Daten
Kommune
Brühl
Größe
83 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
15.01.18, 18:27
Aktualisiert
15.01.18, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 15.01.2018
Stadt Brühl
Mitteilung
aus der Sitzung des Ausschusses für Bauen und Umwelt der Stadt Brühl am
21.11.2017
Öffentliche Sitzung
Anfragen
12.1 Überprüfung der relevanten Flächen zur Oberflächenwassergebühr
Ratsherr Gerharz (CDU) berichtet, dass die Verwaltung – beginnend im Brühler Süden –
den Anwohnern Fragbögen zur Ermittlung der für die Oberflächenwassergebühr relevanten Flächen zugeschickt wurden. Er hat erfahren, dass die Verwaltung keinen Unterschied
zwischen wasserundurchlässigen Befestigungen und Rasengittersteinen beziehungsweise
wasserdurchlässigem Pflaster bei der Gebührenermittlung macht. Dies ist nach einem
einschlägigen Verwaltungsgerichtsurteil auch zulässig. Er fragt sich nur, ob das so gewünscht ist? Seiner Meinung nach sollte in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, in der bezüglich wasserdurchlässigem Pflaster oder Rasengittersteinen derzeit keine Regelung besteht, festgesetzt werden, dass für derartige Befestigungen
Abschläge von der Oberflächenwassergebühr erfolgen. Beigeordneter Schiffer weist
darauf hin, dass bei der derzeitigen Gebührenermittlung durchaus nach der Abflusswirksamkeit differenziert wird. Fachbereichsleiter Schulz (FB 66) ergänzt, dass die aktuelle
einschlägige Fachliteratur bestätigt, dass die von den Herstellern zugesagten Versickerungsraten nach 8-12 Jahren nicht mehr zutreffen und diese Flächen dann abflusswirksam werden. Im Moment erfolgt nur eine Bestandsaufnahme. Die letzte Erfassung wurde
in den 70-er-Jahren durchgeführt, bei der die Eigentümer eine Selbstauskunft abgegeben
haben. Seitdem erfolgten die Fortschreibungen der gebührenrelevanten Flächen nur aufgrund erteilter Baugenehmigungen. Für die Neuauflage des Generalentwässerungsplans
wurde 2015 eine Befliegung und Auswertung des Befestigungsgrades des Stadtgebietes
durchgeführt, bei der die befestigten Flächen parzellenscharf und maßstabsgerecht dargestellt wurden. In den jetzt verschickten Erhebungsbögen wurden den Eigentümern die
Ergebnisse dargestellt und diese können die Ergebnisse bestätigen oder falsche Angaben
melden. Bei einigen Rückläufern wird beispielsweise die vollständige Versickerung des
anfallenden Regenwassers angegeben; Rückfragen beim Rhein-Erft-Kreis als Untere
Wasserbehörde ergeben jedoch, dass keine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis
vorhanden ist. Unklare Fälle werden auch vor Ort geprüft. Die Ergebnisse der Rückläufer
und gegebenenfalls durchgeführter Überprüfungen werden dann diesem Ausschuss vorgestellt. Dies kann jedoch erst Mitte 2018 erfolgen, wenn ein relevanter Teil der Grundstücke erfasst ist. Es liegt dann in der Hand dieses Ausschusses und des Rates entsprechende Änderungen in der Satzung zu beschließen. Man müsse bedenken, dass der
frühere Generalentwässerungsplan auf eher groben Schätzungen und Annahmen bezüglich der abflussrelevanten Flächen beruhte. Es ergaben sich in einigen Bereichen hydraulische Überlastungen, die tatsächlich nie eintraten. Mit der Befliegung und den örtlichen
Prüfungen können nun die tatsächlichen Verhältnisse viel genauer bestimmt werden, die
als deutlich bessere Planungsgrundlage für ABK-Maßnahmen bei hydraulischen KanalsaBeschluss Ausschuss für Bauen und Umwelt 21.11.2017
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nierungen dienen als frühere Annahmen. So könnten bereits eingestellte hydraulisch verursachte Kanalsanierungen entfallen, welches künftige Haushalte entlasten würde. Dies
ist umso wichtiger, da jetzt schon feststeht, dass der Aufwand der Regenwasserbeseitigung und –behandlung höher ist als für das Schmutzwasser. Sachkundiger Bürger
Winkelmann-Strack (GRÜNE) hat selber diesen Erhebungsbogen der Stadt erhalten und
hätte sich gewünscht, diese Aktion wäre vorab hier besprochen worden. In seinem Fall
wurden 300 m² Garten ohne ersichtlichen Grund als versiegelt eingestuft. Sein Flachdach
mit einer Kiwi-Pflanze wurde als Garten eingestuft. Er hat sein extensiv begrüntes Flachdach mit einer 20 cm dicken Lavasteinschicht bedeckt, welches seines Erachtens 90 %
des Regenwassers zurück hält. Natürlich hätte sein Flachdach einen Überlauf in das Kanalnetz aber das dies gar keine Berücksichtigung bei der Gebühr finden soll, hält er für
falsch. Diese Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen wurden schließlich auch zur
Auflage gemacht. Daher hält er eine intensive Diskussion im Rahmen der angekündigten
Verwaltungsvorlage für wichtig. Fachbereichsleiter Schulz (FB 66) klärt auf, dass von
den Eigentümern gemeldete Falscherfassungen vor Ort geprüft und anschließend korrigiert werden. Gründächer werden bei der Gebührenermittlung auch berücksichtigt, da deren Rückhaltung wissenschaftlich erwiesen ist. Ihm ginge es auch eher um die Grundstücke, deren Regenwasser von 200 m² Fläche auf einem 300 m² großen Grundstück versickern soll. Wenn etwas nicht plausibel wirkt, dienen solche örtlichen Überprüfungen
schlussendlich auch der Gebührengerechtigkeit.
Beschluss Ausschuss für Bauen und Umwelt 21.11.2017
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