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Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung zur Bereitstellung überplanmäßiger Mittel hier: Rückzahlung von Erbpachtzinsen Bezug: VgLA 25.1.2016, Vorlagen-Nr. 14/2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
25.01.2016
Erstellt
12.02.16, 18:25
Aktualisiert
12.02.16, 18:25
Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung zur Bereitstellung überplanmäßiger Mittel
hier: Rückzahlung von Erbpachtzinsen
Bezug: VgLA 25.1.2016, Vorlagen-Nr. 14/2016) Beschlusstext (Dringlichkeitsentscheidung zur Bereitstellung überplanmäßiger Mittel
hier: Rückzahlung von Erbpachtzinsen
Bezug: VgLA 25.1.2016, Vorlagen-Nr. 14/2016)

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Brühl, den 09.02.2016 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Brühl am 25.01.2016 Öffentliche Sitzung Dringlichkeitsentscheidungen 3.1 Dringlichkeitsentscheidung zur Bereitstellung überplanmäßiger Mittel hier: Rückzahlung von Erbpachtzinsen Bezug: VgLA 25.1.2016, Vorlagen-Nr. 14/2016 20/2016 Bürgermeister Freytag berichtet, dass die entsprechende Vorlage im Vergabe- und Liegenschaftsausschuss vertagt worden sei. Unabhängig davon könne der Hauptausschuss allerdings die Mittel bereitstellen, da die vorgeschlagene Finanzierung natürlich nur auf Basis des eigentlichen Beschlusses zum Tragen komme. Fraktionsvorsitzender Klug (CDU) führt aus, der damals geschlossene Vertrag offensichtlich nicht den Gepflogenheiten des Erbbaurechts entspreche. Der Rückzahlungswert sei in einer absoluten Primitivrechnung ermittelt worden ohne Berücksichtigung des sog. Vervielfältigers als zentraler Maßstabgeber. Er erläutert im Folgenden die Berechnung anhand von Formeln und bietet an, diese zur Verfügung zu stellen. Lege man seine Berechnung zugrunde, komme man auf eine Rückzahlung in Höhe von 12.500 € bis max. 24.500 €. In der Vorlage sei hingegen von 83.000 € die Rede. Er bitte daher um Vorlage des Vertrages. Darüber hinaus hätte er gerne gewusst, welcher Erbpachtzins aktuell gezahlt werde und ob es richtig sei, dass der Erbpachtnehmer für 99 Jahre in Vorlage getreten sei mit dem in der Vergabeausschussvorlage genannten Betrag. Wenn dies der Fall sei, würde dies pro Quadratmeter einen Erbpachtzins von 1,03 € pro qm ausmachen. Vor einer Entscheidung müssten all diese grundlegenden Informationen bekannt sein. Hinzu komme, dass das Gebäude sich aufgrund von Informationen des CDU-Kollegen Stilz in einem so desolaten Zustand befinde – die Keller sollen komplett durchfeuchtet und verschimmelt sein – dass eine Bewohnung alleine aus gesundheitlichen Gründen höchst fraglich sei. Die Caritas sei vor einiger Zeit ebenfalls an dem Haus interessiert gewesen. In der in Auftrag gegebenen Untersuchung durch einen Bausachverständigen sei dringend von der Nutzung des Hauses abgeraten worden. Abschließend schlägt er vor, einen Ortstermin anzubieten, damit sich interessierte Ratsmitglieder das Objekt ansehen könnten. Bürgermeister Freytag sagt zu, die aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. Er erinnert daran, dass in der damaligen Zeit Immobilien kostenfrei und nur gegen Erstattung der Betriebskosten an Wohlfahrtsverbände übertragen worden seien. Da auch Renovierungen angestanden hätten, habe man die Übergabe im Wege des Erbbaurechts gewählt. Aus diesem Grunde sei der Erbpachtzins auf einer sehr günstigen Basis errechnet und mit einem Einmalbetrag abgegolten worden. Seines Wissens sei eine Rücknahmeregelung nicht vertraglich vereinbart worden, da die Erbpachtverträge auf Dauer ausgerichtet geweBeschluss Hauptausschuss 25.01.2016 1 von 2 sen seien. Aus diesem Grunde gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer Vertragsrückabwicklung. Zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages gebe es verschiedene Verfahren, die im vorliegenden Fall zur Ermittlung der Rückzahlungssumme herangezogen worden seien. Im Übrigen sei er sicher, dass der Zustand des Hauses von den Fachleuten der Gebausie gesichtet worden sei. Auch dies werde er noch einmal prüfen und mitteilen. Abschließend verweist er nochmals auf die in der Vorlage dargestellte Dringlichkeit und bittet um Zustimmung zur Bereitstellung der notwendigen Mittel unter der Zusage, dass diese selbstverständlich nur ausgegeben würden, wenn es zum Vertragsabschluss komme. Die abschließende Entscheidung liege beim Vergabe- und Liegenschaftsausschuss. Ratsherr Gerharz (CDU) stellt klar, dass das Gebäude nicht der AWO sondern der Stadt Brühl gehöre. Insofern dürfe dessen Wert bei der Berechnung keine Rolle spielen. Bürgermeister Freytag erklärt, dass Grundstück und Gebäude per Erbbaurecht im Eigentum der Arbeiterwohlfahrt liegen würden. Die Stadt Brühl sei Erbbaurechtsgeber, hätte aber aufgrund des Vertrages in den nächsten 70 Jahren keinerlei Einfluss. Ratsherr Gerharz (CDU) bittet, diese Eigentumsverhältnisse in einer neuen Vorlage deutlicher herauszustellen. Hinweis: In der Vorlage 14/2016 für die VgLA-Sitzung am 25.1.2016 ist dies ausdrücklich im ersten Satz der Erläuterungen erwähnt: „Der o.g. Erbbaurechtsvertrag über die Nutzung des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude wurde am 11.9.1986 mit einer Laufzeit von 99 Jahren geschlossen.“ Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 83.500 € bei Kostenstelle 11 13 00 00 (Grundstücksmanagement), Sachkonto 523800 (Erstattungen an übrige Bereiche) Deckung: Mehreinnahme bei Sachkonto 441103 Erbbauzinsen, Kostenstelle 11130000 Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss Hauptausschuss 25.01.2016 2 von 2