Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
08.12.16, 15:03
Aktualisiert
08.12.16, 15:03
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 611/2016
Az.: -2-
Amt: - 2 BeschlAusf.: - 20 / - 270 Datum: 30.11.2016
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner, Bürgermeister
BM
gez. Cöln
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
13.12.2016
Bemerkungen
zur Kenntnis
Wettbürosteuer
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung einer Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer vorzubereiten.
Begründung:
In der Sitzung des Haupt-, Personal- und Finanzausschusses am 29.11.2016 wurde im Rahmen
der Haushaltsberatung die Frage nach einer Besteuerung von Wettbüros gestellt.
Wie in der Sitzung mitgeteilt, wurden hierzu bereits erste Überlegungen in der Verwaltung angestellt.
Die Vergnügungsstätten mit Spielautomaten unterliegen bereits einer Besteuerung nach der Vergnügungssteuersatzung. Demgegenüber unterliegen Wettbüros bisher nicht der Besteuerung.
Gleichwohl ist aus ordnungspolitischen Gründen über eine Besteuerung nachzudenken, da ähnlich
wie bei den Spielautomaten eine Eingrenzung sinnvoll erscheint. Zudem wird auch aus Gründen
der Gleichbehandlung mit den Spielautomatenstandorten eine derartige Besteuerung als sinnvoll
angesehen.
In den vergangenen zwei Jahren haben verschiedene Kommunen daher sogenannte Wettbürosteuern „eingeführt“ und dies durch eine gesonderte Satzung reglementiert. Beispielhaft ist hierzu die entsprechende Satzung der Stadt Troisdorf (rd. 76.000 Einwohner) beigefügt. Dort werden
aufgrund § 3 der Satzung 10,00 €/m² je Kalendermonat erhoben. Für die Stadt Erftstadt könnte
sicherlich ein 5stelliger Betrag erwartet werden. Die Größenordnung müsste allerdings durch die
weitere Herbeiziehung von Unterlagen noch genau ermittelt werden.
Der Erhebungsaufwand wird sich nach den eindeutigen Regelungen in der beispielhaft beigefügten
Satzung in Grenzen halten. Nicht abzusehen ist allerdings, welcher Aufwand evtl. entstehen kann
im Rahmen der Beitreibung und Vollstreckung von evtl. offen gebliebenen Forderungen.
Im Rahmen einer aus ordnungspolitischen Gründen einheitlichen Besteuerung von Vergnügungsstätten wird seitens der Verwaltung befürwortet, eine entsprechende Satzung über die Erhebung
einer Wettbürosteuer vorzubereiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Aktuell muss ich jedoch darauf hinweisen, dass die Wettbürosteuer gemäß Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg nicht rechtmäßig erlassen werden kann. Nun hat das OVG Münster in drei Musterverfahren entschieden, dass die Einführung der Wettbürosteuer zulässig ist. Aufgrund der zwei
höchstrichterlichen konträren Entscheidungen hat das OVG Münster Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Vor Einführung der Wettbürosteuer möchte ich daher den Rat des Städte- und Gemeindebundes befolgen und zunächst die weitere Entwicklung abwarten, um somit ein
unnötiges Klageverfahren zu vermeiden. Sobald ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet werden kann, mache ich einen Vorschlag für einen möglichen Satzungsbeschluss.
In Vertretung
(Knips)
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