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Beschlusstext (Videoüberwachung des P&R-Parkplatzes )

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
68 kB
Datum
25.09.2014
Erstellt
06.10.14, 13:12
Aktualisiert
06.10.14, 13:12
Beschlusstext (Videoüberwachung des P&R-Parkplatzes ) Beschlusstext (Videoüberwachung des P&R-Parkplatzes )

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der Niederschrift über die 3. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Merzenich vom 25.09.2014. Öffentliche Sitzung Mitteilungen der Verwaltung 13.8 Videoüberwachung des P&R-Parkplatzes Mit Schreiben vom 30.04.2014 hatte die CDU-Fraktion eine schriftliche Anfrage zur Sicherheitslage am S-Bahnhof Merzenich gestellt. Bei dieser Anfrage handelte es sich im Wesentlichen um die Einrichtung einer Videoüberwachung des S-Bahnparkplatzes sowie des Zugangsbereichs zum Bahnhof. Diesbezüglich wurde am 10.07.2014 ein Ortstermin mit einem Vertreter der Fa. TFA am P&R Parkplatz des S-Bahnhofes Merzenich mit folgender Einschätzung durchgeführt: „Generell sollte die Thematik „Videoüberwachung“ auf öffentlichen Plätzen in Ihren Reihen expliziert durchleuchtet werden. Sollen Sie dann die Überlegung bezüglich Videotechnik weiter verfolgen wollen, fassen wir an der Stelle unsere bereits angesprochen Punkte zusammen. Punkt 1: Die Anzahl der Videokameras wird auf Grund der gewünschten Bildanforderungen und die zu überwachenden Flächen in einer ersten Schätzung bei ca. 30 Stück liegen. (eine genaue Projektierung hat nicht stattgefunden ist aber zwingend erforderlich. Befestigung der Kameras evt. an bestehenden Beleuchtungsmasten) Punkt 2: Eine Optimierung der Beleuchtung auf der Parkplatzfläche zur Nutzung von Videotechnik ist erforderlich. Punkt 3: Erdarbeiten für die Erstellung des erforderlichen Leitungsnetzes zur Anschaltung der Videokameras sind zwingend erforderlich. Punkt 4: Einhausung der Videoserver-/ Technik an geeigneter Stelle. Diese Einhausung sollte sowohl gegen Vandalismus geschützt werden (Einbruchmeldetechnik) als auch klimatechnischen Anforderung entsprechen. Unser Fazit: Die Einrichtung einer Videoüberwachung auf der o.g. Fläche ist sehr aufwendig. Ebenfalls sollten bei Auswahl der Kameras und deren Standorte wetterbedingte Einflüsse beachtet werden. Auszug 3. Sitzung 1 von 2 Weiter geben wir zu bedenken, dass auf Grund von verdeckten Bereichen (parkende Autos/ LKW´s) mögliche tatverdächtige Personen nicht eindeutig zu identifizieren sind. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser kurzen Stellungnahme einen Überblick zum o.g. Sachverhalt geben konnten. Eine Ausarbeitung der Gesamtkosten ist ohne Einholung der Preisgestaltung der Erdarbeiten zur Leitungsführung, Optimierung der Lichtverhältnisse sowie der Erstellung eines Technikbereiches zur Verwaltung der Videoserver nicht möglich. Die Video-Komponenten belaufen sich laut Hersteller auf Grund einer groben Kostenschätzung alleine auf ca. 45.000€ ohne Montage.“ Die Speicherung erhobener Daten ist nach § 29 b Abs. 2 DSG NRW nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken zulässig, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es darum geht, zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz bei Beschädigung des öffentlichen Eigentums durchzusetzen. Auch die Gefahr der Wiederholung vandalistischer Akte dürfte hinreichend Grund sein, das Material zwecks Wiedererkennung der Täter (vorläufig) aufzubewahren. Am 14.07.2014 wurde eine diesbezügliche Anfrage an den Landesdatenschutzbeauftragen gerichtet, die bisher unbeantwortet geblieben ist. Niederschrift 3. Sitzung 2 von 2