Daten
Kommune
Brühl
Größe
222 kB
Datum
16.11.2017
Erstellt
12.12.17, 15:51
Aktualisiert
12.12.17, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 11.12.2017
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
Brühl am 16.11.2017
Öffentliche Sitzung
3.
Bebauungsplan 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1.
Vereinfachte Änderung - Abwägungs- und Satzungsbeschluss -
415/2017
Ratsherr Riedel fragt, ob von der Verwaltung ein Ingenieurbüro beauftragt wurde, um das
Plangebiet hinsichtlich des hohen Methangehaltes zu bewerten und wie das Gefahrenpotenzial im Zuge dessen eingeschätzt werde.
Dezernent Schiffer klärt auf, dass es selbstverständlich eine gutachterliche Untersuchung gegeben habe. Diese wurde vom Bauherrn beauftragt. Entsprechende Maßnahmen werden seitens des Bauherrn umgesetzt.
Ratsherr Riedel meint, dass das Gefahrenpotenzial und der Umgang mit den vorhandenen Altlasten in den Bebauungsplanunterlagen nicht ausreichend beschrieben sei.
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter
Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung.
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung.
Abstimmungsergebnis:
12 / 1 / 1
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss
zu fassen:
II. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), den Bebauungsplan 04.07/3 „Ehemaliger
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 16.11.2017
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Zuckerfabriksteich“ 1. Vereinfachte Änderung einschließlich der Textlichen Festsetzungen
als Satzung und beschließt die zugehörige Begründung.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke: 389, 367,
388, 387und 428 (alle teilweise).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m Radius
(siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0
m Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553,
vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen
Grenze des Flurstücks 428,
durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes
389,
durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke 389,
367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 428, abgerundet durch einen 6,0 m Radius bestimmten Kreisbogen
(in östlicher Richtung).
Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha.
Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
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