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Beschlusstext (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
85 kB
Datum
05.07.2017
Erstellt
04.09.17, 12:32
Aktualisiert
04.09.17, 12:32
Beschlusstext (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich"  1. Vereinfachte Änderung
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss -) Beschlusstext (BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich"  1. Vereinfachte Änderung
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss -)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 04.09.2017 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl am 05.07.2017 Öffentliche Sitzung 4. BP 04.07/3 "Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss - 224/2017 Herr Lamberty trägt vor und erläutert die drei Änderungen zu der vorherigen Planung bezüglich Baugrenze, Höhe und Feuerwehrzufahrt, sowie die Notwendigkeit dieser Änderung zur Umsetzung des Bauvorhabens. Ausschussvorsitzender Klug fragt, ob es trotz der veränderten Baugrenzen eine Verlängerung der Wesselinger Straße zur Sürther Straße möglich sei. Herr Lamberty erläutert, dass eine Verlängerung möglich sei. Die Planung bleibe im Bereich der Straße unberührt. Beschluss: I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 22, umfasst die Flurstücke: 389,367, 388, 387und 428 (alle teilweise). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden im Osten im Süden im Westen von der nördlichen Grenze des Flurstückes 428 beginnend am 6,0m Radius (siehe im Westen) über den südlichen Bogenanfangsgrenzpunkt des Wendehammers in östlicher Verlängerung hinaus, bis zum Schnittpunkt der 30,0 m Westparallelen zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, durch die 30,0 m Westparallele zum westlichen Fahrbahnrand der BAB 553, vom oben genannten Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Flurstücks 428, durch die südliche Grenze des Flurstücks 428 vom vorgenannten Schnittpunkt bis zur 11,80 m Ostparallelen der westlichen Grenze des Flurstückes 389, durch die 11,80 m Ostparallele der westlichen Grenzen der Flurstücke 389, 367, 388 und 387, bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 428, abgerundet durch einen 6,0m Radius bestimmten Kreisbogen (in östlicher Richtung). Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 05.07.2017 1 von 2 Das Plangebiet umfasst ca. 3,52 ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Beschluss: II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 04.07/3 „Ehemaliger Zuckerfabriksteich" 1. Vereinfachte Änderung. Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 05.07.2017 2 von 2