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Beschlusstext (Umsetzung der Vorschriften des § 61a Landeswassergesetz (LWG) in der Ortschaft Morschenich; hier: Dichtheitsprüfung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
13 kB
Datum
08.09.2011
Erstellt
12.09.11, 22:01
Aktualisiert
12.09.11, 22:01
Beschlusstext (Umsetzung der Vorschriften des § 61a Landeswassergesetz (LWG) in der Ortschaft Morschenich;
hier: Dichtheitsprüfung)

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Inhalt der Datei

Beschluss aus der Niederschrift über die 7. Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses der Gemeinde Merzenich vom 08.09.2011. Öffentliche Sitzung Mitteilungen der Verwaltung 7.1 Umsetzung der Vorschriften des § 61a Landeswassergesetz (LWG) in der Ortschaft Morschenich; hier: Dichtheitsprüfung Der § 61a Abs. 3 LWG verpflichtet die Eigentümer von privaten Grundstücken die im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutz oder Mischwasser auf Dichtheit prüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen müssen gem. § 61a Abs. 4 LWG bis spätestens 31.12.2015 erstmals durchgeführt werden. Die Sinnhaftigkeit der Durchführung von Dichtheitsprüfung bei Grundstücken, die in absehbarer Zeit umzusiedeln sind, ist jedoch generell in Frage zu stellen. Die anfallenden Kosten für die Prüfung und insbesondere für die ggf. Sanierung stehen in einem Missverhältnis zu dem etwaigen Nutzen für den Umweltschutz. Vor diesem Hintergrund setzte die Bauabteilung der Gemeinde Merzenich mit Schreiben vom 11.05.2011 das für die Gesetzgebung zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) über die Umsiedlungsmaßnahme der Ortschaft Morschenich und den Verfahrensstand ausführlich in Kenntnis. Seitens der Bauabteilung wurde die Aussetzung des Vollzuges der Vorschriften des § 61a Abs. 3 LWG für die Ortschaft Morschenich eingehend gefordert. Im Antwortschreiben vom 19.07.2011 teilte das Ministerium mit, dass die hier in Rede stehende Sondersituation von Umsiedlungsorten bei der Verabschiedung des § 61a nicht bedacht worden sei. Das Ministerium stellte fest, dass für die Grundstücke, die bis zum 31.12.2025 umzusiedeln seien, ein Missverhältnis bezüglich der anfallenden Kosten für die Dichtheitsprüfung und dem Nutzen für den Gewässerschutz bestehe. Insofern sei der atypischen Situation in Folge des Braunkohlentagebaus Rechnung zu tragen und der Vollzug des § 61a LWG für die Ortschaft Morschenich auszusetzen. Auszug 7. Sitzung 1 von 1