Daten
Kommune
Merzenich
Größe
17 kB
Datum
22.03.2012
Erstellt
26.03.12, 18:10
Aktualisiert
29.03.12, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
aus der Niederschrift über die 11. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses
der Gemeinde Merzenich vom 22.03.2012.
Öffentliche Sitzung
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6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil Golzheim)
1. Aufstellungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4
(Ortsteil Golzheim)
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetz
buch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 6. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich B 4
10/2012
Der Ausschussvorsitzende verwies auf die Sitzungsvorlage. Auf Nachfrage erläuterte die
Verwaltung, dass aus rechtlichen Gründen die Verhängung einer Veränderungssperre für
jedes Gewerbegebiet einzeln zu begründen sei. Daher sei eine generelle Veränderungssperre, bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet, nicht möglich.
Beschlussvorschlag 1:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Gemeinderat einstimmig,
die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 (Ortsteil
Golzheim) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB zu beschließen. Zusätzlich zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll für den Planbereich folgendes festgesetzt
werden:
1. Im Mischgebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Weiterhin sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs.
3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und werden ausgeschlossen.
2. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
Auszug 11. Sitzung
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Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gemäß § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl dem Gemeinderat einstimmig,
zur Sicherung der Planung im künftigen Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich B 4 den als Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre
nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Niederschrift 11. Sitzung
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