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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
208 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
30.05.18, 15:01
Aktualisiert
30.05.18, 15:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 7/2018 2. Ergänzung Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 512 Datum: 08.05.2018 gez. Knips Kämmerer Kämmerer Dezernat 4 gez. Walter, Leiter RPA RPA gez. Feldmann Amtsleiter Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 13.06.2018 Bemerkungen vorberatend Haupt-, Finanz- und Personalausschuss 26.06.2018 vorberatend Rat 04.07.2018 beschließend Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt Betrifft: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Änderungen der beiden Satzungen werden, wie in den beigefügten Synopsen dargestellt, beschlossen. Begründung: Der letzte Beratungsstand bezüglich dieser Vorlage ist folgender: Nach einer kurzen Diskussion über die Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss und die geforderte Beitragsgerechtigkeit sowie die Anwendung einer einheitlichen Definition des Begriffs „Einkommen“ wird die Verwaltung beauftragt die Vorlage bis zur Sitzung des Rates die Vorlage zu überarbeiten. Die Vorlage wird ohne Beschlussempfehlung zur abschließenden Beratung in den Rat verweisen. Zu den einzelnen Nachfragen in den Sitzungen erfolgen folgende Erläuterungen: Der derzeitige Einkommensbegriff in den Satzungen ist wie folgt formuliert: Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nachtu. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig Beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht, soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe nachweist. Eine weitere Differenzierung des Einkommensbegriffs unter § 3 OGS-Satzung und § 4 Satzung Kindertagesbetreuung bezogen auf Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen ist nicht erforderlich und kann an dieser Stelle, wie bereits vorgeschlagen, gestrichen werden. Abfindungen die über mehrere Jahre steuerlich veranlagt werden, werden jeweils auch bezogen auf den Anteil des jeweiligen Steuerjahres berücksichtigt. Die Anzeige- und Auskunftspflicht der Eltern ist in den Satzungen ebenfalls bereits geregelt. Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist gemäß Satzungen (§ 3 (4 ) OGS und § 7 (2) Kindertagesbetreuung) der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Überprüfung der Einkommensverhältnisse zur Bemessung der Elternbeiträge ist einmal jährlich sicherzustellen. § 7 (4) Kindertagesbetreuung und § 3 (7) OGS sind wie folgt neu formuliert: Unabhängig von der genannten Auskunfts- und Anzeigepflichten, unterliegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, der jährlichen Überprüfung durch die Stadt Erftstadt. Die vorläufige und abschließende Beitragsfestsetzung ist in § 3 (3) OGS-Satzung und § 4 (2) Kindertagesbetreuung bereits geregelt. Im Jugendhilfeausschuss wurde die Übersetzung der beiden Beitragssatzungen in „Leichte Sprache“ angeregt. Die Verwaltung hat vom „Büro für Leichte Sprache Ruhrgebiet gGmbH“ ein Angebot eingeholt. Die Kosten für die Übersetzung der beiden Satzungen würden ca. 1900 € betragen. Diese Mittel sind aktuell nicht eingeplant. In Vertretung (Breetzmann) -2- -3-