mtl. 45,83 € ermittelt. Diesem sind weitere Aufwendungen 10% Sachund 15% Personalkosten, hinzuzurechnen. Bei einer vollumfänglichen Teilnahme am Mittagessen würde ein Essensgeld i.H.v. 53,80 € anfallen. Mit Rücksicht auf Ausfallzeiten wird die Festsetzung einer Pauschale i.H.v. 50,00 € als angemessen betrachtet. Im Vergleich zu anderen Jugendämtern im Umkreis liegt diese Pauschale im unteren Bereich. Jugendamt Zülpich Pulheim Köln Wesseling Kerpen Bergheim Monatlich € 50,00 46,00 55,00 50,00 oder Wohlfühlpaket 80,00 €(inkl. Windeln Hygieneartikel) 60,00 50,00 2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ist folgende, neue Aufgabe auf die Träger und die Kitas übertragen worden: "... (10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt -2- personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. ..." Ziel dieser Regelung ist eine höhere Beteiligung an den von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen auch bereits bei Kindern, die in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, zu erreichen. Aufgrund einer Vereinbarung der Amtsleiter der Jugendämter und Vertretern des Gesundheitsamtes des Rhein-Erft-Kreises soll bei Neuaufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung durch die Leitung geprüft werden, ob für das Kind eine Impfberatung durchgeführt wurde. Die Kinderärzte bescheinigen dies im Vorsorgeuntersuchungsheft. Falls dieser Eintrag fehlt, soll durch die Leitung eine Meldung an das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises erfolgen. Hierzu ist eine Ermächtigung in der Benutzungsordnung erforderlich. In Vertretung (Breetzmann) -3-