Daten
Kommune
Merzenich
Größe
68 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
06.10.14, 13:12
Aktualisiert
06.10.14, 13:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich
vom 25.09.2014.
Öffentliche Sitzung
Mitteilungen der Verwaltung
13.8 Videoüberwachung des P&R-Parkplatzes
Mit Schreiben vom 30.04.2014 hatte die CDU-Fraktion eine schriftliche Anfrage zur Sicherheitslage am S-Bahnhof Merzenich gestellt. Bei dieser Anfrage handelte es sich im
Wesentlichen um die Einrichtung einer Videoüberwachung des S-Bahnparkplatzes sowie
des Zugangsbereichs zum Bahnhof.
Diesbezüglich wurde am 10.07.2014 ein Ortstermin mit einem Vertreter der Fa. TFA am
P&R Parkplatz des S-Bahnhofes Merzenich mit folgender Einschätzung durchgeführt:
„Generell sollte die Thematik „Videoüberwachung“ auf öffentlichen Plätzen in Ihren Reihen
expliziert durchleuchtet werden.
Sollen Sie dann die Überlegung bezüglich Videotechnik weiter verfolgen wollen, fassen
wir an der Stelle unsere bereits angesprochen Punkte zusammen.
Punkt 1: Die Anzahl der Videokameras wird auf Grund der gewünschten Bildanforderungen und die zu überwachenden Flächen in einer ersten Schätzung bei ca. 30 Stück liegen.
(eine genaue Projektierung hat nicht stattgefunden ist aber zwingend erforderlich. Befestigung der Kameras evt. an bestehenden Beleuchtungsmasten)
Punkt 2: Eine Optimierung der Beleuchtung auf der Parkplatzfläche zur Nutzung von Videotechnik ist erforderlich.
Punkt 3: Erdarbeiten für die Erstellung des erforderlichen Leitungsnetzes zur Anschaltung
der Videokameras sind zwingend erforderlich.
Punkt 4: Einhausung der Videoserver-/ Technik an geeigneter Stelle. Diese Einhausung
sollte sowohl gegen Vandalismus geschützt werden (Einbruchmeldetechnik) als auch klimatechnischen Anforderung entsprechen.
Unser Fazit:
Die Einrichtung einer Videoüberwachung auf der o.g. Fläche ist sehr aufwendig.
Ebenfalls sollten bei Auswahl der Kameras und deren Standorte wetterbedingte Einflüsse
beachtet werden.
Auszug 3. Sitzung
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Weiter geben wir zu bedenken, dass auf Grund von verdeckten Bereichen (parkende Autos/ LKW´s) mögliche tatverdächtige Personen nicht eindeutig zu identifizieren sind.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser kurzen Stellungnahme einen Überblick zum o.g.
Sachverhalt geben konnten.
Eine Ausarbeitung der Gesamtkosten ist ohne Einholung der Preisgestaltung der Erdarbeiten zur Leitungsführung, Optimierung der Lichtverhältnisse sowie der Erstellung eines
Technikbereiches zur Verwaltung der Videoserver nicht möglich.
Die Video-Komponenten belaufen sich laut Hersteller auf Grund einer groben Kostenschätzung alleine auf ca. 45.000€ ohne Montage.“
Die Speicherung erhobener Daten ist nach § 29 b Abs. 2 DSG NRW nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke
unverzichtbar ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es darum geht, zivilrechtliche
Ansprüche auf Schadenersatz bei Beschädigung des öffentlichen Eigentums durchzusetzen. Auch die Gefahr der Wiederholung vandalistischer Akte dürfte hinreichend Grund
sein, das Material zwecks Wiedererkennung der Täter (vorläufig) aufzubewahren.
Am 14.07.2014 wurde eine diesbezügliche Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragen gerichtet, die bisher unbeantwortet geblieben ist.
Niederschrift 3. Sitzung
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