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Beschlusstext (Einführung der Ehrenamtskarte für Nordrhein-Westfalen in der Stadt Brühl Bezug: Sitzung HA vom 12.05.2014, Vorlagen-Nr. 124/2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
92 kB
Datum
07.09.2015
Erstellt
02.10.15, 18:26
Aktualisiert
02.10.15, 18:26
Beschlusstext (Einführung der Ehrenamtskarte für Nordrhein-Westfalen in der Stadt Brühl
Bezug: Sitzung HA vom 12.05.2014, Vorlagen-Nr. 124/2014)

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Brühl, den 01.10.2015 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Rates der Stadt Brühl am 07.09.2015 Öffentliche Sitzung 7. Einführung der Ehrenamtskarte für Nordrhein-Westfalen in der Stadt Brühl Bezug: Sitzung HA vom 12.05.2014, Vorlagen-Nr. 124/2014 297/2015 Ratsherr Jung (SPD) berichtet, dass die Einführung der Ehrenamtskarte in der letzten Sitzung des Sozialausschusses am 01.09.2015 einstimmig beschlossen wurde. Beschluss: 1. Der Rat beauftragt den Bürgermeister, die Vereinbarung zur Einführung der „Ehrenamtskarte in Nordrhein-Westfalen“ mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu treffen. 2. Der Rat beschließt die Ausgabe der Ehrenamtskarte an nachstehende Kriterien zu binden:  Ausgabe der Karten auf Antrag an Bürgerinnen und Bürger, die länger als ein Jahr mind. 5 Stunden/Woche bzw. mind. 250 Stunden/Jahr ehrenamtlich tätig sind, sowie an Jugendliche, die Inhaber/innen der Juleika sind.  Ehrenamtliche, die eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pauschale nicht mehr als die entstandenen Kosten deckt (z. B. Fahrtkosten). Auch Ferienhelfer, die gering vergütet werden, können die Ehrenamtskarte erhalten. Freiwillige, die in freien Initiativen ohne eigenen Rechtsstatus arbeiten und daher keine Bestätigung durch ihren Vorstand erhalten können, haben die Möglichkeit, sich ihren Einsatz durch andere Organisationen oder die Nutznießer ihrer Arbeit bestätigen zu lassen, beispielsweise durch Pfarrer oder Ärzte.  Zum geleisteten Zeitaufwand rechnet auch die Teilnahme an Schulungen, Supervisionen u. a.  Gemeinschaftsveranstaltungen, in denen der Geselligkeitsaspekt im Mittelpunkt steht, werden nicht als Engagement für das Gemeinwohl betrachtet.  Ebenso gilt, dass Bereitschaftszeiten, etwa in der Freiwilligen Feuerwehr, Sitzungs- und Besprechungszeiten der politischen Parteien oder Probe- bzw. Trainingszeiten der Mitglieder von Musikvereinen, Chören, Sportvereinen nicht als anrechenbare Arbeitszeit gezählt werden, wohl aber die ehrenamtliche Tätigkeit von Probe- bzw. Trainingsleiterinnen/-leitern, sofern diese keine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die über eine Erstattung der Kosten hinausgeht.  Gültigkeit der Ehrenamtskarte wird auf drei Jahre festgelegt. Abstimmungsergebnis: Beschluss Rat 07.09.2015 einstimmig 1 von 1