Daten
Kommune
Brühl
Größe
23 kB
Datum
08.06.2015
Erstellt
06.07.15, 18:26
Aktualisiert
06.07.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Brühl, den 30.06.2015
Stadt Brühl
Beschluss
aus der Sitzung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt
Brühl am 08.06.2015
Öffentliche Sitzung
3.
38. FNP-Änderung Windenergiekonzentrationszone
- Aufstellungsbeschluss -
176/2015
Abteilungsleiter Lamberty schiebt vorweg, nach landesplanerischen Vorgaben sollen Flächen für die Gewinnung von Energie aus Wind vorgehalten werden, weiterhin sollen Konzentrationszonen ausgewiesen werden, um die Privilegierung von Windkraft im Außenbereich an anderen unerwünschten Stellen zu verhindern.
Gutachterin Halbig trägt vor.
Ratsmitglied Riedel fragt nach, um welche Einschränkungen es sich auf der Fläche 2
handelt. Gutachterin Halbig klärt, dass die B 265 sowie die Bahnlinie die Potentialfläche 2
durchschneiden.
Ratsmitglied Bobe möchte wissen, welche weiteren Kriterien bei der Fläche 2 noch berücksichtigt werden müssen. Gutachterin Halbig nennt Vogelschutz, Waldflächen und
Ausgleichsflächen.
Ratsmitglied Pütz fragt, ob die Windgeschwindigkeiten an der Fläche 2 gemessen wurden. Gutachterin Halbig verneint. Windgeschwindigkeiten ergeben sich aus der (vorgestellten) kartographischen Erfassung über Windhöffigkeit.
Ratsmitglied Venghaus fragt, ob die erzielbaren Windgeschwindigkeiten als gut zu bezeichnen sind und ob bei der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen
dann für alle Arten von Windkraftanlagen an allen anderen Standorten ausgeschlossen
sind. Fachbereichsleiter Schaaf erläutert, kleine Windkraftanlagen im Sinne der Bauordnung sind weiterhin zulässig. Gutachterin Halbig erläutert, dass die kartographische Darstellung (Windatlas) bei 6,0m/sec beginnt, da ab dieser durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von einer effizienten Windnutzung ausgegangen wird. Abteilungsleiter Lamberty
ergänzt, dass diese Flächen mit geringerer Windhöffigkeit nur deswegen untersucht werden müssen, da andere Flächenpotentiale innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Brühl
nicht zur Verfügung stehen.
Sachkundiger Bürger Winkelmann-Strack stellt drei Fragen:
1. Wie rechtssicher ist die Ausweisung der zukünftigen Konzentrationszone?
2. Er regt an, die Restfläche 3 sowie die Fläche 1 nicht auszuschließen, sondern mit der
Stadt Hürth bzw. Erftstadt abzuklären, ob hier Konzentrationsflächen ausgewiesen werden
können.
3. Wie wahrscheinlich ist es, dass Windkraftanlagen auf den genannten Restflächen tatsächlich realisiert werden?
Gutachterin Halbig erläutert zu 1., dass im letzten Jahr erfolgreich gegen eine Konzentrationszone geklagt wurde, da für Windenergie nicht substanziell Raum geschaffen wurde.
Sie betont, dass auch für Brühl Windkraft nicht per se ausgeschlossen werden kann. Ein
Zusammenschluss mit benachbarten Kommunen ist grundsätzlich immer möglich. Insofern können auch die o.g. Flächen ggf. in Betracht kommen. Die Realisierung von WindBeschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 08.06.2015
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kraftanlagen hängt letztlich u.a. auch von Umweltbelangen und Naturschutzauflagen etc.
ab.
Ratsmitglied Fuchs bezweifelt, ob der Windatlas hinreichend aussagefähig ist in Bezug
auf die Höhe heutiger Windkraftanlagen. Gutachterin Halbig erläutert, dass der Windatlas
vom letzten Jahr ist und dass die Windhöffigkeit in Bezug auf Nabenhöhe heutiger Windkraftanlagen dargestellt ist.
Vorsitzender Klug überschlägt, dass je Windenergieanlage ca. 7.500qm Grundfläche erforderlich sind. Er möchte wissen, wieviel Anlagen für die Schaffung einer Konzentrationszone erforderlich sind. Dezernent Schiffer antwortet zwei bis drei. Vorsitzender Klug führt
weiter aus, dass bei diesem Flächenbedarf ja nur noch wenige Flächen übrig bleiben.
Auch für die Fläche 2 stellt sich die Frage, inwieweit dort weitere Flächenabzüge gerechnet werden müssen, wenn Naturschutz-Auflagen aufgrund der Nähe zum Bleibtreusee
erfolgreich geltend gemacht werden.
Ratsmitglied Dr. Kollenberg fragt, wie der erzeugte Strom von den Anlagen ins Netz geführt werden. Gutachterin Halbig erklärt, dass hierfür Kabel gelegt werden müssen, und
dass die Länge dieser Kabel Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit einer solchen Anlage
hat. Abteilungsleiter Lamberty ergänzt, dass auch diese Aspekte bei der Ausweisung einer Konzentrationszone zu berücksichtigen sind.
Ratsmitglied vom Hagen kommentiert den Energie- / Windatlas, der die Windhöffigkeit
darstellt. Dieser weist eine maximale Windgeschwindigkeit von größer 7,5m/sec (150m
Höhe) aus. In Gesamt-NRW liegt die größte Windgeschwindigkeit bei unter 7,5m/sec.
Ratsmitglied Pütz fragt für Fläche 2 nach, ob diese an die in der Nähe vorbeilaufende
380kV-Leitung angebunden werden kann.
Vorsitzender Klug führt aus, dass diese Frage nicht zielführend ist. Es gilt vielmehr, sich
über das weitere Verfahren klar zu werden. Die anstehenden fachlichen Fragen werden
erst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geklärt werden. Daher ist hier der Beschluss
zur Aufstellung erforderlich.
Beschluss:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I
S. 1748), die Aufstellung der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Das Plangebiet umfasst das gesamte Stadtgebiet.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Beschluss Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung 08.06.2015
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