Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
11.05.2017
Erstellt
26.06.17, 16:49
Aktualisiert
26.06.17, 16:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 26.06.2017
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
Brühl am 11.05.2017
Öffentliche Sitzung
5.
Bebauungsplan 04.14 "Bergerstraße / Weißer Straße"
- Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss -
141/2017
Dezernent Schiffer erläutert vorweg, dass der Investor sich unabhängig von den Festsetzungen im Bebauungsplan dazu bereit erklärt, das Wohnprojekt an das Blockheizkraftwerk an der Straße An der alten Zuckerfabrik anzuschließen und dass er sich verpflichtet,
die vorhandenen Fernwärmekapazitäten zu nutzen. Die Satzung zum Anschluss und Benutzungszwang wird diesbezüglich um diesen Teilbereich ergänzt.
Herr Lamberty trägt zum Bebauungskonzept und zu den wesentlichen textlichen Festsetzungen vor.
Vorsitzender Klug hebt heraus, dass mit den im Bebauungsplan eingeschriebenen Geschosszahlen die maximalen Nutzungsebenen gemeint sind, d.h. über diese Zahlen hinaus gibt es keine weiteren Geschosse oder Nutzungsebenen und somit auch keine Nichtvollgeschosse.
Ratsherr Fuchs fragt nach, wie hoch der Anteil an Sozialwohnungen sein wird. Herr
Lamberty antwortet, dass der Wunsch seitens des Investors bestand viele Sozialwohnungen herzustellen, dies ist jedoch abhängig von dem Umfang der Fördermittel die für
dieses Vorhaben gewonnen werden können.
Vorsitzender Klug bestätigt, dass ursprünglich 100 % sozialer Wohnungsbau geplant
war, dass allerdings in der Folgediskussion in diesem Ausschuss eine Durchmischung
gewünscht wurde und insofern bereits eine Obergrenze für sozialen Wohnungsbau von
max. 70% angenommen wurde. Nach seiner Einschätzung ist auch dies unrealistisch.
Ratsherr vom Hagen plädiert dafür, zumindest eine Quote von 50 % für den Anteil Sozialwohnungen festzusetzen. Unabhängig davon wünscht er, dass analog zum Umgang mit
Baumarten im öffentlichen Verkehrsraum auch in den privaten Gärten ausschließlich heimische Baumarten festgesetzt werden.
Ratsherr Fuchs erkennt im Straßenraum der Weißer Straße "senkrecht parken" und
fragt, ob dies auch die Verbreiterung der Weißer Straße erfordert. Herr Lamberty bestätigt dies.
Vorsitzender Klug geht auf die Anregung von Ratsherr vom Hagen bezüglich des sozialen Wohnungsbaus ein. Im Bebauungsplan können lediglich Flächen vorgesehen werden,
die angesprochenen Quoten können allenfalls im städtebaulichen Vertrag verankert werden. Ratsherr vom Hagen regt nochmal an, dass er die Quoten für sozialen Wohnraum
im Bebauungsplan festgesetzt haben möchte.
Dezernent Schiffer bestätigt die Aussage von Vorsitzendem Klug, dass im Bebauungsplan nur konkrete Flächen für sozialen Wohnungsbau festgesetzt werden können. Quoten
können lediglich im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden.
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.05.2017
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Ratsherr Dr. Kollenberg fragt, warum die am südlichen Rand liegende Fläche 252 in rosa und nicht in grün festgesetzt. Herr Lamberty erläutert, dass diese rosa Fläche somit
zur Wohnbaufläche insgesamt hinzugerechnet werden und damit auch z.B. bei der Berechnung der Grundflächenzahl angesetzt werden kann. Dies kann bei einer Grünfestsetzung als private Grünfläche hingegen nicht gemacht werden. Ratsherr Dr. Kollenberg
fragt weiterhin, wie viele Stellplätze je Wohneinheit in der Tiefgarage geplant sind. Herr
Lamberty antwortet hierzu, dass im Bebauungsplan kein Schlüssel hierfür vorgesehen ist.
Dies wird im Baugenehmigungsverfahren geregelt. Nach seinem Kenntnisstand werden
es ca. 125 Stellplätze sein und dies wird einer Quote von ca. 1 Stellplatz je Wohneinheit
entsprechen.
Ratsherr Dr. Kollenberg bittet die Verwaltung, die verkehrliche Situation zu prüfen und
im Blick zu behalten, wenn und solange die K 7-Verschwenkung nicht kommt. Er sieht
erheblichen Missstand bezüglich der Stellplatzsituation und auch bezüglich des zunehmenden Verkehrs für den individuellen motorisierten und für den Fahrradverkehr, wie
auch für den öffentlichen Nahverkehr.
Ratsherr vom Hagen stellt den Antrag, dass die Begründung zum Bebauungsplan unter
4.1. letzter Satz des 1.Absatzes geändert wird zu "… Entsprechend der Bereitstellung von
öffentlichen Mitteln ist Ziel der Planung sozial geförderte Wohnungen zu errichten."
Dezernent Schiffer schätzt eine solche Formulierung als problematisch ein. Er fragt bei
Schriftführer Kaiser nach der Anzahl zu fördernder Wohnungen im gesamten Rhein-ErftKreis. Schriftführer Kaiser antwortet, dass dies ca. 15 Wohneinheiten sein dürften.
[Nach Rücksprache mit dem Wohnungsamt beim Rhein-Erft-Kreis stehen für 2017 noch
ca. 7 Mio Euro für sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Eine konkrete Quotierung auf
die einzelnen kreisangehörigen Kommunen gibt es nicht. Im Schnitt entspricht dies bei
anteilig 700.000 Euro je Kommune ca. 2-3 Wohneinheiten.]
Dezernent Schiffer rechnet vor, dass damit ca. 1,5 Wohneinheiten bei der Stadt Brühl
gefördert werden könnten. Der städtebauliche Vertrag eröffnet die Möglichkeit unabhängig
vom geförderten Wohnungsbau ggf. auch nur ‚bezahlbaren Wohnungsraum‘ her zu stellen.
Ratsherr vom Hagen schlägt angesichts der geringen Fördersicherheit vor, den in Rede
stehenden Satz dann komplett zu streichen.
Dezernent Schiffer erklärt sich gerne hierzu bereit.
Vorsitzender Klug schließt sich dem Vorschlag an, dass der entsprechende Satz vollständig aus der Begründung zum Bebauungsplan entfernt wird. Anstelle dessen soll die
Verwaltung zum nächsten PStA das Verhandlungsergebnis mit dem Investor vortragen,
wie mit der Thematik geförderter Wohnungsbau umgegangen werden soll, insbesondere
welche Regelungen in den städtebaulichen Vertrag übernommen werden sollen.
Dezernent Schiffer ergänzt, sofern Zuständigkeit des Planungsausschusses gegeben ist
soll dies gern geschehen. Möglicherweise werden mit diesem Vertrag sowohl in liegenschaftliche wie auch in sozialrechtliche Dinge eingegriffen. Ratsherr Riedel bekräftigt,
dass in Brühl sozialer Wohnungsraum fehlt. Er bittet darum, die Situation um die Fördermittel schriftlich darzulegen. Dezernent Schiffer antwortet hierzu, dass konkrete Mittel für
die Stadt nicht zur Verfügung stehen. Mittel werden jeweils vorhabenbezogen beim RheinErft-Kreis beantragt und sind vielfach überzeichnet. Eine sichere Zuordnung von Fördermitteln ist damit nicht gegeben. Er sagt zu, dass das Volumen des Rhein-Erft-Kreises
schriftlich in der Niederschrift erfasst wird.
[Anm. des Schriftführers: Im Jahr 2017 verfügt der Rhein-Erft-Kreis insgesamt über 15,1
Mio Euro Fördermittel. Hiervon stehen - Stand Anfang Juni 2017 - nur noch ca. 7 Mio Euro
zur Verfügung. Als Zugangsvoraussetzung zu Fördermitteln ist die Baugenehmigung bis
zum 30.9.17 vorzulegen. Der Bewilligungsschluss beim Land ist der 30.11.17.]
Vorsitzender Klug lässt zu folgenden Punkten abstimmen:
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.05.2017
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Punkt 1: Gemäß Antrag von Ratsherr vom Hagen wird in der Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 4.1, 1. Absatz, letzter Satz komplett gestrichen.
Punkt 2: Im Protokoll wird festgehalten, dass vorbehaltlich der Prüfung in welche Ausschusszuständigkeit dieses Thema fällt, in der nächsten Sitzung ein Beschluss gefasst
wird, worüber der Anteil von gefördertem Wohnungsbau im städtebaulichen Vertrag geregelt wird.
Punkt 3: Die textlichen Festsetzungen A 7.1 und A 7.3 werden insoweit ergänzt, dass es
sich um heimische Arten handeln soll.
Beschluss:
I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722), die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.14 „Bergerstraße / Weißer Straße“
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 23 und umfasst die Flurstücke: 309,
295, 217, 249, 252, tlw. 281, 4 (beides Bergerstraße) und tlw. 310 (Weißer Straße).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Norden vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 5 entlang der südlichen
Grenze des Flurstücks 5 bis zu seinem südöstlichen Grenzpunkt, entlang der
westlichen Grenze des Flurstücks 308 in südliche Richtung, weiter in östlicher Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 307 bis zu seinem viertletzten Grenzpunkt, auf einer Linie über die Weißer Straße zum
mittleren Grenzpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 284,
im Osten
vom mittleren Grenzpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 284 zum
nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 284, entlang der östlichen Grenzen der Flurstücke 217 und 249,
im Süden
entlang der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 249, entlang
der südlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 252, entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 9 bis zu seinem westlichsten Grenzpunkt weiter
verlängert bis zum Schnittpunkt mit westlichen Bürgersteigkante des östlichen Bürgersteigs der Bergerstraße,
im Westen
von diesem Schnittpunkt in nördlich Richtung entlang der Bürgersteigkante
bis zum Bogenanfangspunkt der Einmündung der Weißer Straße, weiter in
einer gedachten Geraden bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks
5.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,31 ha.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.05.2017
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Beschluss:
II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 3
Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 04.14
"Bergerstraße / Weißer Straße".
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Auslegungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 11.05.2017
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