Daten
Kommune
Brühl
Größe
164 kB
Datum
09.07.2018
Erstellt
24.05.18, 09:23
Aktualisiert
24.05.18, 09:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
40
Krämer
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
07.05.2018
145/2018
Betreff
Schulname für die neu zu gründende Gemeinschaftsgrundschule im Brühler Norden
Beratungsfolge
Schulausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, dass die mit Wirkung zum 01.08.2019 neu zu gründende
Gemeinschaftsgrundschule im Brühler Norden die Bezeichnung
„GGS Regenbogenschule der Stadt Brühl“
erhält.
Erläuterungen:
Gemäß § 6 Absatz 6 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz
NRW – SchulG) führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform
und die Schulstufe angibt. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am
gleichen Ort unterscheiden. Im Hinblick auf die Unterteilung in Gemeinschafts-,
Bekenntnis-, und Weltanschauungsschule ist die entsprechende Schulart im Namen
anzugeben.
Es gibt außer der gesetzlichen Regelung über die zwingenden Bestandteile eines
Schulnamens in § 6 Abs. 6 des Schulgesetzes NRW keine Richtlinie für die
Namensgebung von Schulen oder speziellen Schulen mit Teilstandorten. Nach der
Kommentierung hierzu bestimmt der Schulträger die Bezeichnung der Schule. Da davon
auszugehen ist, dass die Entscheidung über den Namen einer Schule für die Schule von
erheblicher Bedeutung ist, muss diese nach § 76 Satz 2 SchulG NRW vorab beteiligt
werden, nach § 65 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW erfolgt diese Beteiligung durch die
Schulkonferenz. Die Gemeinschaftsgrundschule Nord hat in diesem Zusammenhang in
Abstimmung mit dem Schulträger einen Namenswettbewerb veranstaltet, bevor sich die
Schulkonferenz auf einen Namensvorschlag geeinigt hat.
Drucksache 145/2018
Seite - 2 –
Der Namenswettbewerb an den beiden Schulstandorten der neu zu gründenden
Gemeinschaftsgrundschule Nord gestaltete sich wie folgt:
Nach Tagung der zur Vorbereitung der neuen Schule eingerichteten Steuergruppe
wurde Anfang April 2018 ein Elternbrief mit einem Rückantwortzettel verteilt, auf
dem sowohl die Kinder als auch die Eltern einen Namen vorschlagen konnten.
In den Klassenverbänden wurde über den besten „Kindernamen“ pro Klasse
abgestimmt, so dass 13 Vorschläge zustande kamen. Jede Klasse entsandte zwei
Kinder in ein gemeinsames Gremium, das aus den 13 Namen die zwei besten
auswählte.
Die Vorschläge der Eltern wurden an die Mitglieder der Elternsteuergruppe
weitergegeben, die anschließend über die zwei besten Vorschläge der Elternschaft
abstimmte.
Weitere zwei Namensvorschläge brachte das Kollegium ein.
Nach Prüfung der sechs so ermittelten Vorschläge auf Erfüllung der rechtlichen
Voraussetzungen durch den Schulträger konnten alle am Auswahlverfahren
Beteiligten (Kinder, Eltern, Lehrer/innen) unter diesen Vorschlägen bis zum
08.05.2018 einen Namen auswählen.
Ein Eilausschuss der Schulkonferenzen der Schulstandorte der neu zu gründenden
Gemeinschaftsgrundschule tagte am 14.05.2018 und teilte dem Schulträger den
von der Schulgemeinschaft favorisierten Schulnamen mit.
Die Namensgebung einer Schule ist nicht genehmigungspflichtig, gleichwohl wurde der
Name der Bezirksregierung zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt. Der vorgesehene
Schulname „GGS Regenbogenschule der Stadt Brühl“ entspricht den gesetzlichen
Vorgaben und wurde nicht beanstandet.