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Vorlage (Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl Bez.: SchA 01.03.2018)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
135 kB
Datum
05.06.2018
Erstellt
24.05.18, 09:23
Aktualisiert
24.05.18, 09:23
Vorlage (Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl
Bez.: SchA 01.03.2018) Vorlage (Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl
Bez.: SchA 01.03.2018) Vorlage (Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl
Bez.: SchA 01.03.2018) Vorlage (Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl
Bez.: SchA 01.03.2018)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 40 Zweiacker Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 16.05.2018 160/2018 Betreff Aufnahmekriterien für die Aufnahmeverfahren an den Grundschulen sowie für den Jahrgang 5 an den weiterführenden Schulen der Stadt Brühl Bez.: SchA 01.03.2018 Beratungsfolge Schulausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt i.V. Krämer Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Schulausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Im Rahmen der Vorlage zur Begrenzung der Aufnahmekapazität an der Gesamtschule Brühl (VL 555/2017) wurde die Verwaltung in der Sitzung des Schulausschusses am 14.11.2017 um Aufzeigung der rechtlichen Grundlagen der Aufnahmekriterien von Schülerinnen und Schülern an den weiterführenden Schulen gebeten. Da eine vergleichbare Problematik wie an der Gesamtschule (mehr Anmeldungen als Kapazität, siehe VL 555/2017) auch im Grundschulbereich (siehe VL 554/2017) festgestellt werden kann, wird nachfolgend neben den Ausführungen zu den weiterführenden Schulen auch das Verfahren bei der Anmeldung und Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Primarbereich dargestellt. § 46 Absatz 1 SchulG NRW bestimmt, dass die Schulleitung innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens (siehe VL 385/77) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers entscheidet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Drucksache 160/2018 Seite - 2 – Aufnahmekriterien für den Jahrgang 5 an weiterführenden Schulen: Das Land Nordrhein-Westfalen legt die Aufnahmekriterien für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Sekundarstufe in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) fest. Demnach berücksichtigt die Schulleitung, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache 4. in Gesamtschulen und Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit 5. Schulwege 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule 7. Losverfahren § 1 Absatz 2 APO-SI bestimmt in Satz 2, dass die Nummern 5 und 6 nicht herangezogen werden dürfen, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können. Darüber hinaus bietet der Gesetzgeber Möglichkeiten zur Einschränkung der Aufnahme an:  Gemäß § 46 Absatz 6 SchulG NRW kann der Schulträger festlegen, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne von § 10 SchulG NRW (Absatz 3: „Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule und die Gesamtschule bis Klasse 10, das Gymnasium bis Klasse 9, in der Aufbauform bis Klasse 10.“) besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Kein Schulträger im Rhein-Erft-Kreis hat bislang eine entsprechende Aufnahmebegrenzung gemäß § 46 Absatz 6 SchulG festgelegt. In Nachbarschaft zur Stadt Brühl hat bislang die Stadt Köln für alle städtischen Schulen sämtlicher Schulformen ab Schuljahr 2015/2016 und die Stadt Bornheim zunächst für das Schuljahr 2013/2014 und ab dem Schuljahr 2018/2019 unbegrenzt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.  § 84 Absatz 1 SchulG NRW legt fest, dass der Schulträger für jede öffentliche Schule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden kann. Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Hiervon bleibt § 46 Absatz 6 SchulG NRW (s.o.) unberührt. Hierzu hat die Verwaltung mit VL 508/2016 bereits umfassend unterrichtet. Seite - 3 – Drucksache 160/2018 Schuleinzugsbereiche wurden für keine der Brühler weiterführenden Schulen gebildet.  Gemäß § 46 Abs. 4 SchulG NRW kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in Klasse 5 einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (SuS) unter bestimmten Voraussetzungen begrenzen, wenn (kumulativ) 1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, 2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei SuS mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und 3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird. Die Erklärung des Einvernehmens des Schulträgers für eine entsprechende Begrenzung der Aufnahmekapazität für den Jahrgang 5 an der Gesamtschule Brühl wurde mit Vorlage 555/2017 in der Sitzung des Schulausschusses am 14.11.2017 mitgeteilt. Diese Maßnahme bietet eine Möglichkeit, bessere Bedingungen für das gemeinsame Lernen zu gewährleisten und wird erstmals zum Schuljahr 2018/2019 ergriffen. Anmelde- und Aufnahmeverfahren im Primarbereich: Gemäß § 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule werden Kinder, die am 1. August eines Jahres schulpflichtig sind, von ihren Eltern spätestens zum 15. November des Vorjahres an der jeweiligen Grundschule angemeldet. Der genaue Anmeldezeitraum an Brühler Schulen wird von der Unteren Schulaufsichtsbehörde des Rhein-Erft-Kreises festgelegt. In der Regel werden die letzten beiden Wochen vor den Herbstferien vorgegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes legen die einzelnen Schulen die Anmeldetermine (jeweils montags bis mittwochs) fest. Noch vor der Sommerferien werden alle Erziehungsberechtigten, deren Kinder zum 01.08. des Folgejahres schulpflichtig werden (=„Muss-Kinder“) angeschrieben und aufgefordert, ihre Kinder entsprechend den mitgeteilten Regularien an den Grundschulen anzumelden. Die Eltern von sog. „Kann-Kindern“, die zum 01.08. des übernächsten Jahres schulpflichtig werden, haben bis zum 15. November die Möglichkeit, einen Antrag auf Einschulung ihrer Kinder zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen können dann beim Fachbereich Schule und Sport angefordert bzw. abgeholt werden. Geburtszeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 01.10.2012 bis 30.09.2013 Einschulung zum Schuljahr 2018/19 Muss-Kinder Kann-Kinder Gemäß § 46 Absatz 3 hat jedes Kind „einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger Drucksache 160/2018 Seite - 4 – keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“ Einen solchen hat die Stadt Brühl als Schulträger für keine Grundschule gebildet. Wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, werden von der Schulleitung – die letztlich über die Aufnahme entscheidet – eines oder mehrere der folgenden Kriterien herangezogen: 1. Geschwisterkinder 2. Schulwege 3. Bekenntnis des Kindes (gilt für Bekenntnisschulen [VV 1.2 zu Absatz 2]) 4. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule 5. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen 6. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache Die Schulleitung hat zudem die Möglichkeit, Härtefälle abweichend von den genannten Kriterien in der Schule aufzunehmen. Ob im Einzelfall eine besondere Härte vorliegt, entscheidet die Schulleitung. Wenn Kinder dennoch aus Kapazitätsgründen abgelehnt werden müssen, erfolgt zwischen der ablehnenden Schulleitung und den Schulleitungen, die noch über ausreichende Kapazität verfügen, eine im Sinne des Kindes zu treffende Absprache im Hinblick auf eine bestmögliche alternative Unterbringung. Darüber hinaus lädt die Untere Schulaufsichtsbehörde jährlich im März/April alle Grundschulleitungen sowie die städtische Schulverwaltung zur sogenannten „Verteilerkonferenz“ ein, auf der die Klassenbildung an den einzelnen Grundschulen sowie Sonderfälle besprochen und geklärt werden, so dass im Anschluss daran alle Eltern einen endgültigen Bescheid im Hinblick auf eine Aufnahme oder Ablehnung erhalten. Eine Besonderheit gilt für die Kinder und Jugendliche mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Diese haben einen Anspruch auf Aufnahme in die nach entsprechender Beratung von der Schulaufsicht im Einvernehmen mit der Schulverwaltung vorgeschlagene Grundschule bzw. weiterführende Schule. Die dem Schulausschuss angehörenden Schulleitungen haben sich freundlicherweise bereit erklärt, etwaige weitere sich ergebende Fragen zu den Schulaufnahmeverfahren in der Schulausschuss-Sitzung zu beantworten.