Daten
Kommune
Brühl
Größe
152 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
29.11.16, 18:27
Aktualisiert
29.11.16, 18:27
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Inhalt der Datei
Brühl, den 29.11.2016
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Rates der Stadt Brühl am 31.10.2016
Öffentliche Sitzung
Wegen Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot zu wiederholende Tagesordnungspunke aus der Ratssitzung vom 12.09.2016
4.4 Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-MeitnerStraße"
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -
204/2016
Beschluss:
Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die
Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“.
Satzung
der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB)
für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-MeitnerStraße“ vom 12.09.2016.
Der Rat der Stadt Brühl hat am 12.09.2016 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und
17 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für
das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“
eine Veränderungssperre beschlossen.
§1
Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen:
In der Flur 23 die Flurstücke 300, 307 und 308.
(Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:2.000)
§2
Beschluss Rat 31.10.2016
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Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt:
3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft
die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt:
4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§3
Inkrafttreten und Fristen
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.
Sie tritt außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan
in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Entschädigung
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns
oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist
den Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB).
Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungs-berechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der
Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend.
Brühl, 13.09.2016
Beschluss Rat 31.10.2016
Der Bürgermeister
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(Dieter Freytag)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet
des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise- Meitner-Straße“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Hinweise:
Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der
Stadt Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 123 und A 125 eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Brühl, 13.09.2016
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Abstimmungsergebnis:
Beschluss Rat 31.10.2016
einstimmig
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