Daten
Kommune
Merzenich
Größe
2,8 MB
Datum
19.03.2015
Erstellt
25.03.15, 13:10
Aktualisiert
25.03.15, 13:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Abschluss des Zulassungsverfahrens für
den 3. Rahmenbetriebsplan für die
Fortführung des Tagebaus Hambach von
2020 bis 2030
BD Kurt Krings, Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 61
Merzenich, den 19.03.2015
1
Tagebaustand 2020 – Gemeindegebiet Merzenich
Merzenich
2
Tagebaustand 2030 – Gemeindegebiet Merzenich
Merzenich
3
Flächenbilanz im Gemeindegebiet Merzenich
Kommune
Landinanspruchnahme [ha]
Forstwirtschaftliche
Flächen
Sonstige
Flächen *)
Summe
Landwirtschaftliche
Flächen
Forstwirtschaftliche
Flächen
Sonstige
Flächen
Summe
Landwirtschaftliche
Flächen
Merzenich
2020 176
2030
Wiedernutzbarmachung [ha]
48
43
267
-
-
-
-
Alle Kommunen im Zeitraum 2020 bis 2030:
Summe
469
226
229
924
550
470
-
1020
-
3170
Alle Kommunen seit Aufschluss des Tagebaus Hambach 1978 bis 2030:
Summe
4
3229
3576
699
7504
850
2320
Gesamtkonzept Artenschutz
5
Betriebsplanverfahren nach Bundesberggesetz
Rahmenbetriebsplan
Hauptbetriebsplan
Sonderbetriebsplan
Abschlussbetriebsplan
Gestufte Genehmigungshierarchie mit zunehmender
Konkretisierung auf den verschiedenen Stufen
Bergbauunternehmen stellt Betriebspläne auf.
Bergbehörde führt Beteiligungsverfahren durch.
Bergbehörde prüft und entscheidet.
6
Bundesberggesetz und Rahmenbetriebsplan
Bergbauunternehmen macht allgemeine Angaben zum
Vorhaben, zur technischen Durchführung und zum
zeitlichen Ablauf.
Bergbehörde prüft das Vorhaben in allen
maßgebenden Belangen auf Zulassungsfähigkeit, z.B.
hinsichtlich Standsicherheit der Böschungen,
Immissionsschutz, großflächige Inanspruchnahme von
Natur und Landschaft, Umsiedlung von Ortschaften,
Wasserwirtschaft, Artenschutz, Denkmalschutz bis hin
zur ordnungsmäßigen Wiedernutzbarmachung.
7
Grundlage:
Braunkohlenplan Hambach – Teilplan 12/1
8
Zusammenfassung Genehmigungsstand
9
16.12.1975
Braunkohlenausschuss beschließt Aufstellung des
Teilplans 12/1 – Hambach.
11.05.1977
Ministerpräsident Kühn unterschreibt Verbindlichkeitserklärung für den Teilplan 12/1.
07.03.1978
Bergamt Köln lässt den 1. Rahmenbetriebsplan für
den Tagebau Hambach bis 1995 zu.
17.08.1995
Bergamt Düren lässt den 2. Rahmenbetriebsplan für
den Tagebau Hambach bis 2020 zu.
21.02.2011
Bezirksregierung Arnsberg lässt Aktualisierung des 2.
Rahmenbetriebsplans zu.
22.10.2013
Bezirksregierung Arnsberg lässt den Sonderbetriebsplan
Artenschutz für den Zeitraum bis 2020 zu.
12.12.2014:
Bezirksregierung Arnsberg lässt den 3. Rahmenbetriebsplan
für den Tagebau Hambach 2020-30 zu
Verfahrensablauf 3. Rahmenbetriebsplan
15.05.2008
Festlegung des Untersuchungsraums unter Einbindung der Fachbehörden
03.07.2008
Abstimmung über Umfang und Inhalt der ökologischen Untersuchungen, der
FFH-Verträglichkeitsstudie, des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und
des Landschaftspflegerischen Begleitplans unter Einbindung von
Fachbehörden und Naturschutzverbänden
22.06.2010
Termin zur Unterrichtung von Trägern öffentlicher
Belange über Eckpunkte des Verfahrens
02.12.2011
Antragseingang 3. Rahmenbetriebsplan
16.01.-15.02.2012: Offenlage der Antragsunterlagen in sechs Kommunen (Jülich, Kerpen,
Elsdorf, Merzenich, Niederzier, Nörvenich)
14.05.2013:
1. Änderungsantrag zur Berücksichtigung von Einwendungen
12.12.2014:
Zulassung des Rahmenbetriebsplans
10
Rechtliche Rahmenbedingungen – Teil 1
Urteil des OVG Münster vom 17.12.2005 zur Klage des BUND gegen die
Zulassung des 2. Rahmenbetriebsplans Tagebau Hambach
• Klage abgewiesen, Vorhaben Hambach bereits vor Inkrafttreten der UVPGesetzgebung begonnen, auch für Fortführung des Vorhabens keine UVP
erforderlich
• Urteil bestandskräftig
• Umsetzung beim 3. Rahmenbetriebsplan: keine förmliche UVP mit
Planfeststellung, wohl aber umfängliche inhaltliche Prüfung aller
Umweltbelange und sonstigen Schutzgüter einer UVP.
11
Rechtliche Rahmenbedingungen – Teil 2
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 („Garzweiler-Urteil“)
• Betroffene Grundeigentümer müssen bereits bei der Entscheidung über den
Rahmenbetriebsplan beteiligt werden und nicht erst bei einem eventuellen
späteren Grundabtretungsverfahren.
• Urteil bestandskräftig
• Umsetzung beim 3. Rahmenbetriebsplan: Beteiligung auch der
Grundeigentümer durch Offenlage und Möglichkeit der Einwendungen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013
• Abbau von Braunkohle ist ein gesetzlich hinreichend bestimmtes und
ausreichend tragfähiges Gemeinwohlziel.
• Für großflächige Tagebaue ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
Enteignungen nach Maßgabe einer Gesamtabwägung erfüllt sind.
• Umsetzung beim 3. Rahmenbetriebsplan: umfängliche Gesamtabwägung im
Zulassungsverfahren.
12
Beteiligte 3. Rahmenbetriebsplan
90 Träger öffentlicher Belange
davon:
• 2 Bezirksregierungen
• 6 Kreise
• 32 Kommunen
• Fachbehörden
•
•
•
•
Naturschutzverbände
Infrastruktureinrichtungen
Leitungsversorger
Wasserversorger
Offenlage der Antragsunterlagen
• Stadt Jülich
• Stadt Kerpen
• Stadt Elsdorf
13
• Gemeide Merzenich
• Gemeinde Niederzier
• Gemeinde Nörvenich
Grundeigentümerbeteiligung
3. Rahmenbetriebsplan
Tagebauflächen einschl.
Sicherheitszone
ca.1200 Grundeigentümer
(2 Ordner Grundstücksunterlagen)
Sonderbetriebsplan Artenschutz
---
Maßnahmenflächen für Artenschutz
(Kernkonzept, Ostkonzept, Westkonzept)
ca. 500 Grundeigentümer (je 2 Ordner Grundstücksunterlagen)
14
Aufbau der Betriebsplanzulassung
Gliederung in 3 wesentliche Teile:
•
•
•
Abschnitt 1: Entscheidung
Abschnitt 2: Begründung
Abschnitt 3: Weitere Regelungen, Hinweise und Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidung
•
•
•
Zulassung des beantragten Rahmenbetriebsplans
Darlegung der wesentlichen Rechtsvorschriften und Antragsgrundlagen
Festlegung von Nebenbestimmungen unter Berücksichtigung der im
Beteiligungsverfahren vorgebrachten Sachverhalte.
Begründung
•
•
•
15
Kurzbeschreibung des Vorhabens
Erläuterung der durchgeführten Prüfung und der erlassenen Nebenbestimmungen
Darlegung der Notwendigkeit des Vorhabens und Gesamtabwägung
Wesentliche Themengebiete der Zulassung
•
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•
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•
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•
•
•
•
•
16
Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 BBergG
Natur und Landschaft
– Verträglichkeit nach FFH-Richtlinie (Gemeinschaftsrechtlicher Naturschutz)
– Artenschutz
– Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Wasserhaushalt einschl. Machbarkeit Restsee
Immissionsschutz
Seismizität
Abfallentsorgung und Bodenschutz / Altlasten
Soziale Belange der Umsiedler
Belange der betroffenen Grundeigentümer
Bergschäden
Auflagen zu Gunsten Dritter
Kultur- und sonstige Sachgüter / Denkmalschutz / Kirchliche Belange
Straßenrechtliche Belange / Erschließung
Kommunale Belange
Wesentliche Prüfungsschritte
•
•
•
•
17
Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG sind erfüllt. Hierzu
gehören insbesondere der Gesundheits- und Sachgüterschutz, der Schutz der
Lagerstätte, der Schutz der Oberfläche und die Vorsorge zur
Wiedernutzbarmachung. Es sind auch keine gemeinschädlichen Auswirkungen
zu erwarten.
Auch die Zulassungsvoraussetzungen, die die Bergbehörde nach gesetzlich
zugewiesenem Fachrecht zu prüfen hat, sind gegeben. Dies sind z.B. Vorgaben
des gemeinschaftsrechtlichen Flächennaturschutzes oder auch der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung.
Andere öffentliche Interessen nach § 48 BBergG, wie z.B. der Immissionsschutz,
der Artenschutz, die Belange der Umsiedler und der Grundeigentümer oder die
Sicherstellung des Wasserhaushalts, stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
Die Fortführung des Tagebaus Hambach ist aus energiewirtschaftlicher und
energiepolitischer Sicht erforderlich. Hierzu erfolgte eine Prüfung auf Grundlage
aktueller Studien sowie Berücksichtigung der Stellungnahmen der
Landesregierung NRW aus laufenden Umsiedlungsverfahren.
Ergebnis der Gesamtabwägung
•
•
18
Die abschließende Gesamtabwägung hat ergeben, dass das Vorhaben
verhältnismäßig ist, da die für das Vorhaben sprechenden
Gemeinwohlgründe die durch das Vorhaben beeinträchtigten öffentlichen
und privaten Belange einschließlich der Umsiedlungsnotwendigkeit
überwiegen.
Der beantragte 3. Rahmenbetriebsplan für die Fortführung des Tagebaus
Hambach im Zeitraum 2020 bis 2030 wurde daher nach intensiver
Prüfung des Antragsinhalts, der Stellungnahmen anderer Fachbehörden,
der Anregungen und Bedenken aus dem Anhörungsverfahren sowie unter
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zugelassen.
Einzelne wichtige Nebenbestimmungen
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•
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Ein neuer, 4. Rahmenbetriebsplan ist bis Ende 2025 vorzulegen. Dieser muss dann
die genaue Lage und Geometrie des Restsees darstellen.
Die bisher vorgelegten und bestätigten Standsicherheitsnachweise sind bis Ende
2022 für zusätzliche Böschungsbereichen zu ergänzen.
Die Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung einer Versauerung von
Abraummaterial sind wie bisher fortzuführen.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach dem Stand der Technik zu verhindern.
Für das Artenschutzkonzept wird ein umfassendes Monitoring eingeführt.
Für das FFH-Teilgebiet Steinheide ist ein 10m breiter Schutzstreifen mit einem
„Waldmantel“ anzulegen.
Nach Durchsicht der Einwendungen erfolgte eine Überarbeitung des
Artenschutzkonzeptes, so dass es den Belangen der Grundeigentümer besser
gerecht wird. Die Zulassung berücksichtigt bereits diese und ähnliche Optimierungen.
Zusagen, welche die Antragstellerin während des Verfahrens gegenüber Dritten
gemacht hat, wurden in Nebenbestimmungen übernommen (z.B. „Handlungskonzept
Landwirtschaft“).
Zeitliche Geltung
Die Rahmenbetriebsplanzulassung erlaubt
• ab dem 1.1.2020 die unmittelbare bergbauliche Inanspruchnahme der
bezeichneten Abbaufläche ab dem geplanten Stand der Oberkante Abbau
2020,
• vorlaufend die notwendige Vorfeldberäumung,
• ab Zulassungsdatum die notwendigen naturschutzrechtlichen, insbesondere
artenschutzrechtlichen Maßnahmen.
Bis zu den vorgenannten Zeitpunkten sind der bestandskräftige
2. Rahmenbetriebsplan, die Hauptbetriebspläne und der Sonderbetriebsplan
Artenschutz bis 2020 Grundlage der bergbaulichen Tätigkeit.
20
Bekanntgabe Zulassung 3. Rahmenbetriebsplan
Zustellung der Betriebsplanzulassung an
Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange und an alle privaten
Einwender.
Offenlage der Betriebsplanzulassung in der Zeit vom 04.02. bis 18.2.2015
Stadt Jülich, Stadt Kerpen, Stadt Elsdorf, Gemeide
Merzenich, Gemeinde Niederzier, Gemeinde
Nörvenich
Hinweis: der Bescheid ist auch online verfügbar:
www.bra.nrw.de/2747848
21
Berücksichtigung der Stellungnahme
der Gemeinde Merzenich im
Zulassungsverfahren
22
Immissionsschutz
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•
•
•
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Themenbereich Immissionsschutz ist in Zulassung unter Kapiteln 1.3.4 (Seiten 26
und 27) und 2.4.4 (Seite 287 ff) umfassend behandelt; u.a. sind danach schädliche
Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind; technische, organisatorische und planerische Maßnahmen sind durchzuführen;
Staubniederschlagsmessungen (Grobstaub) werden durchgeführt; Messstandorte
sind im gesamten Tagebauumfeld eingerichtet;
Feinstaubbelastung aus Tagebau ist aktuell nach Angabe LANUV erheblich reduziert;
Sonderbetriebsplan zur Minderung der Staubemissionen des Tagebaus Hambach im
Rahmen des Luftreinhalteplans Hambach ist umgesetzt; Maßnahmen werden
dauerhaft durchgeführt;
Entscheidungen über Standorte von ortsfesten Messstationen für Feinstaub und
Durchführung von diskontinuierlichen Feinstaubmessungen trifft das LANUV;
Regelungen über Standorte sind nicht in Rahmenbetriebsplänen zu treffen;
Lärmprognose zeigt, dass die Geräuschbelastung in Merzenich bis 2030 durch den
Tagebaubetrieb gering ist; Schallschutzmaßnahmen für die Verkehrswege sind in den
jeweils zugehörigen Genehmigungsverfahren separat zu ermitteln;
Tagebaubedingte Staub- und Geräuschimissionen begründen bis 2030 keine
Anpflanzungen zu Immissionsschutzzwecken in Merzenich, Golzheim und am
Umsiedlungsort Morschenich sowie an der L 264;
Bergschäden
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Themenbereich Bergschäden ist in Zulassung unter Kapiteln 1.3.7 (Seiten 28 und
29), 2.2.5 (Seite 38), 2.2.9 (Seite 40) und insbesondere unter Kapitel 2.4.9 (Seite
333 ff) umfassend behandelt worden;
Mit Fortschreiten des Tagebaus nach Süden wird Messpunktnetz in den Ortslagen
verdichtet;
Bodenbewegungsprognose und Beobachtung ausgewählter Höhenfestpunkte werden
durchgeführt und ermöglichen vorbeugende planerische und bauliche Maßnahmen
zur Bergschadensvorsorge;
Gemeinschäden sind aufgrund der Bergschadenssituation in Merzenich nicht zu
erwarten;
Die aktuellen Regelungen zum zügigen Verfahrensablauf bei der
Bergschadensfallbearbeitung sind in der Zulassung dargelegt (Seiten 335 bis 336);
Ein wasserwirtschaftlich –ökologisches Monitoring der Entwässerungsauswirkungen
wird nach Nebenbestimmung 1.3.3.1.4 (Seite 23) durchgeführt und Gegenstand des
bis Ende 2018 einzuleitenden Verfahrens zur Sümpfung des Tagebaus nach 2020
sein;
Radioaktivität
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Das Thema Radioaktivität ist in Zulassung unter Kapitel 2.4.4.4 (Seite 289) behandelt
worden;
Nach im Auftrag des Umweltministeriums NRW erstellter Studie des LANUV aus dem
Jahr 2013 sind keine erhöhten Emissionen und keine relevante Belastung der
Bevölkerung durch Radioaktivität zu erwarten;
Eine Stellungnahme des Öko-Institutes e.V. vom 23.10.2013 bestätigt die Studie des
LANUV;
Trinkwasserversorgung
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26
Der Themenbereich Trinkwasserversorgung ist in Zulassung unter Kapiteln 1.3.3.1
(Seite 23), 2.1.1.4 (Seite 32), 2.2.9 (Seite 40) und insbesondere unter Kapitel 2.4.3
(Seite 214 ff) behandelt.
Die öffentliche und private Wasserversorgung wird sichergestellt (Kapitel 2.4.3.4);
Detaillierte Regelungen zur Bereitstellung von Ersatzwasser werden in
wasserrechtlichen Verfahren getroffen;
Ausgleichsmaßnahmen
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Eine Wiedernutzbarmachung von durch den Tagebau in Anspruch genommenen
Flächen erfolgt bis 2030 in der Gemeinde Merzenich nicht; diese erfolgt erst im Zuge
der Umsetzung des 4. Rahmenbetriebsplans.
Das Artenschutzkonzept für den Tagebau erstreckt sich nicht auf Flächen in der
Gemeinde Merzenich südlich der A 4;
Wiedernutzbarmachung/Restseegestaltung
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Das Thema Restsee ist in Zulassung unter Kapiteln 1.3.3.3 (Seite 24), 2.1.1.2 (Seite
32), 2.2.7 (Seite 39) und insbesondere 2.4.3.5 (Seiten 240 bis 242) behandelt;
Die Zulassungsentscheidung berücksichtigt die grundsätzliche Machbarkeit des
Restsees als Wiedernutzbarmachungsziel; detaillierte Festlegungen zum Restsee
sind im 4. Rahmenbetriebsplan und späteren Wasserrechtsverfahren zu treffen;
Der 4. Rahmenbetriebsplan ist spätestens bis zum 31.12.2025 zur Zulassung
einzureichen;
Die Erfahrungen aus der Planung des Restsees Inden (z. B. Böschungsgestaltung,
Zwischennutzungen, Ausgestaltung des Umfeldes, Zugangsmöglichkeiten) sollen in
die Planung des Restsees Hambach einfließen;
Sonstiges
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Regelungen zur Übernahme der Kosten für eine Normerhöhung der Ausrüstung der
Feuerwehr durch den Bergbautreibenden sind im Rahmenbetriebsplanverfahren
rechtlich nicht möglich;
Regelungen zur Herstellung einer Querungshilfe für die Bewohner der Wohnsiedlung
in Merzenich „Auf der Heide“ durch den Bergbautreibenden sind im
Rahmenbetriebsplanverfahren rechtlich nicht möglich;
Regelungen zur Übernahme anderer noch nicht absehbarer tagebaubedingter
Folgekosten in der Gemeinde Merzenich durch den Bergbautreibenden sind im
Rahmenbetriebsplanverfahren rechtlich nicht möglich;
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit
30