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Beschlusstext (Schulische Inklusion)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
87 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
10.02.16, 15:23
Aktualisiert
10.02.16, 15:23
Beschlusstext (Schulische Inklusion) Beschlusstext (Schulische Inklusion)

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Brühl, den 09.02.2016 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Schulausschusses der Stadt Brühl am 10.11.2015 Öffentliche Sitzung 3. Schulische Inklusion 484/2015 Frau Schulrätin Kannen stellt anhand einer Power-Point-Präsentation Informationen zum Thema Inklusion vor: Lt. UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. „Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen (inklusiven), hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben.“ Die Übersetzung des englischen Wortes „inclusiv“ habe in der deutschen Sprache sowohl die Bedeutung inklusiv als auch integrativ. Lt. Bildungsforscher könne man Inklusion als ein Recht (Schule muss sich darauf einstellen, dass alle dorthin passen), Integration als einen Gnadenakt (Norm, in die andere integriert werden) bezeichnen. Die Umsetzung der Konvention in NRW erfolgte mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz in § 1, wonach für alle Kinder der erste Förderort die allgemeine Schule ist. Zudem stärkt das Gesetz den Elternwunsch. Eltern können wählen zwischen der Förderschule und der wohnortnächsten allgemeinen Schule, in der die personellen und sächlichen Voraussetzungen (Einschränkung, die das Inklusionsrecht in NRW hat) gegeben sind. Durch die Einschränkung kann der Schulträger entscheiden, welche Schule z.B. barrierefrei ausgebaut wird und dann für bestimmte Förderschwerpunkte gewählt werden kann bzw. muss. Ebenfalls eine Einschränkung stellt die nur teilweise Ausstattung der Schulen mit Sonderpädagogen und die Einrichtung von GL-Schulen für Kinder, die sonderpädagogische Unterstützung brauchen, dar. Der Rechtsanspruch greift aufsteigend. Im Moment bedeutet dies, dass Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in den Klassen 1 und 2 sowie 5 und 6 einen Rechtsanspruch haben. Dieser Anspruch erweitert sich pro Jahr um einen Jahrgang. Die Regelung beinhaltet, dass die Eltern beim Übergang auf die weiterführende Schule (erneut) das Wahlrecht zwischen Regelschule und Förderschule haben. Konsequenterweise sind die Anträge für die Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in erster Linie von den Eltern zu stellen. In Ausnahmefällen kann die Schule, auch gegen den Willen der Eltern, den Antrag stellen, wenn sich abzeichnet, dass ein Kind den Bildungsgang nicht erreichen kann und zieldifferent unterrichtet werden muss. Möglich ist das frühestens nach der Schuleingangsphase, spätestens am Ende der Klasse 6. Ebenfalls in Ausnahmefällen ist ein Antrag durch die Schule bei Fremd- oder Selbstgefährdung möglich. Beschluss Schulausschuss 10.11.2015 1 von 2 Die Vortragende verweist auf Zahlen über die sonderpädagogische Förderung in der aktuellen Bertelsmann-Studie. Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Förderbedarf bundesweit kontinuierlich ansteigt. Größere Differenzen zwischen den Zahlen in den einzelnen Bundesländern werfen die Frage auf, ob die Vergleichbarkeit gegeben ist. Offensichtlich gibt es keinen einheitlichen Standard. Neu eingeführt in NRW sei der Förderschwerpunkt „LES“ (Lern- und Entwicklungsstörung) für Kinder mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotional-soziale Entwicklung und Sprache. Dieser Förderschwerpunkt betrifft bundesweit ungefähr zwei Drittel aller Förderkinder. Für diese Schülerinnen und Schüler werden Mittel im Gemeinsamen Lernen für die personelle Ausstattung budgetiert. Hierdurch können auch Kinder, bei denen die Lern-und Entwicklungsstörungen nicht im Rahmen eines AOSF-Verfahrens festgestellt wurden, mitgefördert werden. Hier stelle sich das Problem zwischen normaler Heterogenität und sozialpädagogischem Unterstützungsbedarf. Seit 2008 müssen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung alle Schulformen individuelle Förderung leisten. Frau Schulrätin Kannen beantwortet im weiteren Sitzungsverlauf die Fragen der Ausschussmitglieder. Ratsfrau Mäsgen (Grüne) bedankt sich für die ausführliche Vorlage und für die Möglichkeit, dass das Thema in der erfolgten Form diskutiert werden konnte. Sie regt an, die Vorlage, insbesondere die Tabelle aus Anlage 1, aus der die Ausnutzung der Räumlichkeiten hervorgeht, als Grundlage für die Entscheidung über die sukzessive Ausstattung der Schulen für die inklusive Beschulung zu nutzen. Der Vorsitzende schließt den Tagesordnungspunkt mit einem von Beifall begleiteten Dank an Frau Schulrätin Kannen und der Anmerkung, dass er in der bildungspolitischen Diskussion den Begriff „exklusiv“ für Förderschulen als diskriminierend ansieht. Der Besuch an der Pestalozzi-Schule habe gezeigt, dass die dort unterrichteten Kinder nicht ausgeschlossen werden, sondern, dass sie gefördert und gestützt werden, wie es für sie notwendig ist. Belegt werde das durch die gleichbleibende Inanspruchnahme der Schulform „Förderschule“ trotz Ausweitung der Inklusion. Beschluss: Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Beschluss Schulausschuss 10.11.2015 2 von 2