Daten
Kommune
Brühl
Größe
159 kB
Datum
12.11.2015
Erstellt
13.01.16, 09:11
Aktualisiert
13.01.16, 09:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 10.12.2015
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
Brühl am 12.11.2015
Öffentliche Sitzung
8.
Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 BauGB -
442/2015
Ratsmitglied Weitz übernimmt für diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsvorsitz.
Fachbereichsleiter Schaaf trägt vor.
Ratsmitglied Dr. Kollenberg fragt, wie die 2-Jahres-Frist in Bezug auf den gestellten Bauantrag zu verstehen ist. Weiterhin möchte er wissen, was es mit den Bezeichnungen A, B
und C in dem Anlageplan auf sich hat. Fachbereichsleiter Schaaf erläutert, die Veränderungssperre endet in einem Jahr, die bereits erfolgte Zurückstellung von einem Jahr ist
auf die Gesamtzeit anzurechnen. Weitere Verlängerungen sind u.U. möglich. Zu dem Anlageplan antwortet Abteilungsleiter Lamberty, dass die Veränderungssperre sich auf einen konkreten Aufstellungsbeschluss bezieht. In diesem damaligen Beschluss waren die
genannten Buchstaben beinhaltet. Mit ihrer Hilfe wurden unterschiedliche Bereiche bezeichnet.
Ratsmitglied vom Hagen möchte wissen, ob sich dieses Thema in irgendeiner Form auf
das Bauvorhaben der Moschee auswirkt. Dezernent Schiffer verneint.
Beschluss:
Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015
(BGBl. I S. 1474) folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die Veränderungssperre
für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“.
Satzung
der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das
Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“ vom 14.12.2015.
Der Rat der Stadt Brühl hat am 14.12.2015 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1
Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ), zuletzt geändert
durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1
Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der
Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonderund Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen.
§1
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 12.11.2015
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Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen:
In der Flur 23 die Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 303, 304, 213, 305, 299, 390, 298, 302, 300,
307, 308, 5, sowie die Flurstücke 389 und 4 tlw.
und in der Flur 24 die Flurstücke: 340, 338, 339 sowie die Flurstücke 1, 2, 3 und 5 tlw.
und in der Flur 21 das Flurstück 514
(Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:5.000)
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
2.
Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt:
3.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft
die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt:
4.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§3
Inkrafttreten und Fristen
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt
außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt,
spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Entschädigung
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für
dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten
(§ 18 Abs. 1 BauGB).
Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass
er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-
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tungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend.
Brühl, 15.12.2015
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweise:
Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt
Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 120, A 123 und A 125 eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Brühl, 15.12.2015
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
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