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Beschlusstext (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße" - Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
151 kB
Datum
12.09.2016
Erstellt
18.10.16, 15:24
Aktualisiert
18.10.16, 15:24
Beschlusstext (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Beschlusstext (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Beschlusstext (Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 18.10.2016 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Rates der Stadt Brühl am 12.09.2016 Öffentliche Sitzung 7. Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-MeitnerStraße" - Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB - 204/2016 Beschluss: Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“. Satzung der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-MeitnerStraße“ vom 12.09.2016. Der Rat der Stadt Brühl hat am 12.09.2016 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen. §1 Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen: In der Flur 23 die Flurstücke 300, 307 und 308. (Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:2.000) §2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB: Beschluss Rat 12.09.2016 1 von 3 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden 2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt: 3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt: 4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Inkrafttreten und Fristen Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Entschädigung Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungs-berechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend. Brühl, 13.09.2016 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Beschluss Rat 12.09.2016 2 von 3 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise- Meitner-Straße“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hinweise: Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 123 und A 125 eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen. Brühl, 13.09.2016 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Abstimmungsergebnis: Beschluss Rat 12.09.2016 einstimmig 3 von 3