Daten
Kommune
Brühl
Größe
91 kB
Datum
25.01.2016
Erstellt
12.02.16, 18:25
Aktualisiert
12.02.16, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 09.02.2016
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Brühl am 25.01.2016
Öffentliche Sitzung
Dringlichkeitsentscheidungen
3.1 Dringlichkeitsentscheidung zur Bereitstellung überplanmäßiger
Mittel
hier: Rückzahlung von Erbpachtzinsen
Bezug: VgLA 25.1.2016, Vorlagen-Nr. 14/2016
20/2016
Bürgermeister Freytag berichtet, dass die entsprechende Vorlage im Vergabe- und Liegenschaftsausschuss vertagt worden sei. Unabhängig davon könne der Hauptausschuss
allerdings die Mittel bereitstellen, da die vorgeschlagene Finanzierung natürlich nur auf
Basis des eigentlichen Beschlusses zum Tragen komme.
Fraktionsvorsitzender Klug (CDU) führt aus, der damals geschlossene Vertrag offensichtlich nicht den Gepflogenheiten des Erbbaurechts entspreche. Der Rückzahlungswert
sei in einer absoluten Primitivrechnung ermittelt worden ohne Berücksichtigung des sog.
Vervielfältigers als zentraler Maßstabgeber. Er erläutert im Folgenden die Berechnung
anhand von Formeln und bietet an, diese zur Verfügung zu stellen. Lege man seine Berechnung zugrunde, komme man auf eine Rückzahlung in Höhe von 12.500 € bis max.
24.500 €. In der Vorlage sei hingegen von 83.000 € die Rede. Er bitte daher um Vorlage
des Vertrages.
Darüber hinaus hätte er gerne gewusst, welcher Erbpachtzins aktuell gezahlt werde und
ob es richtig sei, dass der Erbpachtnehmer für 99 Jahre in Vorlage getreten sei mit dem in
der Vergabeausschussvorlage genannten Betrag. Wenn dies der Fall sei, würde dies pro
Quadratmeter einen Erbpachtzins von 1,03 € pro qm ausmachen.
Vor einer Entscheidung müssten all diese grundlegenden Informationen bekannt sein.
Hinzu komme, dass das Gebäude sich aufgrund von Informationen des CDU-Kollegen
Stilz in einem so desolaten Zustand befinde – die Keller sollen komplett durchfeuchtet und
verschimmelt sein – dass eine Bewohnung alleine aus gesundheitlichen Gründen höchst
fraglich sei. Die Caritas sei vor einiger Zeit ebenfalls an dem Haus interessiert gewesen.
In der in Auftrag gegebenen Untersuchung durch einen Bausachverständigen sei dringend
von der Nutzung des Hauses abgeraten worden. Abschließend schlägt er vor, einen Ortstermin anzubieten, damit sich interessierte Ratsmitglieder das Objekt ansehen könnten.
Bürgermeister Freytag sagt zu, die aufgestellten Behauptungen zu überprüfen. Er erinnert daran, dass in der damaligen Zeit Immobilien kostenfrei und nur gegen Erstattung der
Betriebskosten an Wohlfahrtsverbände übertragen worden seien. Da auch Renovierungen
angestanden hätten, habe man die Übergabe im Wege des Erbbaurechts gewählt. Aus
diesem Grunde sei der Erbpachtzins auf einer sehr günstigen Basis errechnet und mit einem Einmalbetrag abgegolten worden. Seines Wissens sei eine Rücknahmeregelung
nicht vertraglich vereinbart worden, da die Erbpachtverträge auf Dauer ausgerichtet geweBeschluss Hauptausschuss 25.01.2016
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sen seien. Aus diesem Grunde gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich einer Vertragsrückabwicklung. Zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages gebe es verschiedene
Verfahren, die im vorliegenden Fall zur Ermittlung der Rückzahlungssumme herangezogen worden seien.
Im Übrigen sei er sicher, dass der Zustand des Hauses von den Fachleuten der Gebausie
gesichtet worden sei. Auch dies werde er noch einmal prüfen und mitteilen.
Abschließend verweist er nochmals auf die in der Vorlage dargestellte Dringlichkeit und
bittet um Zustimmung zur Bereitstellung der notwendigen Mittel unter der Zusage, dass
diese selbstverständlich nur ausgegeben würden, wenn es zum Vertragsabschluss komme. Die abschließende Entscheidung liege beim Vergabe- und Liegenschaftsausschuss.
Ratsherr Gerharz (CDU) stellt klar, dass das Gebäude nicht der AWO sondern der Stadt
Brühl gehöre. Insofern dürfe dessen Wert bei der Berechnung keine Rolle spielen.
Bürgermeister Freytag erklärt, dass Grundstück und Gebäude per Erbbaurecht im Eigentum der Arbeiterwohlfahrt liegen würden. Die Stadt Brühl sei Erbbaurechtsgeber, hätte
aber aufgrund des Vertrages in den nächsten 70 Jahren keinerlei Einfluss.
Ratsherr Gerharz (CDU) bittet, diese Eigentumsverhältnisse in einer neuen Vorlage deutlicher herauszustellen.
Hinweis:
In der Vorlage 14/2016 für die VgLA-Sitzung am 25.1.2016 ist dies ausdrücklich im ersten
Satz der Erläuterungen erwähnt:
„Der o.g. Erbbaurechtsvertrag über die Nutzung des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude wurde am 11.9.1986 mit einer Laufzeit von 99 Jahren geschlossen.“
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO
die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 83.500 € bei Kostenstelle 11 13 00
00 (Grundstücksmanagement), Sachkonto 523800 (Erstattungen an übrige Bereiche)
Deckung:
Mehreinnahme bei Sachkonto 441103 Erbbauzinsen, Kostenstelle 11130000
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss Hauptausschuss 25.01.2016
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