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Beschlusstext (Obdachlosenbereich Lupinenweg hier: Tätigkeitsbericht der Beratungsstelle für wohnungslose Menschen im Lupinenweg des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. - Jahresbericht Juli 2016 - Dezember 2017)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
27.02.2018
Erstellt
29.03.18, 08:58
Aktualisiert
29.03.18, 08:58
Beschlusstext (Obdachlosenbereich Lupinenweg
hier: Tätigkeitsbericht der Beratungsstelle für wohnungslose Menschen im Lupinenweg des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. - Jahresbericht Juli 2016 - Dezember 2017) Beschlusstext (Obdachlosenbereich Lupinenweg
hier: Tätigkeitsbericht der Beratungsstelle für wohnungslose Menschen im Lupinenweg des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. - Jahresbericht Juli 2016 - Dezember 2017) Beschlusstext (Obdachlosenbereich Lupinenweg
hier: Tätigkeitsbericht der Beratungsstelle für wohnungslose Menschen im Lupinenweg des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. - Jahresbericht Juli 2016 - Dezember 2017)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 23.03.2018 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Sozialausschusses der Stadt Brühl am 27.02.2018 Öffentliche Sitzung 2. Obdachlosenbereich Lupinenweg hier: Tätigkeitsbericht der Beratungsstelle für wohnungslose Menschen im Lupinenweg des Sozialdienstes katholischer Frauen und Männer für den Rhein-Erft-Kreis e.V. - Jahresbericht Juli 2016 - Dezember 2017 19/2018 Frau Domsch (SKFM) berichtet über Ihre Arbeit im Obdachlosenbereich Lupinenweg. Der Bericht ist als Anlage der Vorlage beigefügt ist. Frau Richter (SPD) bedankt sich bei Frau Domsch für den ausführlichen Bericht und fragt die Ausschussmitglieder, ob es hierzu noch Fragen gibt. Herr Egidi (GRÜNE) fragt nach dem Alter der Kinder, die im Lupinenweg wohnhaft sind. Frau Domsch (SKFM) erklärt, dass es sich hier um Kinder folgenden Alters handelt: Drei Kleinkinder im Alter von acht Monaten, zwei Jahren und dreieinhalb Jahren und drei Teenager im Alter von zwölf, vierzehn und fünfzehn Jahren. Die Kleinkinder werden zusätzlich durch die begleitende Elternschaft und die Familienhilfe betreut. Die Teenager gehen alle zur Schule. Sie betreut diese Familien ebenfalls sehr engmaschig. Herr Weitz (SPD) bittet um Mitteilung, ob Wohnungen nur in Brühl oder auch in den Nachbarkommunen gesucht werden? Frau Domsch (SKFM) teilt mit, dass es zunehmend schwieriger und zeitaufwendiger geworden ist, Wohnungen für die Obdachlosen zu finden. Die Wohnungen, die sie in den Nachbarkommunen anmieten könnte, werden von den Obdachlosen meist nicht angenommen. Viele möchten in Brühl bleiben. Herr Stilz (CDU) fragt nach, warum es so schwer ist, neuen Wohnraum für die Obdachlosen zu finden. Durch das geringe Einkommen, das dieser Personenkreis meist hat, werden die Mieten häufig durch Sozialleistungen übernommen. Frau Domsch (SKFM) erklärt, dass selbst bei der Gebausie Menschen mit Mietschulden nur mit einer Bürgschaft die Möglichkeit haben, eine Wohnung anzumieten. Eine Übernahme dieser Bürgschaften von städtischer Seite ist nicht immer möglich. Herr Weitz (CDU) berichtet von der Möglichkeit, die Miete bei Mietschulden direkt durch das Sozialamt oder das Jobcenter an den Vermieter zu zahlen. Er bittet die Verwaltung zu prüfen und in der Niederschrift zu beantworten, ob dies rechtlich auch ohne Zustimmung des Antragstellers möglich ist. Beantwortung der Frage in der Niederschrift:  Zahlung der Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter: Beschluss Sozialausschuss 27.02.2018 1 von 3 Nach § 35 SGB XII i.V.m. § 43a SGB XII (Gültigkeit ab 01.07.2018) können die Kosten der Unterkunft zunächst nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten an den Vermieter gezahlt werden. Direktzahlungen an den Vermieter sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn  Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,  Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,  konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder  konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Die obigen Voraussetzungen können nicht zwingend von einer Person angenommen werden, nur weil sie in einer Obdachlosenunterkunft lebt. In der Regel wird mit Leistungsempfängern im Einvernehmen eine Direktzahlung vereinbart. Soweit ein Anspruchsberechtigter jedoch nicht zustimmt, kann eine Direktzahlung oftmals erst vorgenommen werden, wenn es bereits zu Problemen (z.B. Mietrückständen) gekommen ist. Bei Leistungsbeziehern nach dem Wohngeldgesetz (§26 WoGG) verhält sich die Verfahrensweise ähnlich. Auch hier sollen Direktzahlungen nur erfolgen, wenn das Wohngeld nicht zur Zahlung der Miete oder Belastung verwendet wird oder Mietrückstände bestehen. Bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (Zuständigkeit des Jobcenters) sind die Regelungen des § 22 einschlägig. Diese beinhalten im Bezug auf die Zahlung der Miete direkt an den Vermieter nahezu deckungsgleiche Regelungen wie im SGB XII. Problematisch wird eine Direktzahlung bei allen Regelungen vor allem in den Fällen, in denen der Gesamtanspruch unter den Kosten der tatsächlichen Miete liegt. In diesen Fällen könnte nur ein Teil der Miete an den Vermieter gezahlt werden und der Hilfeempfänger hätte noch einen Eigenanteil zu leisten. Zuletzt kann eine fehlende Mitwirkung (beispielsweise Vorlage von Lohnabrechnungen, Rentenbescheiden,…) dazu führen, dass auch die Zahlung der Miete nicht (rechtzeitig) erfolgt. Mietschulden fallen ferner oft an, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind. In diesen Fällen sind auch Gewährung von Darlehen im Rahmen des SGB XII oder SGB II ausgeschlossen. Man kann demnach nicht pauschal sagen, dass die Mietkosten von Hilfeempfängern nach dem SGB II, SGB XII oder Wohngeldgesetz immer direkt und fristgerecht an den Vermieter erfolgen können und somit eine entsprechende Zahlung gesichert ist. Herr Stilz (CDU) bittet die Verwaltung, hier mit der Gebausie weitere Gespräche zu führen. Herr Zimmermann (FB 50) berichtet, dass dies regelmäßig geschieht, es gibt jedoch zurzeit keine Wohnungen bei der Gebausie für Einzelpersonen. Beschluss Sozialausschuss 27.02.2018 2 von 3 Herr Stilz (CDU) fragt nach, was der Brühler Politik nach Ablauf des Vertrages mit dem Sicherheitsdienst für den Lupinenweg vorgeschlagen werden soll und was von Seiten der Verwaltung zu diesem Thema vorbereitet wird. Frau Burkhardt (Dezernentin) teilt den Ausschussmitgliedern mit, dass bereits eine Vorlage für den Hauptausschuss am 16.04.2018 vorbereitet wird. Gleichzeitig wird eine Alternative zum Sicherheitsdienst gesucht und ein Konzept erarbeitet, das den Brühler Ordnungsdienst mehr einbezieht. Herr Stilz (CDU) regt an, die Möglichkeit eines aufsuchenden Ordnungsdienstes in Betracht zu ziehen. Weitere Fragen zu diesem Tagesordnungspunkt gibt es nicht. Beschluss: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Beschluss Sozialausschuss 27.02.2018 3 von 3