Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
170 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
06.06.18, 09:02
Aktualisiert
07.06.18, 11:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 963 /X.L.
Datum: 06.06.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
20. Änderung des Bebauungsplanes F1, Marmagen, Teilbereich Wisberg
hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
1. Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 336 wird in einer Tiefe
von 40 m, ausgehend von der Straße „Wisberg“ anstatt der bisherigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig als „Allgemeines Wohngebiet“
(WA) ausgewiesen und eine überbaubare Fläche in einem Abstand von 5,0 m,
ausgehend von der Straße „Wisberg“ und einer Bautiefe von 18,0 m festgesetzt. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen darüber hinaus
auch auf dieses Grundstück übertragen werden. Der Aufstellungsbeschluss
gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst. Die betroffene
Teilfläche ist im beigefügten Planauszug (Anlage
1), der Bestandteil dieses
Beschlusses ist, gekennzeichnet.
2. Für
die
Änderung
des
Bebauungsplanes
F
1,
Marmagen,
Teilbereich
„Wisberg“, ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) anzuwenden. Im vereinfachten Verfahren wird
von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a,
von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung
nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden.
3. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB ist ortsüblich bekannt zu
machen.
4. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung zur 20. Änderung des Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Teilbereich „Wisberg“, ist gem. §§
3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
5. Mit der Herstellung des Planentwurfs mit Begründung ist das Stadtplanungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die Kosten des Verfahrens sind
3
durch die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr.
336 als einzige Begünstigte zu tragen.
4
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 336 befindet sich innerhalb
des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 1, Marmagen, Frankenstraße/Rotdornweg/Weißdornweg/Wisberg und ist im südlichen Wegebereich Wisberg
gelegen.
Der Bebauungsplan F 1 wurde im Jahre 1975 rechtsverbindlich. Seitdem wurden
bislang 19 Änderungsverfahren durchgeführt. Ursprünglich waren westlich der
Frankenstraße im Bebauungsplan keine überbaubaren Flächen vorgesehen, sondern es erfolgte die Ausweisung als „Flächen für die Landwirtschaft“. Im Jahre
1982 wurde jedoch ein Teilbereich dieser Ausweisung im Rahmen der 4. Änderung als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet festgesetzt. Lediglich im Bereich
der Straße „Wisberg“ blieb eine Teilfläche (heute Nr. 336) weiterhin als „Fläche
für Landwirtschaft“ ausgewiesen. Im Verlaufe der Jahre erfolgten für diesen Teilbereich Grundstücksteilungen und darüber hinaus auch Bebauungen ausgehend
von der Frankenstraße bis in die Straße „Wisberg“ hinein. Die Eigentümer des
zuvor genannten Grundstückes Gemarkung Marmagen, Flur 11 Nr. 336 beabsichtigen nunmehr, eine Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienwohnhaus
und Garage zu erreichen und haben eine entsprechende Bauvoranfrage vorgelegt.
Sowohl im Verlauf der Frankenstraße als auch im Hinblick auf die Stichstraße
„Wisberg“ zur Schleidener Straße hin kann das zuvor genannte Grundstück als
Baulücke angesehen werden, obwohl die Festsetzungen des Bebauungsplanes
dem zunächst entgegenstehen. Aufgrund dessen wird angeregt, eine Änderung
des Bebauungsplanes für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 336 in einer Tiefe
von 40 m, ausgehend von der Straße „Wisberg“ vorzunehmen und anstatt „Fläche für die Landwirtschaft“ künftig „Allgemeines“ Wohngebiet“ (WA) festzusetzen. Die überbaubare Fläche soll darüber hinaus ausgehend vom Grundstück Nr.
337 auf die Teilfläche des Grundstückes Nr. 336 fortgeführt werden, und zwar in
einem Abstand von 5,0 m zur Straße „Wisberg“ und in einer Tiefe von 18,0 m.
Gem. § 13a BauGB kann die 20. Änderung des Bebauungsplanes F 1 im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, da der Änderungsbereich eine
Grundfläche von 20.000 qm unterschreitet.
5
Im Flächennutzungsplan ist die zuvor beschriebene Teilfläche bereits als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen, so dass sich die Änderung des Bebauungsplanes F 1 aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Das Stadtplanungsbüro Lanzerath wurde aufgefordert, ein Honorarangebot für
die Erstellung des Planentwurfes mit Begründung abzugeben. Auf dieser Grundlage ist nach Erklärung der Eigentümer zur Kostenübernahme der Auftrag entsprechend zu erteilen.
gez. Pracht
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Bürgermeister