Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
182 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
06.06.18, 09:02
Aktualisiert
06.06.18, 09:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 966 /X.L.
Datum: 06.06.2018
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
12.06.2018
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 13, Nettersheim;
Anbau einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur
10 Nr. 217
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, für die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr. 217 (Bahnhofstraße 94) eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 13 dahingehend vorzunehmen, dass die
überbaubare Fläche in westlicher Richtung um rd. 2,80 m überschritten wird.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 10 Nr. 217 befindet sich innerhalb des
rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes G 13, Nettersheim, Bahnhofstraße, Auf
dem Hielig, Südstraße. Es ist mit einem Wohngebäude sowie einer Garage bebaut.
Westlich an das Wohngebäude schließt sich eine Terrasse an. Entlang der westlichen
Grundstücksgrenze befindet sich ein Vorfluter. Dieser ist durch eine Hecke vom Grundstück Nr. 217 getrennt. Darüber hinaus ist das Grundstück im Einmündungsbereich
Bahnhofstraße/Auf dem Hielig gelegen.
Im Bebauungsplan G 13 ist in einem Abstand von 3,0 m von der westlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze festgesetzt. Diese soll nunmehr durch die Errichtung einer
Terrassenüberdachung um rd. 2,80 m überbaut werden. Die Eigentümer des Grundstückes haben aufgrund dessen einen entsprechenden Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen beantragt.
Dem Antrag kann stattgegeben werden. Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und u. a.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
3
Im beigefügten Planauszug ist das betroffene Grundstück umkreist und die betroffene
Fläche schraffiert dargestellt.
gez. Pracht
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Bürgermeister