Daten
Kommune
Merzenich
Größe
74 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
14.05.12, 18:06
Aktualisiert
14.05.12, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 16. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich
vom 10.05.2012.
Öffentliche Sitzung
Empfehlungen des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses vom 26.04.2012
6.3
4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich):
1.
Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9
2.
Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich C 9
12/2012
Der Gemeinderat beschloss einstimmig,
die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 (Ortsteil Merzenich) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß
§ 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten
Verfahrens gemäß § 13 BauGB. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen
Festsetzungen soll für den Planbereich folgendes festgesetzt werden:
1. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Mischgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 5
Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros
nicht zulässig.
Weiterhin sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen
und nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und
werden ausgeschlossen.
2. In den Bereichen mit den Festsetzungen „Dorfgebiet“ sind gemäß § 1 Abs. 5
Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Bordelle und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Auszug 16. Sitzung
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Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderungen
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschluss 2 wurde im Anschluss ebenfalls einstimmig beschlossen:
Zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 9 wird der dem Original der Niederschrift des Gemeinderates
als Anlage beigefügte Entwurf der Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch
(BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß § 16
Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Niederschrift 16. Sitzung
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