Daten
Kommune
Kerpen
Größe
130 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
04.06.18, 10:51
Aktualisiert
04.06.18, 10:51
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeitung: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 296.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Rechnungsprüfungsausschuss
14.06.2018
Stadtrat
04.07.2018
X
01.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Feststellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.2016 einschließlich Lagebericht und
Beteiligungsbericht zum 31.12.2016
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt das im Prüfungsbericht des beauftragten
Wirtschaftsprüfers Eric Ganss dokumentierte Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der
Kolpingstadt Kerpen auf dem 31. Dezember 2016 einschließlich des Bestätigungsvermerks.
Dem vom Wirtschaftsprüfer Eric Ganss erstellten Prüfbericht wird im vollen Umfang zugestimmt.
Bestätigungsvermerk und Prüfbericht werden an den Rat abgegeben. Dem Bürgermeister ist nach
§ 101 Abs. 2. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
Der Rechnungsprüfungsausschuss ermächtigt den Ausschussvorsitzenden, Herrn Weingarten,
den Prüfungsbericht mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk sich zu Eigen zu machen. Der
Rechnungsprüfungsausschuss fasst folgende Beschlussempfehlung an den Rat:
1. Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung,
Teilrechnungen, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Beteiligungsbericht aufgrund des
durch den Rechnungsprüfungsausschuss erteilten Bestätigungsvermerk, wird gemäß § 96 Abs. 1
S. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme von 541.812.365,09 € sowie einem in der
Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrag 2016 in Höhe von 833.373,75 € festgestellt.
2. Der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses zur Prüfung des
Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichtes zum 31. Dezember 2016 der Kolpingstadt
Kerpen, der sich auf die von dem Wirtschaftsprüfer Eric Ganss vorgenommene Prüfung bezieht,
wird zur Kenntnis genommen.
3. Herrn Dieter Spürck (als im Rechnungsjahr amtierenden Bürgermeister) wird die Entlastung
erteilt.
(Hinweis: Beim Beschluss über die Entlastung hat der Bürgermeister kein Stimmrecht)
4. Zur Abdeckung des Jahresfehlbetrags wird in Höhe von 833.373,75 € eine Entnahme aus der
Ausgleichsrücklage vorgenommen.
5. Die ergebnisneutrale Verbuchung und Verrechnung mit der Allgemeinen Rücklage von per
Saldo 679.438,74 € Aufwendungen gemäß § 43 Absatz 3 GemHVO wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen nimmt mit dem vorgelegten Jahresabschluss auf den 31.12.2016
folgendes zur Kenntnis:
Ermächtigungsübertragungen vom Haushaltsjahr 2016 in das Haushaltsjahr 2017 (Anlage
J zum Anhang)
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2016
(Anlage K zum Anhang)
Beschlussvorlage 296.18
Seite 2
Begründung:
Nach § 96 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rat durch Feststellung zu beschließen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2016 wurde dem Rat am 17. April 2018 zugeleitet.
Der nun vorgelegte endgültige Jahresabschluss weicht in den folgenden, wenigen Einzelpunkten
vom Entwurf ab:
Bei den Wertberichtigungen zu Forderungen waren Korrekturen vorzunehmen. Hier hatte
sich im Rahmen der Aufstellung ergeben, dass die aktuelle Forderungsbewertung ergeben
hatte, dass deutliche Zuschreibungen zu machen waren, weil mehr Forderungen durch die
Stadtkasse realisiert werden konnten, als durch die vorsichtige Bewertung angenommen
worden war. Diese positive Erkenntnis wurde im Entwurf noch nicht berücksichtigt, sondern
erst nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer umgesetzt.
Dies führte gegenüber dem Entwurf netto zu einer Ergebnisverbesserung.
Es waren noch ergebnisneutrale Umgruppierungen zwischen der Bilanzposition
Grundstücke des Umlaufvermögens und verschiedenen Bilanzpositionen zu Grundstücken
des Anlagevermögens vorzunehmen. Im gleichen Zug fielen geringfügige
Aufwandsbuchungen und Ertragsbuchungen in Höhe von rund 730.000 € an.
Wie bereits im Rat berichtet wurde hat die Verwaltung in Absprache dem Wirtschaftsprüfer
angesichts der Verkaufsabsichten eine Wertberichtigung der nicht benötigten Wohn- und
Sanitärcontainer vorgenommen. Der neue Wert basiert auf einer Verkaufserlösschätzung
und stellt nach vorsichtiger Schätzung den wahrscheinlich geringsten Wert der Anlagen
dar. Sollte es möglicherweise noch zur Umsetzung alternativer Nutzungsformen kommen,
könnte dies unter Umständen zu einer Wertzuschreibung in Folgejahren führen.
Es gab Abgangsbuchungen bei der Bilanzposition „Anlagen im Bau“ („Fertigstellung“ der
Container), zudem die o.g. Wertberichtigungsbuchungen, welche zu einer
Ergebnisverschlechterung in Höhe von ca. 2,3 Mio. € geführt haben.
Eine Wohnung aus dem Bestand der Kolpingstadt Kerpen weist einen Sanierungsbedarf
auf, der den aktuellen Buchwert (mittlerer fünfstelliger Betrag) übersteigt. Auch hier wurde
eine Wertberichtigung vorgenommen (auf 1 €).
Diese Buchung hat zu einer entsprechenden Ergebnisverschlechterung geführt.
Aufgrund der Beschlusslage aus dem Schulausschuss wurde bei dem Gebäude „Weiße
Schule“ der Ulrichschule die Nutzungsdauer bis zum Ende des Jahres 2021 verkürzt
(ursprünglich bis 2040). Dies führt zu erhöhten Abschreibungen im niedrigen sechsstelligen
Bereich in den Jahren 2016 bis 2021, somit zu einer entsprechenden
Ergebnisverschlechterung, vermeidet aber die wahrscheinliche Ergebnisbelastung in Form
des Verlustes eines abgehenden Restwertes im Jahre eines Abrisses, wenn die
Abschreibung nicht erhöht würde.
Eine Position „Anlage im Bau“ konnte nach Prüfung noch aufgelöst und in das
Sachanlagevermögen überführt werden. Hierbei mussten einzelne Posten allerdings auf
Aufwand umgebucht werden.
Eine Abweichung zum Entwurf und Besonderheit ergibt sich ferner dadurch, dass gemäß §43
Absatz 3 GemHVO Erträge und Aufwendungen aus dem Abgang und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen unmittelbar mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen sind.
Danach werden aus dem Abgang und der Veräußerung von Wertgegenständen des
Anlagevermögens entstandene Aufwendungen in Höhe von 708.206,61 € und Erträge in Höhe von
28.767,87 €, per Saldo somit 679.438,74 €, ergebnisneutral behandelt und – nach
Beschlussvorlage 296.18
Seite 3
Jahresabschluss 2016 – mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet. Rein optisch wird dadurch das
Jahresergebnis 2016 um diesen Betrag verbessert.
Insgesamt gesehen verbessert das die Bilanz nicht entscheidend, da in beiden Fällen die
Bilanzposition Eigenkapital betroffen ist.
Nach § 59 Abs. 3 GO NRW prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss. Er
bedient sich hierzu der örtlichen Rechnungsprüfung. Gemäß § 103 Abs. 5 GO NRW kann sich die
örtliche Rechnungsprüfung mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als
Prüfer bedienen.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hatte der Rechnungsprüfungssauschuss der Beauftragung
des Wirtschaftsprüfers Eric Ganss, Solingen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2016 zugestimmt.
Der Jahresabschluss ist gemäß § 101 Absatz 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die
sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.
In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist
darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen
Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage
der Kolpingstadt Kerpen erwecken.
Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2016 der Kolpingstadt Kerpen ist als Anlage beigefügt. Der
Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilrechnungen und
Anhang, sowie dem Lagebericht und dem Beteiligungsbericht wurde vom Kämmerer aufgestellt
und vom Bürgermeister bestätigt. Die Prüfung ist abgeschlossen. Der Jahresabschluss schließt
mit einem Bestätigungsvermerk ab.
Es wird vorgeschlagen, den Prüfbericht zu beschließen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen
Bestätigungsvermerk zusammenzufassen, der vom Ausschussvorsitzenden für den
Rechnungsprüfungsausschuss zu unterzeichnen ist. Die örtliche Rechnungsprüfung und der
Rechnungsprüfungsausschuss können sich den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk des
Wirtschaftsprüfers Eric Ganss zu Eigen machen.
Nach § 101 Abs. 2 GO NRW ist der Prüfbericht nach Beschlussfassung durch den
Rechnungsprüfungsausschuss an den Rat weiter zu leiten. Vorher ist dem Bürgermeister
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Rat stellt den Jahresabschluss durch Beschluss fest. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die
örtliche Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss einen Empfehlungsbeschluss an
den Rat, den Bürgermeister zu entlasten.
An dieser Stelle sei - wie bereits in den Vorlagen zur Feststellung des Jahresabschlusses für die
Vorjahre - auf folgende Besonderheit hingewiesen:
„Die Entlastung des Bürgermeisters durch die Ratsmitglieder ist als eine funktionelle und
amtsbezogene Entlastung anzusehen und stellt deshalb keine persönliche Entlastung dar. Sie ist
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erteilen, der/die im abgelaufenen Haushaltsjahr amtiert
hat, auch wenn im Zeitpunkt der Entlastung die betreffende Person nicht mehr im Amt ist, denn
ihm/ihr oblag die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der Gemeindeverwaltung und
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damit die Verantwortung für die Ausführung der Haushaltswirtschaft im abgelaufenen
Haushaltsjahr. Bei einem Wechsel des Bürgermeisters im Haushaltsjahr ist die Entlastung auf den
Bürgermeister abzustellen, der zum Schluss des Haushaltsjahres im Amt ist.“ (Zitat aus der 6.
NKF-Handreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW, Seite 1136)
Infolgedessen ist Herr Dieter Spürck für den Jahresabschluss auf den 31. Dezember 2016
Adressat des Entlastungsbeschlusses.
Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen
Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Im Übrigen stimmt der Bürgermeister bei der Entlastung nicht mit, da gemäß. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ausschließlich die
(gewählten) Ratsmitglieder über die Entlastung entscheiden.
Die festgestellte Schlussbilanz ist gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. Sie wird bis zur Feststellung des
Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2017 zur Einsichtnahme verfügbar gehalten
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