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Beschlusstext (Rechtliche Aspekte zur Fernwärmeversorgung Morschenich-Neu; Anfrage der AfM-Fraktion vom 27.08.2014)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
82 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
16.09.14, 13:12
Aktualisiert
16.09.14, 13:12
Beschlusstext (Rechtliche Aspekte zur Fernwärmeversorgung Morschenich-Neu;
Anfrage der AfM-Fraktion vom 27.08.2014) Beschlusstext (Rechtliche Aspekte zur Fernwärmeversorgung Morschenich-Neu;
Anfrage der AfM-Fraktion vom 27.08.2014)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Merzenich vom 11.09.2014. Öffentliche Sitzung Mitteilungen der Verwaltung 8.1 Rechtliche Aspekte zur Fernwärmeversorgung Morschenich-Neu; Anfrage der AfM-Fraktion vom 27.08.2014 Am 27.08.2014 hat die AfM-Fraktion angefragt, ob die derzeit gültige Fernwärmeversorgungssatzung für das Baugebiet Morschenich-Neu vom 25.10.2013 mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Thema Fernwärmeversorgung im Einklang steht. Unser Rechtsberater PWC nimmt hierzu wie folgt Stellung: „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2005 ist aufgrund einer alten, und auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichts bereits überholten Rechtslage nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg getroffen worden. Darauf weist das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich hin (Rdnr. 11 der Entscheidungsgründe). Nach der, für die Beurteilung der Fernwärmesatzung der Gemeinden in BadenWürttemberg geltenden Bestimmung in § 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg von 1983 war der Klima- und Ressourcenschutz noch nicht als rechtfertigender Grund für die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges eingeführt. Die entsprechende Änderung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, mit der auch der Klima- und Ressourcenschutz als Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt wurde, wurde erst im Juli 2005 eingeführt. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist mithin für die Fernwärmesatzung in Merzenich irrelevant, da sie sich auf die besondere Rechtslage nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg bezieht, die mit der Rechtslage in NordrheinWestfalen nicht übereinstimmt. Die der angeführten Entscheidungsgrundlage zu Grunde liegende Rechtslage in Baden-Württemberg ist zudem überholt. Im Gegenteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht inzwischen die Zulässigkeit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges an Fernwärmeversorgungsanlagen durch die Gemeinden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich in seiner Entscheidung vom 25.01.2006 (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 8 C 13.05) auch im Hinblick auf die - im Gegensatz zum nordrheinwestfälischen Landesrecht - einschränkend unter dem Staatsziel des Umweltschutzes (Art. 20 a GG) in die Gemeindeordnung SchleswigHolstein eingeführte Bestimmung zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs Auszug 2. Sitzung 1 von 2 durch eine Gemeinde festgestellt, dass diese im Einklang mit Art. 28 Grundgesetz steht, ein Anschluss- und Benutzungszwang durch die Gemeinde also angeordnet werden darf. Die rechtlichen Anforderungen der Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an Fernwärmeversorgungsanlagen in Nordrhein-Westfalen unterscheidet sich zudem maßgeblich von der Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern, z.B. BadenWürttemberg oder Schleswig-Holstein. Sie eröffnet den Gemeinden einen wesentlich größeren Entscheidungsspielraum. Nach § 9 Gemeindeordnung NRW gilt, dass die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben können. Die Satzung kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Für die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen ist unabhängig von besonderen Umweltschutz- oder Klimazielen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung gestattet. Die Gemeindeordnung NRW ist im Hinblick auf den “öffentlichen Zweck“ für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges viel weniger restriktiv, als dies in den meisten anderen Bundesländern der Fall ist (Rehn/Cronauge, aaC § 9, 111,2). Es muss nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen lediglich irgendein öffentliches Bedürfnis vorliegen, dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges rechtfertigt (Rehn/Cronauge aaO). Ihre Gründe für die Rechtfertigung der Fernwärmesatzung hat die Gemeinde auch in der Satzung deutlich gemacht. Das öffentliche Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang bekräftigt die Gemeinde Merzenich in ihrer Fernwärmesatzung ausdrücklich dahingehend, dass sie die Anordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zur Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und zur langfristigen Sicherung der Versorgung trifft. Damit hat die Gemeinde Merzenich ihrer Satzung ein öffentliches Bedürfnis im Hinblick auf Umweltschutz und sparsame Verwendung von natürlichen Ressourcen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegt.“ Niederschrift 2. Sitzung 2 von 2