Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
208 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
30.05.18, 15:01
Aktualisiert
30.05.18, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 7/2018 2. Ergänzung
Az.: 51
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 512 Datum: 08.05.2018
gez. Knips Kämmerer
Kämmerer
Dezernat 4
gez. Walter, Leiter
RPA
RPA
gez. Feldmann
Amtsleiter
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Termin
13.06.2018
Bemerkungen
vorberatend
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss
26.06.2018
vorberatend
Rat
04.07.2018
beschließend
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der
„offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt
Betrifft:
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege
in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Die Änderungen der beiden Satzungen werden, wie in den beigefügten Synopsen dargestellt,
beschlossen.
Begründung:
Der letzte Beratungsstand bezüglich dieser Vorlage ist folgender:
Nach einer kurzen Diskussion über die Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss und die geforderte Beitragsgerechtigkeit sowie die Anwendung einer einheitlichen Definition des Begriffs „Einkommen“ wird die Verwaltung beauftragt die Vorlage bis zur Sitzung des Rates die Vorlage zu
überarbeiten. Die Vorlage wird ohne Beschlussempfehlung zur abschließenden Beratung in den
Rat verweisen.
Zu den einzelnen Nachfragen in den Sitzungen erfolgen folgende Erläuterungen:
Der derzeitige Einkommensbegriff in den Satzungen ist wie folgt formuliert:
Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des
Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nachtu. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu den positiven
Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der Berechnung des
maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig Beschäftigten Person mit einem
beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht, soweit die selbstständig tätige Person
Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe nachweist.
Eine weitere Differenzierung des Einkommensbegriffs unter § 3 OGS-Satzung und § 4 Satzung
Kindertagesbetreuung bezogen auf Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen
Sonderzahlungen ist nicht erforderlich und kann an dieser Stelle, wie bereits vorgeschlagen, gestrichen werden. Abfindungen die über mehrere Jahre steuerlich veranlagt werden, werden jeweils
auch bezogen auf den Anteil des jeweiligen Steuerjahres berücksichtigt.
Die Anzeige- und Auskunftspflicht der Eltern ist in den Satzungen ebenfalls bereits geregelt.
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist gemäß Satzungen (§ 3 (4 ) OGS und §
7 (2) Kindertagesbetreuung) der höchste Elternbeitrag zu leisten.
Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse zur Bemessung der Elternbeiträge ist einmal jährlich sicherzustellen.
§ 7 (4) Kindertagesbetreuung und § 3 (7) OGS sind wie folgt neu formuliert: Unabhängig von der
genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten, unterliegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, der jährlichen Überprüfung durch die Stadt Erftstadt.
Die vorläufige und abschließende Beitragsfestsetzung ist in § 3 (3) OGS-Satzung und § 4 (2) Kindertagesbetreuung bereits geregelt.
Im Jugendhilfeausschuss wurde die Übersetzung der beiden Beitragssatzungen in „Leichte Sprache“ angeregt. Die Verwaltung hat vom „Büro für Leichte Sprache Ruhrgebiet gGmbH“ ein Angebot eingeholt. Die Kosten für die Übersetzung der beiden Satzungen würden ca. 1900 € betragen.
Diese Mittel sind aktuell nicht eingeplant.
In Vertretung
(Breetzmann)
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