Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
183 kB
Datum
03.07.2018
Erstellt
06.06.18, 09:02
Aktualisiert
13.06.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 960 /X.L.
Datum: 04.06.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bauen im Außenbereich;
a) Nutzungsänderung eines bestehenden Wohngebäudes in vier Ferienwohnungen,
Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 144
b) Bauliche Veränderungen am bestehenden Wohngebäude, Gemarkung Zingsheim,
Flur 13 Nr. 68
c) Wiederaufbau eines Wochenendhauses, Gemarkung Roderath, Flur 6 Nr. 35
d) Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Zwecke, Gemarkung Frohngau, Flur 14
Nr. 142
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
a)
Zum Bauantrag auf Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes in vier
Ferienwohnungen auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Zingsheim befindlichen Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 144
(Kartsteinhöhe 7a) ist das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
b)
Zur Bauvoranfrage auf Durchführung baulicher Änderungen am bestehenden Wohnhaus auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von
Zingsheim befindlichen Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 13 Nr. 68
(Zingsheimer Mühle) wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
Baugesetzbuch BauGB erteilt.
c)
Der Bauvoranfrage auf Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Wohngebäudes auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Roderath
befindlichem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 6 Nr. 35 (Auf Langenfeld) wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1
BauGB ist zu erteilen.
d)
Zum Bauantrag auf Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Zwecke mit
Futterlager, Bewegungsfläche für vier Pferde, landwirtschaftliche Maschinen
und Geräte und einer Mistlege auf dem außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung von Frohngau gelegenen Grundstück Gemarkung Frohngau, Flur 14
Nr. 142 wird das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB versagt.
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Begründung:
a)
Die Grundstücke Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 143 und 144 wurden
veräußert. Im Jahre 1966 wurde dort eine nebenerwerbsstelle baurechtlich
genehmigt, so dass dort mit Wohn- und Nebengebäude entstanden sind
(Kartsteinhöhe 7 und 7a). Die neuen Eigentümer beabsichtigen, im Wohngebäude 7a auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 1 Nr. 144 vier
Ferienwohnungen einzurichten und haben einen entsprechenden Bauantrag
vorgelegt. Das Gebäude ist rückseitig und in westlicher Richtung zum Gebäude Kartsteinhöhe 7 gelegen und weitestgehend mit Kiefern bepflanzt.
Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung
von Zingsheim und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für Wald“ ausgewiesen. Der Landschaftsplan Nettersheim weist diesen Bereich als „Landschaftsschutzgebiet“ aus.
Gem. § 35 Abs. 4 Abs. 1 BauGB kann nicht entgegengehalten werden, dass
die Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche
Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung
oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn u. a.
a) das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleibt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurück
liegt,
d) das Gebäude vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet wurde,
e) die Erschließung gesichert ist.
Die Eigentümer beabsichtigten, zur Verbesserung der Nutzung des Obergeschosses Dachgauben einzubauen, die gleichzeitig als zweiter Rettungsweg
dienen sollen. Die übrigen Baumaßnahmen erfolgen im Inneren des Gebäudes. Es wird vorgeschlagen, dem Bauantrag zuzustimmen.
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Im beigefügten Übersichtsplan (Anlage) ist das Grundstück Nr. 144 kenntlich gemacht.
b)
Auf dem Grundstück Gemarkung Zingsheim, Flur 13 Nr. 68 (Zingsheimer
Mühle) wurde im Jahre 1962 zur Errichtung eines Wohn- und Stallgebäudes
die baurechtliche Genehmigung erteilt. In diesem Jahr hat ein Eigentumswechsel stattgefunden. Die neuen Eigentümer beabsichtigen, im Bereich des
Balkons Umbaumaßnahmen dahingehend vorzunehmen, dass dieser geschlossen und mit neuen Fenstern versehen wird. Darüber hinaus sollen
energetische Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Weitere Erweiterungsmaßnahmen sollen nicht vorgenommen werden. Im beigefügten Übersichtsplan
ist das betroffene Grundstück gekennzeichnet (Anlage 2).
Gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sind die mit obiger Bauvoranfrage vorgesehenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen zulässig, so dass vorgeschlagen wird, der Bauvoranfrage zuzustimmen und hierzu das gemeindliche
Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.
c)
Auf dem Grundstück Gemarkung Roderath, Flur 6 Nr. 35 (Auf Langenfeld)
wurde im Jahre 1954 ein Wochenendhaus baurechtlich genehmigt. Das Gebäude wies seinerzeit eine Grundfläche von 7,17 m x 10,26 m auf. Anfang
2017 wurde dieses Gebäude weitestgehend durch einen Brand zerstört.
Nach zwischenzeitlich erfolgtem Eigentumswechsel beabsichtigt der neue
Eigentümer den Wiederaufbau des Gebäudes, wobei gleichzeitig die Grundfläche auf 8,00 x 11,00 m erweitert werden soll. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde bei der Eifelgemeinde Nettersheim eingereicht.
Das Grundstück befindet sich außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung
von Roderath und ist im Flächennutzungsplan als „Fläche für Wald“ ausgewiesen. Im Landschaftsplan Nettersheim ist dieser Bereich als „Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Der Standort befindet sich inmitten eines kleinen
Waldes.
Gem. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außerge-
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wöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
zulässig, sofern die Erschließung gesichert ist und sofern auch hier nicht
entgegengehalten werden kann, dass die Wiedererrichtung des Gebäudes
den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans
widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die
Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lässt.
Das Gebäude soll zu Wohnzwecken als Einfamilienwohnhaus genutzt werden. Die wege- und versorgungsmäßige Erschließung ist gesichert. Die Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer soll durch eine
noch zu erneuernde Kleinkläranlage sichergestellt werden.
Aus dem beigefügten Planauszug ist die Lage des Grundstückes am östlichen Ortsrand von Roderath ersichtlich (Anlage 3).
d)
Seit dem Jahre 2000 strebt der Eigentümer des außerhalb der Ortslagenabrundungssatzung
von
Frohngau
gelegenen
Grundstückes
Gemarkung
Frohngau, Flur 14 Nr. 142 die Baugenehmigung für zwei Stallgebäude sowie
für eine Halle für landwirtschaftliche Zwecke mit Futterlager, Bewegungsfläche für vier Pferde, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie einer
Mistlege an. Die Baugenehmigung wurde in der Vergangenheit mehrfach
versagt, weil zum einen die Erschließung nicht gesichert ist und zum anderen sich eine Hofstelle in Rheinbach-Loch befindet, die nicht als „Hof nah“
bezeichnet werden kann.
Im Vergleich zu den früheren Baugesuchen sind die bereits errichteten
Stallgebäude nicht mehr im Bauantrag enthalten, so dass davon auszugehen ist, dass durch das Bauordnungsamt des Kreises Euskirchen eine Abrissverfügung für die illegal errichteten Gebäude erfolgt. Vielmehr beinhaltet
der jetzige Bauantrag die Errichtung einer Halle für landwirtschaftliche Zwecke mit Futterlager, Bewegungsfläche für vier Pferde, landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte in einer Größe von 26,0 x 26,0 m und einer Mistlege.
Anlässlich eines durch das Verwaltungsgericht Aachen anberaumten Ortsund Besichtigungstermins, erklärte der Bauherr, dass er seinen Betrieb von
Pferdezucht auf Erzeugung von Lebensmittel sowie Rindertierhaltung um-
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stellen möchte. Dies ist im Bauantrag entsprechend dargestellt.
Nach wie vor wird weiterhin eine landwirtschaftliche Hofstelle in RheinbachLoch nicht nachgewiesen. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem
Bauvorhaben und dem Wohnort besteht nicht. Über die Darstellungen im
Bauantrag, dass die Gebäude in Rheinbach-Loch zum Verkauf stehen und
durch den Bauherrn in Frohngau ein Baugrundstück zwecks Bebauung mit
einem Wohngebäude erworben werden soll, kann nur spekuliert werden, d.
h. es kann deshalb nicht von einer anderen Hofstelle ausgegangen werden
als die in Rheinbach-Loch. Da jedoch künftig das Augenmerk auf „Lebensmittelerzeugung“ gelegt werden soll, könnte nach einem Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz eine Zweiteilung des Betriebes angenommen werden, und
der Maschinenpark dort aufbewahrt werden, wo er überwiegend eingesetzt
wird. Einen zweiten Betriebsschwerpunkt kann es aber nur geben, wenn es
auch einen Ersten gibt.
Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bauherr Gerätschaften für seinen Betrieb teilweise ausleiht. Des Weiteren verfügt er über nur wenige eigene Betriebsflächen. Mehr als 2/3 der Betriebsflächen sind zu gepachtet.
Überwiegend
befinden
sich
die
Betriebsflächen
in
den
Gemeinden
Blankenheim, Dahlem und Hellenthal, einige jedoch auch im Gemeindegebiet Nettersheim. Hier wären durch die Landwirtschaftskammer die Wirtschaftlichkeit sowie die Privilegierung zu prüfen.
Die Betriebsnachfolge soll durch den derzeit im Studium befindlichen Sohn
sichergestellt werden. Den Bauantragsunterlagen ist jedoch zu entnehmen,
dass dieser erst 14 Jahre alt sein soll.
Wie den Darstellungen zu entnehmen ist, haben sich an den grundsätzlichen
Entscheidungskriterien für ein Bauvorhaben im Außenbereich im Vergleich
zu den bisherigen Bauanträgen keine Veränderungen ergeben, d. h. die Erschließung ist nicht gesichert und eine räumlich nahe Hofstelle kann ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Es wird daher vorgeschlagen, das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen.
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Aus dem beigefügten Übersichtsplan sind die Lage des Grundstückes sowie
der Standort der geplanten Halle ersichtlich (Anlage 4).
gez. Pracht
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Bürgermeister