Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
172 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
30.05.18, 15:01
Aktualisiert
30.05.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 244/2018
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 07.05.2018
gez. Breetzmann Erster
Beigeordneter
Dezernat 4
Kämmerer
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Feldmann
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
13.06.2018
Bemerkungen
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
26.06.2018
vorberatend
Rat
04.07.2018
beschließend
Änderungen der Benutzerordnung für die städtischen Kindertagesstätten der
Stadt Erftstadt
Betrifft:
1. Zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten,
2. Änderung der Benutzungsordnung aufgrund Impfberatung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
In den städtischen Kindertageseinrichtungen wird das Essensgeld ab dem neuen Kindergartenjahr
2018/19 auf eine monatliche Pauschale i.H.v. 50,00 € festgesetzt. Die Abrechnung und Erhebung
des Essensgeldes wird von der Kindertageseinrichtung auf die Verwaltung des Jugendamtes übertragen.
Aufgrund des verpflichtenden Nachweises einer Impfberatung wird die Benutzungsordnung erweitert.
Begründung:
1.
Seit der Einführung der Bereitstellung von warmen Mahlzeiten für Kinder in Kindertageseinrichtungen
wurden die Kosten für das Essen tag genau mittels Strichliste in den Einrichtungen dokumentiert, am
Monatsende abgerechnet und von der Kita-Leitung den Eltern in Rechnung gestellt. Weiterhin ist die
Leitung zuständig für die Verfolgung von Zahlungsrückständen der Eltern und Einholung von Zuschüssen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. In der Vergangenheit handelte es sich um einzelne Kinder
in wenigen Kindertageseinrichtungen. Heute bietet jede Kindertageseinrichtung eine warme Mahlzeit
an und bis auf einen geringen Anteil der 25 Stunden-Buchungen nimmt jedes Kind am Essen teil. Inzwischen essen ca. 800 Kinder in den städtischen Kindertageseinrichtungen.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung ist mit der Verfolgung der Zahlungsrückstände der Eltern sehr
stark belastet. Sie erhält Kenntnis über die Zahlungsschwierigkeiten der Eltern und bemerkt nicht selten, dass Eltern die Begegnung meiden und auch ihre Kinder nicht mehr in die Kita bringen. Darüber
hinaus entstehen der Kindertageseinrichtung erhebliche Sollbestände auf dem Konto, so dass Probleme entstehen, um Lebensmittel einzukaufen oder den Caterer zu bezahlen.
Durch die monatliche Spitzabrechnung des Essensgeldes ist es erforderlich, die Abrechnung monatlich zum Soll zu stellen und die BuT-Leistungen monatlich abzurechnen. Dies ist ein erheblicher
Verwaltungsaufwand, der mit Blick auf die stark angestiegene Zahl der Kinder, die am Essen teilnehmen so nicht mehr geleistet werden kann.
Aus diesem Grund beabsichtigt die Verwaltung das Essensgeld in den städtischen Kindertageseinrichtungen auf einen monatlichen Pauschalbetrag umzustellen und diesen bei der Stadtkasse zum
Soll zu stellen. Die Eltern zahlen an die Stadtkasse. Eventuelle Rückstände werden automatisch
angemahnt und bei Bedarf im gerichtlichen Mahnverfahren eingetrieben.
Auch das Job-Center begrüßt die Umstellung auf diese Abrechnungsweise, da auch in diesen Fällen in einem automatisierten Verfahren gearbeitet werden kann.
Der monatliche Pauschalbetrag soll auf 50,00 € festgesetzt werden und berechnet sich wie folgt:
Bei einem Essensgeld von 2,50 € und 800 Mahlzeiten pro Tag werden zur Zeit pro Jahr
440.000,00 € Essensgeld erzielt Unter Berücksichtigung von Schließzeiten wurde ein durchschnittlicher Betrag i.H.v. mtl. 45,83 € ermittelt. Diesem sind weitere Aufwendungen 10% Sachund 15% Personalkosten, hinzuzurechnen. Bei einer vollumfänglichen Teilnahme am Mittagessen
würde ein Essensgeld i.H.v. 53,80 € anfallen. Mit Rücksicht auf Ausfallzeiten wird die Festsetzung
einer Pauschale i.H.v. 50,00 € als angemessen betrachtet.
Im Vergleich zu anderen Jugendämtern im Umkreis liegt diese Pauschale im unteren Bereich.
Jugendamt
Zülpich
Pulheim
Köln
Wesseling
Kerpen
Bergheim
Monatlich €
50,00
46,00
55,00
50,00 oder Wohlfühlpaket 80,00 €(inkl. Windeln
Hygieneartikel)
60,00
50,00
2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten ist folgende, neue Aufgabe auf die Träger und die Kitas übertragen worden:
"...
(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten
gegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn
der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt
-2-
personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer
Beratung laden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
..."
Ziel dieser Regelung ist eine höhere Beteiligung an den von der Ständigen Impfkommission beim
Robert Koch-Institut empfohlenen Schutzimpfungen auch bereits bei Kindern, die in eine Kindertagesstätte aufgenommen werden, zu erreichen.
Aufgrund einer Vereinbarung der Amtsleiter der Jugendämter und Vertretern des Gesundheitsamtes des Rhein-Erft-Kreises soll bei Neuaufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung durch
die Leitung geprüft werden, ob für das Kind eine Impfberatung durchgeführt wurde. Die Kinderärzte
bescheinigen dies im Vorsorgeuntersuchungsheft. Falls dieser Eintrag fehlt, soll durch die Leitung
eine Meldung an das Gesundheitsamt des Rhein-Erft-Kreises erfolgen.
Hierzu ist eine Ermächtigung in der Benutzungsordnung erforderlich.
In Vertretung
(Breetzmann)
-3-