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Beschlussvorlage (Neuorganisation sozialer Hilfen)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
227 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
29.05.18, 11:02
Aktualisiert
29.05.18, 11:02
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER I Soz. - Br Vorlage 950 /X.L. Datum: 29.05.2018 An den Ausschuss für Schule, Familie, Jugend, Soziales und Sport Sitzungstag: 05.06.2018 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 26.06.2018 Gemeinderat Sitzungstag: 03.07.2018 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Neuorganisation sozialer Hilfen Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt die Ausführungen zur regionalen Neuorganisation sozialer Hilfen zur Kenntnis. Er Rat erkennt den fachlichen, personellen und wirtschaftlichen Vorteil einer zentralen Erledigung der Leistungs - Sachbearbeitung in den Bereichen „Ambulante Soziale Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ zum 01. Januar 2019 und „Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Er beauftragt den Bürgermeister deshalb, zur Sitzung des Rates jeweilige Vorschläge für den Abschluss öffentlich -rechtlicher Dienstleitungsvereinbarungen vorzulegen. Der Rat begrüßt, unabhängig davon, die Erhaltung eines „Sozialstützpunkts Nettersheim“ als örtliche Anlaufstelle für Menschen aller Generationen in besonders schwierigen Lebenssituationen. Begründung: Der Kreis Euskirchen als gesetzlicher Träger der Sozialhilfe (im Folgenden: Sozialhilfeträger) hatte die Sachbearbeitung und Abrechnung der sozialen Hilfen außerhalb von Einrichtungen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz mit Satzung vom 29. Dezember 2004 mit Wirkung zum 01. Januar 2005 aufgrund entsprechender bundes- und landesgesetzlicher Ermächtigung auf die Kreis angehörigen Kommunen delegiert. Zwischenzeitlich wurde die Sozialhilfe, deren Rahmenbedingungen bundegesetzlich geregelt sind, vom Gesetzgeber mehrfach strukturell reformiert. Durch diese „Reformpakete“ bildeten sich im Laufe der Jahre Bearbeitungsschwerpunkte und veränderte Zuständigkeiten heraus. Die bedeutsamste, heute noch wirksame, war die sachliche und bearbeitungstechnische Trennung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Verantwortlichkeit der Jobcenter und der übrigen ambulanten Hilfen wie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Pflege und Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bis heute bei den Kreis angehörigen Kommunen. Die sehr allgemeine Rahmengesetzgebung, die sich in der Regel in der Beschreibung allgemeiner Hilfeszenarien erschöpft, zwingt den Sozialhilfeträger und die leitenden Sachverantwortlichen vor Ort fortwährend zur Interpretation des gesetzgeberischen Willens in Form von Richtlinien, Dienstanweisungen und Verfügungen. 3 Vielfältige, teilweise uneinheitliche oder gar widersprüchliche Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit durch alle Instanzen erschwert den Prozess der Meinungsbildung und – daraus abgeleitet – die Schaffung kontinuierlich beständiger Bearbeitungsvorgaben auf der Ebene des Sozialhilfeträgers und der beteiligten Kommunen. Die aktuell verfügbaren Gesetze, Richtlinien und Verfügungen verdichten sich zu einem „Dschungel“, was vor allem den Seiten- oder Neueinstieg in die Thematik erheblich erschwert. Die zunehmend komplexeren Anforderungen bedingten unlängst zusätzlich die Einführung einer erweiterten Software, die zwar den zusätzlichen Bedürfnissen der Bearbeitung entspricht, gleichwohl aber (bis heute) einen erheblichen Mehraufwand an Aus- und Fortbildung beim Sozialhilfeträger und vor allem bei den beteiligten Kommunen verursacht. Bis heute sind Ergänzungsschulungen unumgänglich, in speziellen Einsatzbereichen läuft die Anwendung bis heute nicht „rund“ (das mag damit zusammenhängen, dass die Anwendung ursprünglich für den Einsatz in großen, homogenen Verwaltungseinheiten konzipiert wurde, nicht jedoch für den gemeinschaftlichen, offenen Einsatz zwischen einem Sozialhilfeträger und den angeschlossenen Kommunen. Vor allem in den sehr kleinen, kreisangehörigen Einheiten (hierzu gehört auch die Gemeinde Nettersheim) mit durchgängigen „Mischarbeitsplätzen“ führt die Gesamtsituation zu einer erheblichen Verlagerung der „Standardsachbearbeitung“ auf die mittlere Leitungsebene und zwangsläufig zu einem Mangel adäquater, gleichwertig ausgebildeter, Vertretungsstrukturen. In der Vergangenheit konnte dieser Situation nur durch überproportionalen Einsatz der betroffenen Mitarbeiterschaft begegnet werden, um eine zeitnahe Versorgung der bedürftigen Menschen mit den gesetzlich definierten Ansprüchen sicherzustellen und so „gesetzes- und richtlinienkonform“ wie möglich zu arbeiten. Bearbeitungsdefizite in zeitlicher und/oder fachlicher Hinsicht waren und sind hierbei leider nicht zu vermeiden. Aufgrund dieser Situation hatten sich die Kommunen Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Schleiden vor geraumer Zeit entschlossen, rechtlichen Sachverstand und praktische Bearbeitungskontinuität am Standort Schleiden zu bündeln und dort im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit einen gemeinsamen Stützpunkt zu begründen. Die Erfahrungen werden in allen Kommunen weit überwiegend positiv beschrieben. Vor allem die Besorgnis der „weiten Wege für die schwächsten Glieder der Gesellschaft“, so die Beteiligten, hätte zerstreut werden können. Die Gemeinde Nettersheim hatte bislang keine Teilnahme an der Zusammenarbeit begründet, da der letztliche Standpunkt des Sozialhilfeträgers zur zukünftigen Organisation erst im Laufe der letzten Monate deutlich entwickelt wurde: Angestoßen durch den Bericht des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2015 über die Prüfung der Grundsicherungsleistungen beim Sozialhilfeträger selbst (sie werden zwischenzeitlich voll vom Bund ausgeglichen), und zusätzlich motiviert durch Prüfungsfeststellungen der dortigen Fach- und Kommunalaufsicht über die 4 Sozialhilfeverwaltung in den Kommunen, hat der Kreis Euskirchen Mitte 2017 eine gemeinsame Sonderarbeitsgruppe mit den Kommunen eingerichtet, die in mehrfachen Sitzungen unterschiedliche Handlungsszenarien beleuchtet und letztlich die Empfehlung ausgesprochen hat, dem Kreistag die Rücknahme der Delegation der Sozialhilfeverwaltung spätestens zum 01. Januar 2020 vorzuschlagen (der zuständige Fachausschuss des Kreistages war hierüber bereits im April 2018 grob unterrichtet worden, der Kreistag soll hierüber in der bevorstehenden Sitzungsphase abschließend beraten und beschließen, aufgrund des einheitlichen Meinungsbildes wird mit einer Zustimmung gerechnet). Nach der „Re – Delegation“ sind aus heutiger Sicht voraussichtlich drei „Bearbeitungsstandorte“ mit (sinnvoller fachlicher und räumlicher Nähe zu den Jobcentern – Standorten Euskirchen, Kall und Mechernich) geplant (über die Anbindung des heutigen „Zentralstandorts Schleiden“ wird bilateral verhandelt). Für die Gemeinde Nettersheim ergäbe sich, vor allem angesichts der beschriebenen Rahmenbedingungen, eine erhebliche fachliche, personelle und wirtschaftliche Entlastung., sodass im Vorgriff auf die entsprechenden Schritte des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Möglichkeiten eines öffentlich – rechtlichen Dienstleistungsvertrages – vorbehaltlich beiderseitiger politischer Willensbildung - zu erwägen wäre, bereits zum 01. Januar 2019 eine Übertragung der Sachbearbeitung in der Sozialhilfe an den „Zentralstandort Schleiden“ vorzunehmen. Dazu sind mit der Stadt Schleiden bereits vorbereitende, unverbindliche Gespräche geführt worden, die nach der Sitzung des Fachausschusses bis zur Sitzung des Rates Ergebnis orientiert vertieft werden sollten. Das mit der Thematik (bearbeitet werden zurzeit 8 Fälle Hilfe zum Lebensunterhalt, 2 Fälle Beihilfe zu Bestattungskosten, 40 Fälle Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 1 Fall einmalige Beihilfen zur Sicherung der Wohnung, 2 Fälle Hilfe zur Pflege in besonderen Fällen und 2 Fälle Hilfe in besonders schwierigen Lebenssituationen) betraute Personal (ca. 0,2 Stellen Fachbereichsleitung und ca. 0,4 Stellen Sachbearbeitung) ist bereits alternativ eingesetzt bzw. kann zur Entlastung der personellen Gesamtsituation weiterhin sinnvoll betrieblich verwendet werden. Unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe oder Rückgabe der Verantwortung für die Sozialhilfe soll hier vor Ort unter der bisherigen Leitung ein „Sozialstützpunkt“ erhalten bleiben, der vor allem für Menschen in schwierigen Lebenssituationen Anlaufstelle sein und „richtungsweisende Hilfestellungen“ anbieten soll, ohne in die Bearbeitung der künftig zuständigen Stellen einzugreifen. Die Themenfelder „Asyl, Ausländerrecht und Integration“ sollen ebenso hier vor Ort verblieben wie das Arbeitsfeld „Rentenversicherung“, um speziell hier weiter „nahe am Menschen“ arbeiten und somit konkrete Hilfen in konkreten Lebenssachverhalten ortsnah anzubieten. 5 Der Arbeitsbereich „Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz“ ist gekennzeichnet von sehr einheitlichen Bearbeitungsvorgaben und zwischenzeitlich geprägt von einer sehr niedrigen Fallzahl (aktuell nur 24 laufende Fälle). Der Personalanteil umfasst aktuell im „Overhead“ < 0,1 Stellenanteile und in der Sachbearbeitung etwa 0,1 Stellen. In der Regel müssen die Wohngeld – Kunden/innen nur einmal jährlich ihren Antrag erneuern bzw.- ansonsten - unterjährig Veränderungen mitteilen. Das geht in der Regel problemlos schriftlich. Gemessen an der sehr geringen Fallzahl und an den einheitlichen, für die Bürgerinnen und Bürger leicht nachvollziehbaren Antragserfordernissen und Arbeitsabläufen macht es Sinn, dieses Themenfeld über einen öffentlich – rechtlichen Dienstleistungsvertrag alsbald interkommunal auszulagern. Die Vorhaltung vertiefenden „Know Hows“ und Programmkapazitäten für einen so geringen Fallbestand macht in fachlicher, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht kaum noch Sinn. Die Gemeinde Kall hat im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Sachbearbeitung der bundesgesetzlich delegierten Pflichtaufgabe auch für die Gemeinde Hellenthal und die Stadt Schleiden mit übernommen, erfolgreich, wie allseits bestätigt wird. In ersten Vorgesprächen hat die Gemeinde Kall – vorbehaltlich entsprechender beiderseitiger politischer Willensbildung - Bereitschaft signalisiert, die Fälle der Gemeinde Nettersheim mit in die zentrale Bearbeitung zu übernehmen. Nach der Sitzung des Fachausschusses sollen diese bis zur Ratssitzung in Richtung eines beschlussfähigen Vertragsentwurfs vertieft werden. Die Vorgehensweise wurde vom zuständigen Teamleiter der Gemeinde Nettersheim aktiv mit entwickelt und der betroffenen Mitarbeiterin einvernehmlich kommuniziert. Die örtliche Personalvertretung ist im Einvernehmen unterrichtet. Sollte der Fachausschuss dem Rat die vorgeschlagenen Schritte empfehlen, wäre wie folgt zu verfahren:     vertiefende bilaterale Gespräche mit der Stadt Schleiden (Übernahme der Sachbearbeitung im Bereich SGB XII ab dem 01. Januar 2019) bzw. mit der Gemeinde Kall (Übernahme der Sachbearbeitung im Wohngeld zum nächstmöglichen Zeitpunkt) zur Vorbereitung beschlussfähiger öffentlich – rechtlicher Dienstleistungserträge Beschluss der Vertragsabschlüsse durch den Rat und Unterzeichnung der Vertragswerke Vorlage der Verträge zur Genehmigung an die Kommunalaufsicht praktische Vorbereitung der Übergabe der Bearbeitung durch die Fachabteilungen der Vertragspartner gez. Pracht ____________________ Bürgermeister