Daten
Kommune
Brühl
Größe
135 kB
Datum
05.06.2018
Erstellt
24.05.18, 09:23
Aktualisiert
24.05.18, 09:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
40
Zweiacker
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
16.05.2018
160/2018
Betreff
Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den
Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl
Bez.: SchA 01.03.2018
Beratungsfolge
Schulausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
i.V. Krämer
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Im Rahmen der Vorlage zur Begrenzung der Aufnahmekapazität an der Gesamtschule
Brühl (VL 555/2017) wurde die Verwaltung in der Sitzung des Schulausschusses am
14.11.2017 um Aufzeigung der rechtlichen Grundlagen der Aufnahmekriterien von
Schülerinnen und Schülern an den weiterführenden Schulen gebeten.
Da eine vergleichbare Problematik wie an der Gesamtschule (mehr Anmeldungen als
Kapazität, siehe VL 555/2017) auch im Grundschulbereich (siehe VL 554/2017)
festgestellt werden kann, wird nachfolgend neben den Ausführungen zu den
weiterführenden Schulen auch das Verfahren bei der Anmeldung und Aufnahme von
Schülerinnen und Schülern im Primarbereich dargestellt.
§ 46 Absatz 1 SchulG NRW bestimmt, dass die Schulleitung innerhalb des vom
Schulträger hierfür festgelegten Rahmens (siehe VL 385/77) über die Aufnahme der
Schülerin oder des Schülers entscheidet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und
Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien
bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
geregelt werden.
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Aufnahmekriterien für den Jahrgang 5 an weiterführenden Schulen:
Das Land Nordrhein-Westfalen legt die Aufnahmekriterien für die Aufnahme in die Klasse
5 einer Sekundarstufe in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die
Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) fest. Demnach berücksichtigt die
Schulleitung, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule
übersteigt, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im
Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:
1. Geschwisterkinder
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Muttersprache
4. in Gesamtschulen und Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und
Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit
5. Schulwege
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule
7. Losverfahren
§ 1 Absatz 2 APO-SI bestimmt in Satz 2, dass die Nummern 5 und 6 nicht herangezogen
werden dürfen, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer
Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können.
Darüber hinaus bietet der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Einschränkung der Aufnahme
an:
Gemäß § 46 Absatz 6 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass
Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten
Schulform im Sinne von § 10 SchulG NRW (Absatz 3: „Sekundarstufe I umfasst die
Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule und die Gesamtschule bis Klasse
10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.“) besuchen
können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die
Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Kein Schulträger im Rhein-Erft-Kreis hat bislang eine entsprechende
Aufnahmebegrenzung gemäß § 46 Absatz 6 SchulG festgelegt. In Nachbarschaft
zur Stadt Brühl hat bislang die Stadt Köln für alle städtischen Schulen sämtlicher
Schulformen ab Schuljahr 2015/2016 und die Stadt Bornheim zunächst für das
Schuljahr 2013/2014 und ab dem Schuljahr 2018/2019 unbegrenzt von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht.
§ 84 Absatz 1 SchulG NRW legt fest, dass der Schulträger für jede öffentliche
Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als
Schuleinzugsbereich bilden kann. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin
oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich
wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Hiervon
bleibt § 46 Absatz 6 SchulG NRW (s.o.) unberührt. Hierzu hat die Verwaltung mit
VL 508/2016 bereits umfassend unterrichtet.
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Schuleinzugsbereiche wurden für keine der Brühler weiterführenden Schulen
gebildet.
Gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem
Schulträger die Zahl der in Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (SuS) unter bestimmten
Voraussetzungen begrenzen, wenn (kumulativ)
1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird,
2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei SuS mit festgestelltem
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht
unterschritten wird.
Die Erklärung des Einvernehmens des Schulträgers für eine entsprechende
Begrenzung der Aufnahmekapazität für den Jahrgang 5 an der Gesamtschule Brühl
wurde mit Vorlage 555/2017 in der Sitzung des Schulausschusses am 14.11.2017
mitgeteilt. Diese Maßnahme bietet eine Möglichkeit, bessere Bedingungen für das
gemeinsame Lernen zu gewährleisten und wird erstmals zum Schuljahr 2018/2019
ergriffen.
Anmelde- und Aufnahmeverfahren im Primarbereich:
Gemäß § 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule werden Kinder, die am 1. August eines Jahres schulpflichtig sind, von ihren
Eltern spätestens zum 15. November des Vorjahres an der jeweiligen Grundschule
angemeldet. Der genaue Anmeldezeitraum an Brühler Schulen wird von der Unteren
Schulaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises festgelegt. In der Regel werden die letzten
beiden Wochen vor den Herbstferien vorgegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes legen die
einzelnen Schulen die Anmeldetermine (jeweils montags bis mittwochs) fest.
Noch vor der Sommerferien werden alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder zum 01.08.
des Folgejahres schulpflichtig werden (=„Muss-Kinder“) angeschrieben und aufgefordert,
ihre Kinder entsprechend den mitgeteilten Regularien an den Grundschulen anzumelden.
Die Eltern von sog. „Kann-Kindern“, die zum 01.08. des übernächsten Jahres schulpflichtig
werden, haben bis zum 15. November die Möglichkeit, einen Antrag auf Einschulung ihrer
Kinder zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen können dann beim Fachbereich Schule
und Sport angefordert bzw. abgeholt werden.
Geburtszeitraum
01.10.2011 bis 30.09.2012
01.10.2012 bis 30.09.2013
Einschulung zum Schuljahr 2018/19
Muss-Kinder
Kann-Kinder
Gemäß § 46 Absatz 3 hat jedes Kind „einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner
Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde
im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger
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keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“ Einen solchen hat die Stadt Brühl als
Schulträger für keine Grundschule gebildet.
Wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, werden
von der Schulleitung – die letztlich über die Aufnahme entscheidet – eines oder mehrere
der folgenden Kriterien herangezogen:
1. Geschwisterkinder
2. Schulwege
3. Bekenntnis des Kindes (gilt für Bekenntnisschulen [VV 1.2 zu Absatz 2])
4. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule
5. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen
6. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher
Muttersprache
Die Schulleitung hat zudem die Möglichkeit, Härtefälle abweichend von den genannten
Kriterien in der Schule aufzunehmen. Ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt,
entscheidet die Schulleitung.
Wenn Kinder dennoch aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden müssen, erfolgt zwischen
der ablehnenden Schulleitung und den Schulleitungen, die noch über ausreichende
Kapazität verfügen, eine im Sinne des Kindes zu treffende Absprache im Hinblick auf eine
bestmögliche alternative Unterbringung.
Darüber hinaus lädt die Untere Schulaufsichtsbehörde jährlich im März/April alle
Grundschulleitungen sowie die städtische Schulverwaltung zur sogenannten
„Verteilerkonferenz“ ein, auf der die Klassenbildung an den einzelnen Grundschulen sowie
Sonderfälle besprochen und geklärt werden, so dass im Anschluss daran alle Eltern einen
endgültigen Bescheid im Hinblick auf eine Aufnahme oder Ablehnung erhalten.
Eine Besonderheit gilt für die Kinder und Jugendliche mit festgestelltem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung. Diese haben einen Anspruch auf Aufnahme in die
nach entsprechender Beratung von der Schulaufsicht im Einvernehmen mit der
Schulverwaltung vorgeschlagene Grundschule bzw. weiterführende Schule.
Die dem Schulausschuss angehörenden Schulleitungen haben sich freundlicherweise
bereit erklärt, etwaige weitere sich ergebende Fragen zu den Schulaufnahmeverfahren in
der Schulausschuss-Sitzung zu beantworten.