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Beschlusstext (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" - Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
153 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
15.02.16, 18:27
Aktualisiert
15.02.16, 18:27
Beschlusstext (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Beschlusstext (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Beschlusstext (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 09.02.2016 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Rates der Stadt Brühl am 14.12.2015 Öffentliche Sitzung 22. Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" - Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 BauGB - 442/2015 Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“. Satzung der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ vom 14.12.2015. Der Rat der Stadt Brühl hat am 14.12.2015 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen. §1 Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungs-sperre beschlossen: In der Flur 23 die Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 303, 304, 213, 305, 299, 390, 298, 302, 300, 307, 308, 5, sowie die Flurstücke 389 und 4 tlw. und in der Flur 24 die Flurstücke: 340, 338, 339 sowie die Flurstücke 1, 2, 3 und 5 tlw. und in der Flur 21 das Flurstück 514 (Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:5.000) §2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB: Beschluss Rat 14.12.2015 1 von 3 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden 2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt: 3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt: 4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Inkrafttreten und Fristen Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Entschädigung Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungs-berechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend. Brühl, 15.12.2015 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Beschluss Rat 14.12.2015 2 von 3 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-MeitnerStraße“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hinweise: Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 120, A 123 und A 125 eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen. Brühl, 15.12.2015 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Abstimmungsergebnis: Beschluss Rat 14.12.2015 einstimmig 3 von 3